Buchführung für Kleinunternehmer

Hallo,

wie ist das mit der Buchführung, wenn man sich als Kleinunternehmer selbständig machen will? Angeblich ist das ja furchtbar schwierig. Was aber ist denn daran so schwierig und was muß dabei unbedingt beachtet werden? Wie weit kommt man mit der Excel-Tabelle? Danke für Antworten.

Rüdiger.63

Hallo Rüdiger,

wie ist das mit der Buchführung, wenn man sich als
Kleinunternehmer selbständig machen will? Angeblich ist das ja
furchtbar schwierig.

Auch nicht schwieriger als Kfz-Mechanik, Heizungsinstallation, Versicherungswirtschaft etc.: Ein Lehrberuf eben.

Was aber ist denn daran so schwierig und
was muß dabei unbedingt beachtet werden? Wie weit kommt man
mit der Excel-Tabelle?

Wenn Du Deinen Betrieb im Blick bzw. im Griff hast, bist Du steuerlich und handelsrechtlich unterhalb bestimmter Grenzen und unter bestimmten Bedingungen nicht verpflichtet, Bücher zu führen. Wenn Du dazu noch umsatzsteuerrechtlich Kleinunternehmer bist, brauchst Du auch zur USt keine Aufzeichnungen. In diesem Fall genügt eine nach Kostenarten abgelegte Belegsammlung und ein Tischrechner mit Addistreifen (die sind im Gegensatz zu excel-Tabellen nachprüfbar und müssen bei einer Prüfung nicht nachgerechnet werden; wie man mit Addistreifen blufft, verrate ich hier nicht).

Excel kann für eine Gewinnermittlung nach § 4(3) EStG unter Umständen auch hilfreich sein: Auf einer Tabelle die Überschussrechnung - Einnahmen und Ausgaben sachlich gegliedert. An die einzelnen Positionen drangehängt jeweils eine Tabelle mit Textverweis zu den einzelnen Belegen, deren Summe in die Überschussrechnung reingesteuert wird.

Für eine Buchführung im eigentlichen Sinn darfst Du excel vergessen.

Weißt Du schon, ob Du Handelsbücher führen und Bilanzieren mußt, oder brauchst Du noch Hinweise dazu?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

danke für die Auskunft! Ich spiele mit dem Gedanken, nebenberuflicher Kleinunternehmer als Warenversteigerer- bzw. Warenverkäufer auf ebay zu werden. Dafür werden doch wohl hoffentlich gar keine Bücher geführt werden müssen, oder? Man kriegt ja da auch keine Belege außer eben den Überweisungsbelegen der Käufer und den Quittungen der vormals getätigten Einkäufe z.B. bei Großhändlern. Ich würde mich über weitere Tips und Infos freuen. Danke!

Gruß, Rüdiger.63

Hallo nochmal,

wegen Buchführungspflicht gibt es erstmal die einfach gestrickten Grenzen nach § 141 Abgabenordnung:

Umsatz über 260.000 Euro p.a.
Gewinn aus Gewerbebetrieb über 25.000 Euro im Wirtschaftsjahr
(und zwei hier uninteressante Vorschriften betreffend Land- und Forstwirtschaft).

dann aber auch den Verweis § 140 AO: Wer nach anderen als Steuergesetzen Bücher führen muss, muss dieses auch steuerrechtlich tun.

Andere in Frage kommende Vorschrift in Deinem Fall:

§§ 1-7 Handelsgesetzbuch betreffend Kaufmannseigenschaft

Grundsätzlich bist Du Kaufmann i.S.d. § 1 HGB, weil Du ein Handelsgewerbe betreibst. Daraus ergibt sich grundsätzlich die Pflicht zum Führen von Büchern und zum Bilanzieren.

Die Erleichterung § 4 HGB „Minderkaufmann“ kann für Dich in Frage kommen, wenn Dein „Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“. Das bedeutet z.B. keine Geschäfte auf Ziel, keine Wechselgeschäfte, keine komplexen Rabattierungs- und Bonusvereinbarungen, kein bedeutender Warenbestand, jederzeit Überblick über vorhandene Forderungen/Verbindlichkeiten. Wenn das passt, brauchst Du handelsrechtlich keine Bücher zu führen, dann greifen die genannten Grenzen des 141 AO.

