Brücke Keramik löst sich ab

Hi,
ich habe vor ca. 2 Jahren eine herausnehmbare Brücke bekommen ( aus China ).Ich habe nun das Problem das sich an einem Zahn das Keramik oder Kunststoff vom Träger Material ( Gold ) ablöst.Kann man das reparieren,ich nehme an das die Brücke nach China geschickt werden muss.
Das andere Problem ist,es sind 3 Jahre Garantie auf der Brücke aber 1. ist der Zahnarzt nicht mehr da,ist in Rente und 2. es wäre noch ein zweiter Zahnarzt da,ist eine Gemeinschaftspraxis aber zu dem möchte ich nicht so gerne.

Danke Gruß Bernie

Hi Bernie,

wenn du eine Garantieleistung in Anspruch nehmen möchtest, MUSST du wieder in die Praxis gehen, die dir die Brücke verpasst hat! Vorausgesetzt für die Garantie ist, welche Verträge die weiterarbeitenden Zahnärzte mit dem ausgeschiedenen Kollegen haben. Es könnte nämlich sein, dass sie sich rechtlich „neu organisiert“ haben und mit den alten Geschichten deines Zahnarztes nichts mehr zu tun haben (?)
Kein anderer Zahnarzt ist zu einer kostenlosen Reparatur verpflichtet!
Abgesehen davon, dass kein seriöser, anspruchsvoller Zahnarzt in China arbeiten lässt! Man weiss doch, dass die Qualitäts- u. Sicherheitsstandards nicht den (ausnahmsweise) guten deutschen entsprechen. Bei deutschem Zahnersatz kannst du sicher sein, dass keine gesundheitsschädigenden Materialien verwendet werden!

Also wirst du wohl entweder zurück in die alte Praxis müssen, oder dir einen anderen Zahnarzt suchen, der die Reparatur natürlich normal berechnen muss. Eine Reparatur geht auch nur, wenn man das Material kennt, welches für deine Brücke verwendet wurde, sofern es Keramik ist? Man kann nämlich nicht jede Keramikmasse auf jede Legierung brennen; das gibt wieder nur Sprünge und Blasen. Schlimmstenfalls muss die Brücke ganz neu gemacht werden, auf deine Kosten. -Es bewahrheitet sich immer wieder: einmal billig gekauft, ist zweimal gekauft!
Suche dir lieber einen Zahnarzt mit Labor vor Ort! Viel Erfolg und guten Rutsch!
Gruss, Kirsten

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Brücke Keramik löst sich ab *etwas off-topic*
Hallo zusammen,

ich frage mich dabei, wie die Garantie eigentlich generell geregelt ist. Ich kann ja nicht wissen, wie die rechtlichen Regelungen zwischen Vorgänger und Nachfolger der Praxis sind / sein werden.

Müsste ich jetzt bei einem Arzt, der bald in Rente geht, einkalkulieren, dass die Garantie sich dadurch z.B. von drei Jahren auf eines (bis zu seiner Rente) verkürzen könnte?

Gruß
Jana

Hallo zusammen,

ich frage mich dabei, wie die Garantie eigentlich generell
geregelt ist. Ich kann ja nicht wissen, wie die rechtlichen
Regelungen zwischen Vorgänger und Nachfolger der Praxis sind /
sein werden.

Sicherlich kannst du das von vornherein nicht wissen. Deshalb sollte man ja auch zu einem seriösen, gut etablierten Zahnarzt gehen; da weiss man woran man ist, bzw. man kann nachfragen und muss auf sein eigenes Urteil vertrauen.

Müsste ich jetzt bei einem Arzt, der bald in Rente geht,
einkalkulieren, dass die Garantie sich dadurch z.B. von drei
Jahren auf eines (bis zu seiner Rente) verkürzen könnte?

Ja! Genau so ist es!Je nach dem eventuell sogar kein Jahr Garantie. Ausgenommen er hat einen Nachfolger, der offiziell als solcher angekündigt wird. Dann muss er auch die Haftungen des Vorgängers übernehmen. Nur bei den Gemeinschaftspraxen/ Praxisgemeinschaften/ Berufsausübungsgemeinschaften/ etc. gibt es möglicherweise Schlupflöcher. Das ist recht kompliziert und kann kein Normalbürger wissen. Deshalb siehe oben.
Viel Erfolg!

Hallo Kirsten,

tatsächlich ist die zusätzliche Garantie, die ein Zahnarzt oder ein Labor gewährt nicht gesetzlich geregelt. Es handelt sich immer um eine freiwillige Garantie (bzw. Gewährleistung), die an die unterschiedlichsten Bedingungen geknüpft ist. Wenn die Praxis nicht mehr besteht und/oder der Behandler in Rente gegangen ist, gibt es sogut wie keine Möglichkeit die vermeintlichen Garantieansprüche durchzusetzen.
Man muss sich als Patient darüber im Klaren sein, dass eine zusätzliche Garantie/Gewährleistung des Zahnarztes immer nur ein Marketinginstrument ist, welches dem potentiellen Patienten eine höhere Solidität und Qualität suggerieren soll, ohne dass der Patient diese Art von Garantie/Gewährleistung mit einer Garantie auf ein gekauftes Gerät vergleichen kann.
Einen guten Rutsch wünscht Gero

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Servus Bernie,

ein Zahnarzt, der in Rente geht, ist ja nicht aus der Welt. Es ist keineswegs so, daß eingegangene Verpflichtungen mit Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit hinfällig werden würden. Ich habe z.B gerade vor zwei Wochen von meiner KZV eine Rückbelastung von ca 12.-€ bekommen, weil sich 2001 irgendein Punktwert geändert hatte. Ich bin morgen vier Jahre im Ruhestand.

