BU-Versicherung - Leistungspflicht

Hallo Wissende

Angenommen, eine Versicherungsnehmerin (Vn) hat eine BU-Versicherung ohne abstrakten Verweis. Es kommt zum Leistungsfall. Die Vn ist längere Zeit arbeitslos und erhält die vertraglich vereinbarte monatliche Rente. Zwischenzeitlich bildet sie sich weiter/fort.
Sie findet eine Stellung in derselben Branche, jedoch mit absolut inköhärenter Tätigkeit (Krankenschwester vs. Administration im med. Controlling). Die BU-Versicherung will nicht zahlen. Begründung: Die Vn hat die Aufnahme einer neuen Tätigkeit nicht gemeldet/angezeigt, wovon im Vertragswerk auch nirgendwo die Rede/Forderung war. Lediglich in den zwischenzeitlich stattgefundenen Informationsabfragen (Lebendnachweis/Status quo) gab es auf einem standardisiertem Formblatt den Hinweis, die Vn müsse die Tätigkeitsaufnahme der Versicherung anzeigen, sonst drohte die Einstellung der Rente. Noch einmal: der Vertrag ist ohne abstrakten Verweis!

Wäre die Einstellung der Rentenzahlung rechtens? Gibt es Urteils-AZ zu ähnlichen Fällen?

Danke und Grüße
rollifern

Hallo,

grundsätzlich sind immer die Vertragsbedingungen zu beachten!

In unseren Vertragsbedingungen steht folgendes:

übt die versicherte Person eine andere Tätigkeit aus, zu der sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.
Eine der bisherigen Lebensversicherung entsprechende Tätigkeit darf keine deutliche geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern und auch hinsichtlich Vergütung und Wertschätzung nicht nicht spürbar unter dem Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinken. Unzumutbar ist dabei in der Regel eine Einkommensminderung von 20 %…

Diese Bedingungen können bei Ihrer Versicherung abweichen.

Wann endet der Anspruch auf die Versicherungsleistung:
Der Leistungsanspruch erlischt, wenn seitens der versicherten Person eine Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen nicht mehr vorliegt.

Diese Bedingungen gelten für Verträge ohne abstrakte Verweisung!!!

Als Versicherungsnehmer haben Sie immer eine Mitwirkungspflicht.

Gruß Merger

Hallo,

das kommt auf die konkreten Bedingungen an. Stichwort ggf.: Obliegenheiten.

Aber eine Leistungsverweigerung alleine wegen einer Obliegenheitsverletzung wäre nach neuem VVG schwierig.

Mehr kann man ohne konkrete Angaben nicht sagen,

Gruss

Barmer

Hallo,

der Verzicht auf eine abstrakte Verweisung spielt hier überhaupt keine Rolle - denn es wird eine andere Tätigkeit ja bereits konkret ausgeübt.

Selbst ein Verzicht auf konkrete Verweisung in der Nachprüfung einer Berufsunfähigkeitsversicherung (wenn es ihn denn gäbe), spielt hier keine Rolle.

Es kommt hier auf die Klauseln in den Versicherungsbedingungen unter ‚Nachprüfung der Berufsunfähigkeit‘ und ‚Mitwirkungspflichten nach Eintritt des Versicherungsfalls‘ an. Die Überschriften der Klauseln können auch anders lauten, meist aber so, oder so ähnlich. In ca. 95% aller (aktuellen) Versicherungsbedingungen findet sich eine Obliegenheit (~ Pflicht), die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit während des Leistungsbezuges unverzüglich mitzuteilen. In den Versicherungsbedingungen steht auch, welche Rechtsfolgen es hat, wenn man dieser Pflicht nicht nachkommt.

Ob im konkreten Fall die Rechtsfolge auch rechtmäßig ist, ist eine Frage für einen spezialisierten Rechtsanwalt, vielleicht auch Versicherungsberater.

Herzliche Grüße aus Osnabrück
Matthias Helberg
-Versicherungsmakler-