Britische Militärpolizei

Hallo,

hier in Osnabrück sehe ich ab und zu Angehörige der britischen Militärpolizei.
Dass sie keine polizeilichen Befugnisse gegen Deutsche haben, ist ja klar. Ich wüsste aber gerne, wie es andersrum heraus aussieht.
Welche Rechte hat die deutsche Polizei und die deutsche Justiz gegen britische Soldaten? Und wie sieht das mit britischen Zivilangestellten der Armee oder Familienmitgliedern von Soldaten aus?

Vielen Dank für Antworten

Jörg

Hallo, das regelt das Nato-Truppenstatus (NTS) und etwaige bilaterale „Status of Forces Agreement“(SOFA), wobei letztere innerhalb der NATO durch das NTS und Zusatzabkommen ersetzt werden.

Grundsätzlich hat die Polizei gegenüber in Deutschland stationierten Angehörigen befreundeter Streitkräfte alle Rechte, die sie auch gegenüber Zivilpersonen hat. Die Strafverfolgung kann aber den Entsendestaaten überlassen werden, mit Ausnahme von Delikten bei denen dem Straftäter die Todesstrafe in seinem Heimatland droht.
Ausländische MPs haben außerhalb ihrer eigenen Basen keinerlei Rechtsgrundlagen gegenüber Dritten (die nicht ihren Streitkräften angehören), die über die Jedermannrechte hinausgehen.

Gruß Andreas

Hallo,

>das regelt das Nato-Truppenstatus (NTS) und etwaige
>:bilaterale „Status of Forces Agreement“(SOFA), wobei letztere
>:innerhalb der NATO durch das NTS und Zusatzabkommen ersetzt
>

Darin heißt es kurz gesagt:
Militärbasen sind zwar kein rechtsfreier Raum, doch legt das Nato-Truppenstatut fest, dass die Militärbehörden des Entsendestaats für die Verfolgung von Straftaten zuständig sind, die im Dienst begangen werden.

Ausländische MPs haben außerhalb ihrer eigenen Basen keinerlei
Rechtsgrundlagen gegenüber Dritten

Auch das ist so nicht richtig…
Militärpolizei (egal ob Britisch,Deutsch,Amerikanisch usw.)
sind sogenannte „Sonderpolizei“ und haben innerhalb ihres
Auftrages die gleichen Rechte und Pflichten wie die „normale“ Polizei.

Man sollte sich also schon überlegen,ob man den „Clown“ in Flecktarn mit der weißen Binde „MP“ und der Anhaltekelle ignoriert…
es könnten nämlich in der Nähe Panzer warten…*grinz*…

Halt! Stehenbleiben!
Hallo!

Stehenbleiben oder ich schieße! - Na so ein wenig ist noch hängen geblieben vom militärischen Wach- und Sicherheitsdienst. Aber zum Glück brauch ich mich ja nicht auf die Sachen verlassen, die ich damals gelernt habe. Ich bin ja nun rechtskundig.

Auch das ist so nicht richtig…
Militärpolizei (egal ob Britisch,Deutsch,Amerikanisch usw.)
sind sogenannte „Sonderpolizei“ und haben innerhalb ihres
Auftrages die gleichen Rechte und Pflichten wie die „normale“
Polizei.

Wo steht das, im Sonderpolizeigesetz? Sogenannte Sonderpolizei? Die einzige Sonderpolizei an die ich mich dunkel erinnern kann ist die Bahnpolizei. Und die gibt’s ja nun auch nicht mehr.

Wenn Du mir wirklich erzählen willst, dass die Britische Militärpolizei auch nur annähernd irgendwie ermächtigt wäre, mir gegenüber irgendwie hoheitlich aufzutreten, dann sag mir mal bitte, woraus sich das ergeben soll.

Der einizge Rahmen, den das Gesetz der Bundeswehr bietet, in meine Grundrechte einzugreifen, findet sich hier: http://www.gesetze-im-internet.de/uzwbwg/index.html

Und Soldaten der verbündeten Streitkräfte haben diese Befugnisse nur in den Fällen des § 1 II UZwGBW.

Und die gesamten Befugnisse dieses Gesetzes gegenüber „Zivilisten“ beschränken sich auf militärische Bereiche und militärische Sicherheitsbereiche. Was die „Feldjäger“ sonst noch so dürfen, meinetwegen Fahrzeugkontrollen von BW-Fahrzeugen, entzieht sich meiner Kenntnis. Im „normalen Leben“ dürfen die aber mal gar nichts, dass ich nicht auch darf. Und das wissen die zum Glück auch. Ander als Du.

