BU: keine Versicherung für Autoren etc.?

Hallo,

eine Frage an die Experten:

Jemand war bislang im kaufmännischen Bereich in leitender Position tätig. Er verfügt über eine BU-Versicherung.

Nun möchte er eine bis dato nebenher ausgeübte selbständige Tätigkeit als Buchautor und Redner zu seiner Haupttätigkeit machen.

Darüber informiert er sicherheitshalber seine BU, obwohl Berufswechsel nicht anzeigepflichtig sind.

Diese teilt ihm mit, dass die Tätigkeiten „Autor“ und „Redner“ nicht versichert seien, da diese nicht versicherbar seien, ebenso wie „andere Künstlertätigkeiten“.

Ist das korrekt? Wieso ist es denn ein größeres Risiko, wenn jemand zuhause sitzt und im stillen Kämmerlein Bücher schreibt, als wenn er z.B. im Vertrieb arbeitet und ständig auf Achse ist?

Und anders herum gefragt: Wäre eine BU-Versicherung für die beiden Tätigkeiten sinnvoll? Gibt es Beispielfälle, bei denen solche Tätigkeiten Inhalt waren?

Vielen Dank im voraus für Informationen und Hinweise.

Viele Grüße

Mark

Diese teilt ihm mit, dass die Tätigkeiten „Autor“ und „Redner“
nicht versichert seien, da diese nicht versicherbar seien,
ebenso wie „andere Künstlertätigkeiten“.

Ist das korrekt?

Ja. Es besteht Vertragsfreiheit, jede Versicherung kann sich aussuchen, welche Risiken sie versichern will und welche nicht.

Ja. Es besteht Vertragsfreiheit, jede Versicherung kann sich
aussuchen, welche Risiken sie versichern will und welche
nicht.

Danke - aber so wie das von der Versicherung formuliert wurde, sind solche Tätigkeiten in D gar nicht versicherbar?

Viele Grüße

Mark

Danke - aber so wie das von der Versicherung formuliert wurde,
sind solche Tätigkeiten in D gar nicht versicherbar?

Nicht versicherbar heißt: Wir kennen keine Gesellschaft, die dieses Risiko zeichnet.

Ausnahme: Lloyds in London, die versichern alles, wenn Du die Prämie bezahlen kannst.

Trotzdem versichert, nur andere Tätigkeit
Danke für Deine Antwort!

Nicht versicherbar heißt: Wir kennen keine Gesellschaft, die
dieses Risiko zeichnet.

Ich verstehe immer noch nicht die Logik der Versicherungsunternehmen so ganz, weshalb der Bücherschreiber ein größeres Risiko darstellt als z.B. ein Außendienstler…

Ausnahme: Lloyds in London, die versichern alles, wenn Du die
Prämie bezahlen kannst.

Wenn ich die Versicherung richtig verstanden habe, ist die Tätigkeit „Bücher schreiben“ nicht versicherbar, aber der Versicherungsnehmer bleibt weiter mit der Tätigkeitsbeschreibung „leitender kaufmännischer Angestellter“ versichert. Das bedeutet, wenn ein Fall der BU eintritt, der auch bei dieser Tätigkeit zur BU führen würde, wird auch geleistet, wenn der VN eigentlich als Bücherschreiber tätig war.

Oder?

Ist schon seltsam… was mag wohl das zusätzliche Risiko des Bücherschreibens und Vorträgehaltens sein?

Viele Grüße

Mark

Für eine Versicherung ist es sehr schwer zu definieren ab wann ein Künstler Berufunfähig ist. Deshalb der aussschluß solcher Risiken.

Ist schon seltsam… was mag wohl das zusätzliche Risiko des
Bücherschreibens und Vorträgehaltens sein?

Es muß nicht unbedingt ein zusätzliches Risiko sein. Es reicht, wenn das Risiko nicht kalkulierbar ist. Wann soll rein Autor berufsunfähig sein ? Bei einem Arbeitnehmer ist das schon einfacher zu definieren. Und selbst bei dieser Berufsgruppe gibt es Streitfälle zu Hauf, ob eine BU vorliegt oder nicht.

Vielleicht ist auch die Anzahl der Autoren zu klein, um in dieser Berufsgruppe eine Risikogemeinschaft zu bilden.

Hallo,
meine Maklerin begründete es sinngemäß folgendermassen: Ihre Tätigkeit beruht zu einem Großteil auf Kreativität. Wenn Sie jetzt von heute auf morgen sagen, ich bin nicht mehr kreativ, ich kann nicht mehr schreiben, sind Sie berufsunfähig. Das ist aber nicht objektiv messbar und damit nicht versicherbar.

Gruß
Ayla

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vielleicht sollte man zuerst in das Bedingungswerk der aktuellen BU hineinschauen. Oft gibt es die Formulierung „des zuletzt ausgeübten Berufes“. Meiner Meinung nach hat damit die Gesellschaft den schwarzen Peter, da Sie die Berufsunfähigkeit in Bezug auf diesen zuletzt ausgeübten Beruf feststellen muß.
Dann käme die Überlegung, ob der Berufswechsel irgendwelche Auswirkungen auf den bestehenden Vertrag hat. Pauschal zu sagen, künstlerische Berufe sind nicht versicherbar trifft den Fall nicht, wenn ein Berufswechsel nicht angezeigt werden muß.

Kann falsch liegen, halte dies aber für logisch, weiß aber nicht ob Gerichte diese Logik mittragen.

Gruß
Matthias

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