Ist eigentlich ganz einfach. Zunächst wird die Jahres-Einkommensteuerschuld aus den Einkünften von Ehemann und Ehefrau berechnet (Bruttoarbeitslohn ./. Sonderausgaben ./. außergewöhnliche Belastungen, dies bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer § 32a EStG). Diese berechnete Jahres-Einkommensteuerschuld wird verglichen mit den Steuerbeträgen die im Jahr bereits vom Arbeitgeber abgeführt worden sind. Dabei ist es unwichtig, ob dies zum zum pauschalen Steuersatz geschehen ist oder nicht. In der Einkommensteuerjahreserklärung wird alles verrechnet. Man könnte das wie eine Art „Steuervorauszahlung“ ansehen. Unterm Strich bekommt man die 15% Steuern wieder zurück, wenn der individuelle Steuersatz niedriger ist (dieser kann 0 % werden, wenn das Einkommen unter 16.002 € / Jahr betragen hat) oder auch mehr, wenn dementsprechen viel verdient worden ist. Trotzdem bei der Einkommensteuerjahreserklärung nicht die Angaben zu den Fragen "Wohnung - regelmäßige Arbeitstätte " vergessen. Diese Fahrten werden nämlich insoweit berücksichtigt, als das sie den Fahrtkostenzuschuss übersteigen.