buchführung auf selbstständiger basis==>wer haf

sehr geehrte forumleser und leserinnen,

angenommen, ein azubi macht sich selbstständig und übernimmt die buchführung und lohnabrechnungen für ein unternehmen.
welche konsequenzen können sich daraus ergeben, wenn falsch gebucht wird oder generell fehler auftreten? obliegt die sorgfaltspflicht beim azubi oder haftet der unternehmer?

auf interessante gedankengänge gespannt
rotezora75

angenommen, ein azubi macht sich selbstständig und übernimmt
die buchführung und lohnabrechnungen für ein unternehmen.

Das würde ich für ziemlich gewagt halten, ohne einen qualifizierten Abschluß solche Arbeiten zu übernehmen.

gebucht wird oder generell fehler auftreten? obliegt die
sorgfaltspflicht beim azubi oder haftet der unternehmer?

Das ist eine sehr schwierige Frage. Grundsätzlich ist der Unternehmer haftbar, aber wenn er den Eindruck haben kann, dass eine qualifizierte Kraft diesen Arbeiten übernommen hat ? Da bewegt sich der Azubi auf sehr dünnem Eis.

was ist aber, wenn der geschäftsführer darüber informiert ist, dass diese person sich in der ausbildung befindet?
steigern wir das ganze noch etwas…
gehen wir davon aus, der geschäftsführer sei der ausbilder und möchte die buchhaltung vom steuerbüro ins „eigene unternehmen“ verlagern???

rotezora7575

Hallo,

was ist aber, wenn der geschäftsführer darüber informiert ist,
dass diese person sich in der ausbildung befindet?

Mehr als fragwürdig. Die Auszubildende ist ohnehin schon zu beaufsichtigen, wenn sie sich in der Ausbildung befindet.

steigern wir das ganze noch etwas…
gehen wir davon aus, der geschäftsführer sei der ausbilder und
möchte die buchhaltung vom steuerbüro ins „eigene unternehmen“
verlagern???

Das ist grundsätzlich möglich. Je nach Größe und Rechtsform des Unternehmens, kann es sein, dass die Buchführung dennoch durch Externe geprüft werden muss. Handelt es sich aber um kleinere Unternehmen und Personengesellschaften, entfällt dies.

Trotzdem ist die alleinige (?) Betrauung der Azubine mit dieser Aufgabe, die je nach Unternehmensgröße schon sehr komplex werden kann, mit der oft im unternehmerischen Bereich anzutreffenden „Sorgfaltspflicht“ nur schwierig zu vereinbaren. Nicht umsonst hat der Kaufmann auch darauf zu achten, eine Sorgfalt bei der Auswahl seiner Mitarbeiter zu walten zu lassen und bestimmte Funktionen in seinem Unternehmen (z.B. einen reibungslosen und „korrekten“ Ablauf der Buchführung) sicherzustellen. Dies vor allem dann, wenn er handelsrechtlich als Kaufmann anzusehen ist und sein Geschäftsbetrieb, sein Handelsgewerbe eine BF erfordert.

Zu der Frage bezüglich der möglichen Haftung durch die Azubine muss man wohl auf das Dienstverhältnis und die hierfür vorgesehenen Regelungen des BGB verweisen. Dort heisst es in § § 619a „Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers“:

Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Letztlich läuft es demach auf grobe und fahrlässige Pflichtverletzungen hinaus. Ob man so etwas einer Azubine wird nachweisen können, muss extrem bezweifelt werden.

Fazit: Es wird am Unternehmer kleben bleiben.

VG
Sebastian

Servus,

etwas abweichend von der gestellten Frage zunächst der Hinweis, dass die beschriebene selbständige Tätigkeit einem Azubi verboten ist (§ 6 Nr. 4 StBerG), falls dieser nicht schon vor der aktuellen Ausbildung eine einschlägige Prüfung abgelegt oder Berufspraxis erworben hat:

http://bundesrecht.juris.de/stberg/__6.html

so dass sich nicht in erster Linie die Frage nach der Haftung für Fehler, sondern die Frage nach weiter gehenden Sanktionen (das Mindeste: Ordnungswidrigkeit, Knollen bis 5 k€) stellt. Unabhängig von der zitierten Norm übrigens auch die Frage, inwieweit überhaupt während einer Berufsausbildung Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang erlaubt sind, die dem Inhalt der Ausbildung fremd sind (hierzu weiß ich nix).

Hierzu:

welche Konsequenzen können sich daraus ergeben, wenn falsch
gebucht wird oder generell Fehler auftreten?

gibt es zwei Möglichkeiten:

(1) der illegal tätige Dienstleister ist tatsächlich als selbständiger Auftragnehmer anzusehen, dann haftet er selbstverständlich für das Ergebnis seiner Tätigkeit.

(2) die Chose ist nicht bloß sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlich, sondern auch zivilrechtlich als Dienstverhältnis anzusehen (wahrscheinlich der Fall, alldieweil der „Auftragnehmer“ in jeder Hinsicht weisungsgebunden tätig sein wird): Dann hat der Arbeitgeber ein Problem damit, dass er eine Tätigkeit durch einen Mitarbeiter verrichten lässt, der hierfür keine ausreichende Qualifikation besitzt.

Um (1) oder (2) beurteilen zu können, wäre es notwendig, den bestehenden Vertrag und seine tatsächliche Durchführung im Einzelnen zu kennen. Das kann hier nicht geleistet werden.

Unabhängig von der Beurteilung der Haftung: Der Auftraggeber wird mit kleiner Mühe feststellen können, dass sein „Dienstleister“ sich auf höchst wackeligem Untergrund bewegt. Er ist zwar - soweit ihm bekannt ist, dass der Auftragnehmer nicht die erforderliche Qualifikation besitzt - mit im Boot, aber er wird das ggf. leichter verschmerzen als das Mädel, das sich in viele Nesseln gleichzeitig gesetzt hat und u.U. dabei ist, sich von vornherein die Zulassung zur Prüfung zu versauen. D.h. es ist unabhängig von der rechtlichen Beurteilung ziemlich deutlich, welcher von beiden hier die A***karte gezogen hat und von vornherein auf ganzer Linie nachgeben muss, um ärgeres (Verpfeifen bei der Kammer, beim ausbildenden Betrieb usw.) zu verhüten.

Schöne Grüße

MM
der nach etwa fünf Jahren Berufspraxis geglaubt hat, er könne „alles“ buchen, und nach fünfzehn Jahren nicht mehr so sicher ist

Hallo wen ein Azubi sich selbstständig macht ist er für diesen Bereich, sein eigenes Unternehmen, nicht Azubi sondern Geschäftsmann. Und der haftet eben für sein tun.
Der andere Betrieb wird zum Auftraggeber und erwartet zu recht eine professionelle Arbeit.
was allerdings der Lehrmeister/Ausbildungsbetrieb dazu sagt steht auf einem anderen Blatt, aber wie hier schon dargelegt wurde, Sofern Ausbildungsbetrieb nun Auftraggeber werden will… outsourcen ist wohl nicht, weil wer soll dem Azubi dann noch was beibringen. Das kommt einem Abbruch der ausbildung bzw. Kündigung gleich.

Gruß Susanne