BU-Versicherung kündigen im Leistungsfall?

Hallo,

Herr X ist berufsunfähig geworden, der ganze Briefwechsel geht nun schon fast 3 Jahre um die Ansprüche. Es geht um lebenslange Ansprüche.

Kann Herr X und ist es ratsam, die Versicherung jetzt schon zu kündigen?
Wenn Herr X durchkommt mit seinen Ansprüchen, dann ist gut.
Wenn Herr X nicht durchkommt mit seinen Ansprüchen dann möchte er die BU-Versicherung auch nicht mehr.

Hallo,
kündigen - das wäre wahrscheinlich ein Geschenk an den Versicherer…
Gruß J.K.

geht nun schon fast 3 Jahre um die Ansprüche. Es geht um lebenslange Ansprüche.

Ist das sicher ? Die BUV leistet normerlweise nur bis zum Eintritt der altersrente.

Kann Herr X und ist es ratsam, die Versicherung jetzt schon zu kündigen?

Nein.

Wenn Herr X nicht durchkommt mit seinen Ansprüchen dann möchte er die BU-Versicherung auch nicht mehr.

Verständlich. Dann kann er sie immer noch kündigen.

Hallo,

Herr X ist berufsunfähig geworden, der ganze Briefwechsel
geht nun schon fast 3 Jahre um die Ansprüche. Es geht um
lebenslange Ansprüche.

Geht es hier wirklich um eine Berufsunfähigkeitsversicherung ?

Ja, es handelt sich um eine BU-Versicherung.
Mit „lebenslang“ habe ich mich falsch ausgedrückt, wollte damit nur sagen, daß der Herr X 30 Jahre alt ist und die BU-Versicherung laut der Behinderung/Krankheiten bis zum Ende der Vertragszeit sprich zum 60. Lebensjahr zahlen muß.

Der Briefwechsel dauert nun so lange, da die BU-Versicherung ständig Fragen hat, weitere Arztatteste anfordert etc.

Verstehe allerdings den Grund nicht, warum Herr X nicht schon kündigen soll. Die Ansprüche sind ja entstanden in der Versicherungszeit. Kündigt er die Versicherung so bleiben die Ansprüche ja bestehen und er hat noch alle Rechte. Denn er zahlt ja noch Monat für Monat die Raten, wenn die BU-Versicherung nicht zahlt, dann kann er sich doch diese Raten sparen.

Hallo,

schau mal in Deine Bedingungen, da gibt es auch die Möglichkeit die Beiträge stunden zu lassen bis eine Entscheidung getroffen wurde!

Und kündigen würd ich erst dann, wenn auch ein Gericht der Vers. Recht gibt. WZBW

VG René