Hallo Leute,
Ich beziehe seit ca. 8 Jahren eine BU Rente. Im letzten Jahr habe ich geheiratet.
Meine Frau bezieht Alg. II. Kann die Arbeitsagentur von mir verlangen zusätzlich zu meiner Rente einen Job anzunehmen um den Verdienst dem Alg. II. meiner Frau gegen zu rechnen.
Vielen Dank für eure Mühe.
Hallo,
ich würde sagen, ja. Du bist ja nicht erwerbsunfähig, und wenn in der Bedarfsgemeinschaft jemand bedürftig ist, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft als bedürftig. Also auch du. Somit fällst du unter das SGB 2 und bist verpflichtet, deine Arbeitskraft einzusetzen.
§ 9
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
§ 8
(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
§ 10 Zumutbarkeit
(1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der
Lage ist,
2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen
überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige
Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines
Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte
Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine
Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der
Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist;
die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass
erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des
Kindes angeboten wird,
4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar
wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
- sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er
ausgeübt hat, - sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als
geringerwertig anzusehen ist, - der Beschäftigungsort vom Wohnort des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, - die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen
Beschäftigungen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
Gruß
Nelly
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