Klar, man könnte sagen, dass der Auftrag da endet, wo der Bereich nach § 2 UzwGBW endet - aber das hast Du mit Deinem Beitrag sicher nicht gemeint, denn nichts anderes hat Andreas zuvor gesagt.

Deine „An der nächsten Ecke könnte ein Panzer“ warten Beiträge gehen mir echt auf die Nerven. Der Beitrag von Andreas war meiner bescheidenen Meinung nach 100 % richtig - auch wenn ich nicht immer mit ihm einer Meinung bin - hier ist er - im Gegensatz zu Dir - noch dazu „vom Fach“.

Florian.

Servus,

zu diesem Anruf:

Stehenbleiben oder ich schieße!

hat sich BFBS 1982 über ein Broschürchen ausgelassen, das an Ihrer Majestät Soldaten verteilt wurde, die von Nordirland nach D in Erholung kamen und bei diesem Anlass einige Grundbegriffe Deutsch lernen sollten. Leider war das Broschürchen ziemlich eilig korrekturgelesen worden, so dass darin u.a. den Soldaten im Wachdienst empfohlen wurde, mit den Worten

HALT, ODER ICH SCHREIE!

anzufrufen.

In diesem Sinne

MM

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Darin heißt es kurz gesagt:
Militärbasen sind zwar kein rechtsfreier Raum, doch legt das
Nato-Truppenstatut fest, dass die Militärbehörden des
Entsendestaats für die Verfolgung von Straftaten zuständig
sind, die im Dienst begangen werden.

…grundsätzlich richtig, weil die Bundesrepublik auf eine Strafverfolgung verzichtet - dieser Verzicht kann aber selbstverständlich jederzeit widerrufen werden und muss sogar widerrufen werden, wenn dem Straftäter im eigenen Land die Todesstrafe droht. :wink: Aber das habe ich ja bereits geschrieben.

Auch das ist so nicht richtig…
Militärpolizei (egal ob Britisch,Deutsch,Amerikanisch usw.)
sind sogenannte „Sonderpolizei“ und haben innerhalb ihres
Auftrages die gleichen Rechte und Pflichten wie die „normale“
Polizei.

Lustig und völliger Unsinn.
Gegenüber Angehörigen ihrer eigenen Streitkräfte haben sie entsprechend der Rechtsgrundlagen des Entsendestaates Befugnisse und Rechtsgrundlagen. Gegenüber weiteren Dritten haben sie außerhalb ihrer Militärbasen keinerlei Rechtsbefugnisse, die über Jedermannrechte hinausgehen (wie bereits geschrieben).
Wenn es so wäre, wie du es dir vorstellst hätten wir wohl einen klaren Grundgesetzbruch! Denn Polizeien sind grundsätzlich Ländersache (da hat der Bund, der solche internationalen oder bilateralen Abkommen abschließt grundsätzlich gar keine Aktien drin) und zudem lasse ich mir von dir gerne Rechtsgrundlagen nennen, die es über das UZwGBw hinaus ermöglichen in Friedenszeiten ausländischen Streitkräften Exekutivaufgaben zu übertragen - brauchst nicht zu suchen, gibt es nämlich nicht.

Kleiner Hinweis: Nicht mal die deutsche Militärpolizei (Feldjägertruppe) hat allgemeinpolizeiliche Befugnisse! Auch wir holen im Zweifelsfall die Kollegen der Landespolizei zur Unterstützung…

Man sollte sich also schon überlegen,ob man den „Clown“ in
Flecktarn mit der weißen Binde „MP“ und der Anhaltekelle
ignoriert…

Ja, aber nicht auf Grund der Rechtslage, sondern aus reinem Selbsterhaltungstrieb!
Egal ob deutsche oder ausländische MP - wir dürfen nur warnen, aber nicht in den Straßenverkehr eingreifen. Sobald wir in den Straßenverkehr eingreifen machen wir uns eventuell schon strafbar, begehen aber mindestens ein Dienstvergehen. In den Straßenverkehr eingreifen dürfen auch Feldjäger nur im Spannungs- und Verteidigungsfall.
Das gegenüber dem durchschnittlichen deutschen Autofahrer (schon allein aus seinem eigenen Interesse) ein etwas resoluteres Auftreten angebracht ist, ist eine Sache, dass ich ihn trotzdem nur „warne“ eine ganz andere.

es könnten nämlich in der Nähe Panzer
warten…*grinz*…

Und? Schön, dass du mir meinen Beruf erklären willst, aber ich kenne a) meine Rechtsgrundlagen, auf Grund derer ich arbeite und weiß b) sehr genau, wie es aussieht, wenn jemand mit seinem dicken Benz ins Rübenfeld ausweicht, um aus dem direkten Gefahrenbereich eines Leo2 A6 zu kommen, nachdem er mich, der ihn vorgewarnt hat ignoriert hat, um beim trotzigen Beschleunigen noch den Mittelfinger zu erheben.

