Brüstungen Niedersachsen Forum

Guten Tag,
in dieser Anfrage geht es um Absturzsicherungen nach der Niedersächs. Bauordnung. Da heißt es auszugsweise:

"§ 4 DVNBauO
Umwehrungen (Zu § 23 NBauO )


(5) Umwehrungen von Flächen, auf denen sich üblicherweise auch Kleinkinder aufhalten, müssen so ausgebildet sein, dass ein Überklettern nicht erleichtert wird. Öffnungen in diesen Umwehrungen dürfen bei einer Breite von mehr als 12 cm nicht höher als 12 cm oder bei einer Höhe von mehr als 12 cm nicht breiter als 12 cm sein. Der seitliche Abstand zwischen Umwehrungen und den zu sichernden Flächen darf nicht größer als 6 cm sein."

Was heißt in Abs. 5 „…sich üblicherweise … Kleinkinder aufhalten…“ ? Kann im privaten Wohnungsbau eine Absicherung von Balkonen und/oder Dachterrrassen erfolgen, wenn sich üblicherweise keine Kleinkinder dort aufhalten?
Bei bodentiefen Fenstern: gar keine herkömmliche Absicherung möglich? Sind sogenannten Steckoliven ausreichend?

In öffentliche Gebäuden oder Mehrfamiliehäuser dürfen die Streben eines Geländers nicht Waegerecht angeordnet sein. Im privaten Wohnungsbau sieht das anders aus, aber da trägt der Eigentümer die Verantwortung und muß auch dafür haften.
Dieses ist in NRW so.