Servus,
etwas abweichend von der gestellten Frage zunächst der Hinweis, dass die beschriebene selbständige Tätigkeit einem Azubi verboten ist (§ 6 Nr. 4 StBerG), falls dieser nicht schon vor der aktuellen Ausbildung eine einschlägige Prüfung abgelegt oder Berufspraxis erworben hat:
http://bundesrecht.juris.de/stberg/__6.html
so dass sich nicht in erster Linie die Frage nach der Haftung für Fehler, sondern die Frage nach weiter gehenden Sanktionen (das Mindeste: Ordnungswidrigkeit, Knollen bis 5 k€) stellt. Unabhängig von der zitierten Norm übrigens auch die Frage, inwieweit überhaupt während einer Berufsausbildung Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang erlaubt sind, die dem Inhalt der Ausbildung fremd sind (hierzu weiß ich nix).
Hierzu:
welche Konsequenzen können sich daraus ergeben, wenn falsch
gebucht wird oder generell Fehler auftreten?
gibt es zwei Möglichkeiten:
(1) der illegal tätige Dienstleister ist tatsächlich als selbständiger Auftragnehmer anzusehen, dann haftet er selbstverständlich für das Ergebnis seiner Tätigkeit.
(2) die Chose ist nicht bloß sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlich, sondern auch zivilrechtlich als Dienstverhältnis anzusehen (wahrscheinlich der Fall, alldieweil der „Auftragnehmer“ in jeder Hinsicht weisungsgebunden tätig sein wird): Dann hat der Arbeitgeber ein Problem damit, dass er eine Tätigkeit durch einen Mitarbeiter verrichten lässt, der hierfür keine ausreichende Qualifikation besitzt.
Um (1) oder (2) beurteilen zu können, wäre es notwendig, den bestehenden Vertrag und seine tatsächliche Durchführung im Einzelnen zu kennen. Das kann hier nicht geleistet werden.
Unabhängig von der Beurteilung der Haftung: Der Auftraggeber wird mit kleiner Mühe feststellen können, dass sein „Dienstleister“ sich auf höchst wackeligem Untergrund bewegt. Er ist zwar - soweit ihm bekannt ist, dass der Auftragnehmer nicht die erforderliche Qualifikation besitzt - mit im Boot, aber er wird das ggf. leichter verschmerzen als das Mädel, das sich in viele Nesseln gleichzeitig gesetzt hat und u.U. dabei ist, sich von vornherein die Zulassung zur Prüfung zu versauen. D.h. es ist unabhängig von der rechtlichen Beurteilung ziemlich deutlich, welcher von beiden hier die A***karte gezogen hat und von vornherein auf ganzer Linie nachgeben muss, um ärgeres (Verpfeifen bei der Kammer, beim ausbildenden Betrieb usw.) zu verhüten.
Schöne Grüße
MM
der nach etwa fünf Jahren Berufspraxis geglaubt hat, er könne „alles“ buchen, und nach fünfzehn Jahren nicht mehr so sicher ist