Ohne Buchführungspflicht erfolgt Deine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG. Diese ist technisch nur sinnvoll, wenn Du im Zusammenhang Umsatzsteuer entweder Kleinunternehmer (§ 19 Abs 1 UStG) bist, oder die Umsatzversteuerung nach vereinnahmten Entgelten - Ist-Versteuerung - beantragt und genehmigt ist.

Wenn Du Dich im Handelsregister eintragen lässt („e.K.“), bist Du kraft dieser Eintragung Vollkaufmann und zur Führung von Büchern verpflichtet.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

Danke! Wenn das alles so kompliziert ist, sollte man doch wohl am besten den Start in die Selbständigkeit von einer Rechtsanwalts-Kanzlei in die Hand nehmen lassen, oder? Wer hat den die Traute, auf eigene Faust zu starten und dann drakonische Strafen zahlen zu müssen oder gar im Knst zu landen, wenn versehentlich etwas falsch gelaufen ist? Ich kann mir schon denken, wie das läuft!

Gruß, Rüdiger

Hallo Rüdiger,

wenn Du das Projekt im ganzen Zusammenhang Recht & Normen von vornherein auf sichere Füße stellen willst, ist der Gang zum Anwalt sicherlich nicht der allererste.

Sinnvoll wohl folgende Reihenfolge:

(1) Industrie- und Handelskammer. Für Planung & Gründung gibts da recht ordentliche Informationen, gratis auf den HPs, für etwas Geld als Gründerseminare.

(2) Steuerberater. Der StB darf keine Rechtsberatung machen (z.B. AGBn checken), aber für alles, was mit FiBu, Steuern … zu tun hat, ist er der Ansprechpartner. StB dürfen keine reklamehafte Werbung machen, daher ists nicht einfach, den zu finden, der zu Deinem Unternehmen passt. Gute Betreuung kannst Du bei einem erwarten, der beim ersten Kontakt Deine Fragen beantwortet, auch wenn ers schon siebenhundermal getan hat, und nicht bloß immer „das machen wir dann schon“ sagt. In diesem Fall hast Du nämlich die Möglichkeit, maßgeschneidert zusammenzuarbeiten. Also selber das zu tun, was Du gut tun kannst und gerne tun magst, und der Kanzlei den Rest zu überlassen - der mit der Zeit immer weniger werden sollte.

(3) Rechtsanwalt. Kann ergänzend sinnvoll und rentabel sein, wenn Du Dir betreffend Geschäftsbedingungen, Wirksamkeit von Verträgen etc. unsicher bist.

Diese Beratungsleistungen kosten alle Geld, aber sie sind in der Regel rentabel. Wenn irgendwas blöd gelaufen ist, werden die Leistungen der gleichen beratenden Berufe viel teurer.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

nochmals vielen Dank. www.wer-weiss-was.de ist Spitze: Weiter so!

Hallo,

dazu noch eine Anmerkung. Die Grenzen sind in diesem Jahr rückwirkend zum 01.01.03 angehoben worden auf 350.000 Euro Umsatz und 30.000 Euro Gewinn.

… und eine Frage. Würde die Inanspruchnahme von Skonto bei einem Lieferanten bereits eine Buchführungspflicht begründen?

Viele Grüße

Sebastian

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Schönen Dank, Sebastian,

man darf auch gar nichts aus dem Kopf sagen. Da hammer wieder Unsinn verzapft, Du hast natürlich Recht:

Die Grenzen sind in diesem Jahr
rückwirkend zum 01.01.03 angehoben worden auf 350.000 Euro
Umsatz und 30.000 Euro Gewinn.

… und eine Frage. Würde die Inanspruchnahme von Skonto bei
einem Lieferanten bereits eine Buchführungspflicht begründen?

Für sich allein sicherlich nicht. Wenn man akademisch argumentieren will: Eine geordnete Ablage der offenen Eingangsrechnungen nach Lieferant und Datum bzw. eine Ablage der zu erledigenden Zahlungen auf Termin reicht für die Überwachung der Skonti völlig aus, erfordert also keine eigentliche kaufmännische Administration.

Schöne Grüße

MM