Gruß Andreas

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Kleiner Exkurs
Ich hak noch mal kurz nach - obwohl das eigentliche Thema geklärt ist. Ein kleiner Exkurs zu militärpolizeilichen Rechten in Deutschland.

Und die gesamten Befugnisse dieses Gesetzes gegenüber
„Zivilisten“ beschränken sich auf militärische Bereiche und
militärische Sicherheitsbereiche.

Grundsätzlich richtig, es gibt aber Sonderfälle in denen ein militärischer Vorgesetzter seinen Untergebenen situationsangemessen „Wach- und Sicherheitsaufgaben“ übertragen kann - und das natürlich auch außerhalb militärischer Anlagen - wobei wir hier dann natürlich nur von Bundeswehrangehörigen sprechen.
Um genau zu sein muss man also sagen, dass sich die Befugnisse nach dem UZwGBw natürlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der BRD erstrecken, aber teilweise an besondere Bedingungen geknüpft sind.
Man muss sich vor Augen halten, dass das Ziel des UZwGBw ist, der Bundeswehr und befreundeten Streitkräften in Deutschland die Rechtsgrundlagen zu geben sich selbst vor „Straftaten gegen die Bundeswehr“ und befreundete Streitkräfte zu schützen. Dementsprechend können die Rechte des UZwGBw, die nicht ausdrücklich an militärische (Sicherheits-)Bereiche gebunden sind theoretisch situationsabhängig auch überall außerhalb militärischer (Sicherheits-)Bereiche wahrgenommen werden. Hierbei muss eine „Straftat gegen die Bundeswehr“ nach §3 UZwGBw vorliegen, also eine Straftat gegen die militärische Geheimhaltung, militärische Bereiche oder Gegenstände der Bw oder befreundeter Streitkräfte oder eine Straftat gegen Personal der Bundeswehr, das
a) während der rechtmäßigen Dienstausübung an eben dieser gehindert wird oder die Straftat ein tätlicher Angriff ist
oder
b) während dem Aufenthalt in einem militärischen (Sicherheits-)Bereich tätlich angegriffen wird.

Ein anderes Beispiel für ein Recht, dass sogar NUR außerhalb bestehender militärischer Sicherheitsbereiche (MSB) Anwendung findet ist das, eben einen solchen MSB einzurichten oder wie es im Amtsdeutsch heißt eine „Sperrung einer sonstigen Örtlichkeit“ vorzunehmen (§2 (2) UZwGBw).

Beispiel: Ein Eurofighter sürzt im Garten von Herrn Meier ab und ich als Feldjägerführer richte auf seinem Grundstück einen MSB ein, bis die Bergungsarbeiten abgeschlossen sind. Was Herr Meier davon hält ist dabei genauso egal, wie das, was evetl. die Polizei davon hält. Ich mache es, beschildere den MSB, melde es weiter und das wars.

Was die „Feldjäger“ sonst noch so dürfen, meinetwegen :Fahrzeugkontrollen von BW-Fahrzeugen, entzieht sich meiner Kenntnis. :Im „normalen Leben“ dürfen die aber mal gar nichts, dass ich nicht :auch darf.

Das ist nur quasi richtig. Feldjäger (im Feldjägerdienst) sind im Gegensatz zu anderen Soldaten immer Berechtigte entsprechend dem UZwGBw, dementsprechend handeln sie auf Grund der Rechtsgrundlage UZwGBw, worauf sich ein Zivilist nicht berufen kann.
Bei Straftaten gegen die Bundeswehr dürfen Feldjäger also entsprechend der Rechtsgrundlagen des UZwGBw handeln - wäre dem nicht so würden wir bestimmt nicht mit Pistolen herumlaufen. :wink:

Beispiel hierfür: Soldat X befindet sich auf einer Dienstreise von Standort A zu Standort B. Am Bahnhof von Standort A wird Soldat X von mehreren Personen beleidigt und tätlich angegriffen. Der tätliche Angriff stellt in diesem Fall eine Straftat gegen die Bundeswehr dar (Soldat X wird während seiner rechtmäßigen Dienstausübung tätlich angegriffen), deswegen darf eine zufällig anwesende Feldjägerstreife umgehend auf Grund des UZwGBw Maßnahmen ergreifen, den tätlichen Angriff beenden und den Angreifer auf Grund von §127 StPO festnehmen.
§127 StPO ist zwar ein Jedermannrecht, Feldjäger dürfen es aber nur nutzen, wenn dies dienstlich erforderlich ist (z.B. Straftat gegen die Bundeswehr).

