Servus,
- Aufgrund der Sollversteuerung sind doch z.B. die Daten der
Rechnungsstellung relevant, oder?
ja. Buchhalterisch ist die Kombination Sollversteuerung / EÜR so eine Art GAU… - Fragt sich: Warum wurde nicht die liquiditätsschonende Istversteuerung beantragt? Sie wäre sicher genehmigt worden!
Wenn jetzt zum Beispiel für die Betreuung eines Hundes im
April Anfang Mai die Rechnung gestellt wurde (für April) und
dann per Lastschrift eingezogen wird gehört dieser
Geschäftsvorgang inhaltlich doch zum April.
Zum Mai: Es wäre akademisch, drüber zu philosophieren, ob die Forderung schon vor Fakturierung bestand. Manifest geworden ist sie mit Fakturierung, und damit entsteht die Forderung, sprich die USt und der buchhalterisch zu erfassende Vorgang.
Bei Sollversteuerung muss die Forderung gebucht werden - um die USt darzustellen - und gleichzeitig der Nettobetrag mit einer Gegenbuchung neutralisiert werden, alldieweil für die Überschussrechnung erst der Geldeingang die ertragswirksame Einnahme erzeugt.
- die Hundepension wird auf dem privaten Grundstück (2.500 qm
und im Wohnhaus durchgeführt). Was ist mit den Kosten, zB.
Sollzinsen für Kredite?
Wenn der für die Hundepension genutzte Grundstücksteil objektiv vom privat genutzten abgrenzbar ist, können anteilig alle Ausgaben, die das Grundstück betreffen, als Betriebsausgaben angesetzt werden. Begleiterscheinung ist freilich, dass gleichzeitig anteiliges Betriebsvermögen vorhanden ist.
Was ist mit Abschreibungen hierfür?
Auf die Freifläche = Anteil Grund und Boden gibts keine AfA. Wenn ein objektiv zuordenbarer Gebäudeteil funktionell der Hundepension dient, ist dieser Betriebsvermögen und es kann anteilig AfA darauf angesetzt werden.
Und das häusliche Arbeitszimmer?
Dito. Falls es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Falls die Hundepension doch mehr mit Zwingern, Freiflächen und dergleichen betrieben wird, wird der Mittelpunkt nicht grad das häusliche Büro sein. Und dann geht ab 2007 nix mehr…
Es sei denn, es handelt sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, sondern um eine feste Betriebsstätte der Hundepension. Einiges spricht dafür. Dann Ansatz flächenanteilig, aber wieder mit dem Begleitumstand, dass Betriebsvermögen vorliegt.
Ich habe als Mitarbeiter einer Sattlerei für Hundesport einiges mit Hundepensionen zu tun gehabt. Keine einzige hat bei mir den Eindruck erweckt, als müsse sie Betriebsausgaben suchen, um unter den Grundfreibetrag bei der ESt zu kommen. Mein Vorschlag also auch hier: Lieber einfacher machen, weniger als Null ESt kann man nicht gut bezahlen.
Schöne Grüße
MM