Also an die Person, die diesen Anspruch im Grunde direkt hätte?
JA, genau diese Person.
Ich befürchte wir müßten mal klären, wer diese Person sein soll, wenn es nicht die Kindsmutter ist.
Diese Person sollte die Kindsmutter sein.
Müsste sich das Amt an ein solches Verbot der Weitergabe bzw. an den ausdrücklichen Hinweis auf eine vertraulichen Behandlung insbesondere gegenüber einer unterhaltsberechtigten Mutter halten?
Nein, das Amt müsste sich zunächst an geltendes Recht halten. Man stelle sich vor, die Ämter müssten/dürften nur das machen, was der einzelne Bürger im individuellen Fall will.
Der Fall ist ein Interessenkonflikt, wie er täglich zwischen Menschen auftritt. Das Kind will Auskünfte zu Vermögen und Einkommen. Das minderjährige Kind hat einen gesetzlichen Vertreter, hier dessen Mutter. Diese Mutter handelt also für das Kind, welches einen gesetzlichen Anspruch auf diese Auskünfte hat. Der Mann will das nicht. Also mus sich die Behörde an das halten, was im Gesetz steht.
Nein, müsste sie nicht! Sie würde ja durch das Amt vertreten werden, das für sie (die Kindsmutter) die Berechnungen vornimmt.
Nein. Anspruchsberechtigt ist das Kind und das wird von seiner Mutter vertreten. Das Amt muss dazu nicht ins Spiel kommen und ist daher auch nicht vorrangig für die Berechnung zuständig. Die Mutter behilft sich dieses Amtes nur, weil es hofft, dass sich der Mann gegenüber einer Behörde kooperativer verhält, bzw. einsieht, dass diese Form des Widerstandes zwecklos ist. Sie hätte auch einen Anwalt nehmen können. Das Ergebnis wäre das Gleiche.
Eine Mitteilung über das Ergebnis der Berechnungen, sprich: Die Höhe des zukünftigen Unterhaltes, würde gegenüber der Mutter vollkommen genügen.
Das mag der Mann so sehen, das Gesetz sagt etwas anderes. Das Kind bzw. dessen Vertreter muss schließleich auch die Berechnung nachprüfen können. Dafür braucht es die „Rohdaten“.
Gehen wir einmal zusätzlich davon aus, dass in diesem theoretischen Fall VATER und MUTTER kein verwandschaftliches Verhältnis hätten, also lediglich ein gemeinsames Kind.
Der Vater ist zweifellos mit dem Kind verwandt, ob er das will oder nicht. Das sollte klar sein.
Und gerade weil die Mutter des Kindes mit dessen Vater nicht verwandt ist, hat der Gesetzgeber den zweiten von mir verlinkten Gesetztext erdacht.
Warum NICHT? Im genannten Fall würde doch ein AUSDRÜCKLICHES Weitergabeverbot erteilt.
Das Amt ist jedoch nicht, wie bereits erwähnt, nicht an Wünsche sondern ans Gesetz gebunden. Und solange es kein Gesetz gibt, wonach solchen Wünschen unbedingt zu entsprechen ist, wird es sich eben an die Bestimmungen des BGB halten. Da das Kind bzw. dessen Vertreter einen Anspruch auf diese Informationen hat, ist die Weitergabe dieser Informationen kein Verstoß sondern Pflicht.
Was würde es eine praktisch fremde Frau mit der keinerlei Verbindungen bestünden als ein gemeinsames Kind angehen, welches Vermögen im Einzelnen der Kindsvater besitzt? Die Rechte der Ermittlung des Unterhaltes würden doch an das Amt von der Mutter abgegeben werden und es würde genügen, der Kindsmutter den errechneten Unterhalt (ohne Angabe aller anvertrauten Vermögensdaten) weiterzugeben.
Das wäre eine Frage an den Gesetzgeber. Man kann es ja erstmal mit seinen Bundestagsabgeordneten probieren.
Meiner Meinung nach schützt der Gesetzgeber damit die Interessen eines weitgehend schutzlosen Kindes und stellt diese über die des erwachsenen Mannes, der nicht nur in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, sondern auch die geistige Reife besitzt, eventuell vorher über die möglichen Konsequenzen solcher „Taten“ nachzudenken und entsprechende Handlungsalternativen auswählt.
Zunächst würde ich pauschal auf § 1605 BGB verweisen, wonach Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet sind auf Verlangen eben diese Auskünfte zu erteilen. § 1615l BGB verweist dann im dritten Absatz darauf, dass für den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschriften über den Unterhalt zwischen Verwandten entsprechend anzuwenden sind.
Die Kindsmutter hat also das gleiche Auskunftsrecht. Das kann man nun unnötig verkomplizieren oder es lassen.
Gehen wir davon aus, dass es sich im genannten Falle NICHT um Verwandte in gerader Linie handelt, nicht um Verheiratete oder Geschiedene, sondern lediglich um Personen handelt, die außer einem gemeinsamen Kind keine Beziehungen zueinader haben.
Mit seinem eigenen Kind ist man immer in gerader Linie verwandt. Für die Kindsmutter wurde mit §1651l der gleiche Status hergestellt.
Muss eine Behörde nicht einmal darüber informieren, dass es sich über ein ausgesprochenes Weitergabeverbot und die Bitte um vertrauliche Bahandlung hinwegsetzen wird?
Nein, die haben schon genug damit zu tun, sich an die Gesetze zu halten, und ich sehe hier auch keinen Ermessensspielraum, dem Wunsch in irgendeiner Weise zu entsprechen.
Die Person nehme es hin oder sich einen Anwalt. Der bekommt das sicher besser erklärt.
Grüße