Eine Garantie bindet IMO auf jeden Fall den Zahnarzt, der sie gegeben hat - nix ‚Marketinginstrument‘!

Der verbleibende Partner aus der Gemeinschaftspraxis ist, wenn es tatsächlich eine Gemeinschaftspraxis war (keine Praxisgemeinschaft) weiterhin in der Pflicht, soweit der ausgeschiedene ZA als Vertragszahnarzt gehandelt hat. Die Betreiber einer Gemeinschaftspraxis rechnen meist unter einer Abrechnungsnummer ab.

http://www.iwp.de/iwp/frameset.htm?presse_zahnaerztl…

Die gesetzliche Gewährleistung für Zahnersatz endet nach zwei Jahren, Beschwerdeinstanz ist insoweit die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung. Sollte der Schaden an der Brücke jenseits der gesetzlichen Gewährleistung-, aber innerhalb der ‚Garantiezeit‘ aufgetreten sein, haftet vermutlich der Gerantiegeber persönlich. Dies tut er über den Zeitpunkt seiner Praxistätigkeit hinaus. Die Frage dürfte hier die Beweisbarkeit sein (Schriftform der ‚Garantie‘?).

Zur technischen Seite: eine abnehmbare Brücke kann man immerhin beim Zahnarzt abgeben - die Reparaturversuche müssen nicht im Mund vorgenommen werden. Natürlich ist es sinnvoll (bei gesetzlicher Gewährleistung sogar notwendig), sich an die Praxis zu wenden, von der der Zahnersatz kommt. Hier besteht die größte Wahrscheinlichkeit, daß die verwendeten Materialien bekannt sind, was die Reparatur erst möglich macht. Ein deutscher Zahntechniker wird sich nicht freiwillig an einen Reparaturversuch begeben, weil er dann für den Erfolg haften muß und weil ihm die Biligkonkurrenz aus Asien sowieso stinkt. Auch die Praxis, aus der die Brücke stammt, wird es mit Deinem Problem nicht leicht haben, trotzdem ist sie die einzig sinnvolle Anlaufstelle dafür - auch wenn Du ‚nicht so gerne‘ dorthin gehen magst.

Also: In die alte Praxis gehen, den aufgetretenen Mangel vorstellen, auf baldige und natürlich kostenlose Reparatur dringen. Genau hinhören, was Dir angeboten wird (es könnte ja einer auf die Idee kommen, Kunststoff statt Keramik anzubieten), die Frage der provisorischen Versorgung ansprechen und im Zweifelsfall hierher zurückkommen.

Ein wichtiger Tip noch: rechne noch einmal zurück, wie es mit dem eventuellen Ablauf der Fristen wirklich aussieht, es könnte ja zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen.

Gruß

Kai

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Hallo Bernie,
da nach Deinen Angaben die Brücke schon ca. 2 Jahre alt ist (entscheidend für die Garantiefrist ist der Tag des Einsetzens der Brücke), bist Du auch nicht mehr an die alte Praxis gebunden.
Deine Garantieansprüche aufgrund der erweiterten freiwilligen Garantie müsstest Du zivilrechtlich gegen den ehemaligen Zahnarzt durchsetzen. Dabei hilft Dir leider weder die Kassenzahnärztliche Vereinigung noch Deine Krankenkasse (unter der Voraussetzung, dass die 2 Jahresfrist abgelaufen ist).
Leider ist die rechtliche Lage wesentlich komplizierter als bisher dargestellt.
Deine Krankenkasse und oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung können nur Garantieansprüche durchsetzen, die sich auf die sogenannte Regelversorgung (bedeutet im Regelfall die einfachst mögliche zahnärztliche Versorgung) beziehen. Hast Du damals über das Maß der Regelversorgung hinaus Dir etwas machen lassen, dann ist diese sogenannte ausservertragliche Leistung nicht den gesetzlichen Regelungen der Gewährleistungspflicht unterworfen.
Wenn diese Verblendung, die kaputt gegangen ist, nicht einer Regelversorgung entspricht (eine herausnehmbare Brücke ist immer eine ausservertragliche Leistung, es sei denn es handelt sich nicht um eine herausnehmbare Brücke sondern um eine herausnehmbare Prothese), gilt die gesetzliche Regelung ohnehin nicht.
Du siehst also, die rechtliche Situation ist alles andere als leicht zu klären.
Da die Reparatur einer Verblendung aber keine besonders kostspielige Angelegenheit ist (Du schreibst von einer Verblendung auf einem Trägermaterial aus Gold also wahrscheinlich von einer Kunststoffverblendung), die Dir jedes hiesige Labor machen kann, würde ich mich über die Kosten einer entsprechenden Reparatur bei einem Zahnarzt meiner Wahl informieren und dann die Reparatur entweder selbst bezahlen oder die entsprechenden Kosten zivilrechtlich bei dem alten Zahnarzt einklagen.
In Anbetracht der Kosten kannst Du Dir dann ja überlegen, ob der Aufwand der juristischen Durchsetzung Deiner Forderung angemessen ist oder nicht.
Gruß Gero

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