Gegenbeispiel: Feldjägerstreife Y hat den Auftrag ein Fahrzeug, das mit Geheimmaterial beladen und an einer Straße kurze Zeit abgestellt ist zu bewachen. Während dieser Maßnahme beobachten Sie einen Banküberfall und hätten die Möglichkeit den Bankräuber, der gerade an der nächsten Straßenecke in sein Auto steigt zu erreichen und nach §127 StPO festzunehmen. Das dürfen Sie aber nicht, da sie zum einen einen schwerer wiegenden hoheitlichen Auftrag haben und zum anderen die vorläufige Festnahme nach §127 StPO keinen dienstlichen Zweck hätte.

Das bedeutet, dass das UZwGBw entsprechend Befugten zwar auf der einen Seite mehr Rechte bringt, auf der anderen Seite aber grundsätzlich alle Jedermannrechte nimmt, die durch spezifischere Regelungen im UZwGBw „ersetzt“ werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass das UZwGBw kein allgemeingültiges „Polizeigesetz“ wird, sondern eben nur den militärischen/militärpolizeilichen Bereich abdeckt - allerdings gibt es auch hier Sonderfälle (insbesondere im Bereich der Notwehr).

Im Groben war es das aber bereits, was ein Feldjäger an besonderen Rechten hat. Es handelt sich nur um Rechte, die ganz spezifisch die Sicherheit der Bundeswehr schützen - für alles andere haben wir die (Länder-)Polizeien.

Gruß Andreas

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Na ja…der Unterschied zwischen „shoot“ und „shout“ ist ja in der Theorie auch nur sehr gering. *g*

es könnten nämlich in der Nähe Panzer
warten…*grinz*…

Erst wenn Sanitäter dabei sind, gilt: „Totstellen und warten bis die Gefahr vorüber ist“ *grins*

Gruss Ivo

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Hallo Andreas,

vielleicht soltest du dir einmal dieses Hier zu Gemüte führen:

Abkommen
zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen
(NATO-Truppenstatut)

Vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II S. 1190)

sowie

Abkommen zur Änderung des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971 und die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen
BGBl. II 1994 S. 2598-2634

(a)
Die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung aller erforderlichen Ermittlungen in Strafsachen sowie bei der Beschaffung von Beweismitteln, einschließlich der Beschlagnahme und Geeignetenfalls der Aushändigung von Gegenständen, die mit einer strafbaren Handlung im Zusammenhang stehen. Die Aushändigung derartiger Gegenstände kann jedoch von deren Rückgabe innerhalb einer von der aushändigenden Behörde bestimmten Frist abhängig gemacht werden.

Hallo!

(a)
Die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates
unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung aller
erforderlichen Ermittlungen in Strafsachen sowie bei der
Beschaffung von Beweismitteln, einschließlich der
Beschlagnahme und Geeignetenfalls der Aushändigung von
Gegenständen, die mit einer strafbaren Handlung im
Zusammenhang stehen. Die Aushändigung derartiger Gegenstände
kann jedoch von deren Rückgabe innerhalb einer von der
aushändigenden Behörde bestimmten Frist abhängig gemacht
werden.

Erklär mir doch bitte mal wie das eine taugliche Ermächtigungsgrundlage dafür sein soll, dass irgendwelche ausländischen Streitkräfte mir gegenüber hoheitlich auftreten dürften. Vielmehr spricht das gegen Deine Auffassung. Denn eine gegenseitige Unterstützung wäre nicht erforderlich, wenn einseitig gehandelt werden dürfte.

Florian.

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vielleicht soltest du dir einmal dieses Hier zu Gemüte führen:

Ähm…kommt da noch was? Vielleicht wenigstens eine Pointe?

Was du da zitiert hast ist zwar ein Musterbeispiel für für unverbindliche Vertragsformulierungen, einen tatsächlich relevanten Bezug zum Thema kann ich aber nicht erkennen. :wink:

Gruß Andreas

PS: Was sagt dir das Sprichwort „Schuster bleib bei deinem Leisten“?

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