Buchführung selbständig anbieten - Voraussetzungen

Hallo,
ich wollte mal fragen wann man sich selbständig machen darf, um bei Unternehmen die Buchhaltung durchzuführen (incl. Jahresabschluss wenn möglich)

Ich habe da was von 3 Jahren Berufserfahrung gehört?
Braucht man zusätzlich noch einen IHK-Abschluss? Reicht es, nur die Prüfung dafür zu machen oder muss man komplett die 3 Jahre Ausbildung hinter sich haben? (angenommen, ein wirtschaftswiss. Studium ist nicht vorhanden)

Falls sich das von Bundesland zu Bundesland unterscheidet: mich würde die Lage in Berlin interessieren. :smile:

Andere Frage: wenn das Unternehmen Mitarbeiter für die Buchführung einsetzt, müssen diese ja keine Voraussetzungen erfüllen, richtig? Dann könnte man sich ja theoretisch auch bei mehreren Unternehmen „anstellen“ lassen (für ein sehr geringes Gehalt), und könnte dann trotzdem die Buchführung machen, richtig?

Danke und Gruß
Granini

Servus,

ein selbständiger Buchführungshelfer darf keine Jahresabschlüsse erstellen. Er darf auch keine Abgrenzungen irgendwelcher Art buchen. Er darf lediglich laufende Geschäftsvorfälle nach Belegen erfassen, und das wars dann schon.

Schöne Grüße

MM

bei der IHK informieren + Steuerberaterkammer

ich wollte mal fragen wann man sich selbständig machen darf,
um bei Unternehmen die Buchhaltung durchzuführen (incl.
Jahresabschluss wenn möglich)

Wenn man kein Steuerberater ist, nein. Nur Buchführungshilfe ist dann erlaubt und nur von Fachkräften.
Gemäß § 6 Nr. 3 StBerG ist erlaubt:
die Durchführung mechanischer Arbeitgänge bei der Führung von Büchern und
Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind
Hierzu gehören:

  • Schreib- und Rechenarbeiten,
  • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder eine andere zur
    Erteilung von Buchführungsanweisungen befugte Person kontiert wurde,
  • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder eine andere zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugte Person,
  • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen.
    Hierzu gehören nicht :
  • das Kontieren von Belegen,
  • das Erteilen von Buchungsanweisungen

Somit dürfen Personen nach § 6 Nr. 3 und nach § 6 Nr. 4 folgende Leistungen nicht erbringen:

  • Einrichtung der Buchführung und Erstellung des betrieblichen Kontenplans
    (Finanzbuchhaltung),
  • Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen,
  • Gewinnermittlung durch Einnahme-/ Überschussrechnung,
  • Einrichtung der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende und
    Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs,
  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und (mit Ausnahme der
    Lohnsteueranmeldungen) Fertigung anderer Steuererklärungen

Die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar! Und die Steuerberaterkammern sind da hinterher!

Ich habe da was von 3 Jahren Berufserfahrung gehört?

Voraussetzung für das Ausführen der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG ist, dass:

  • diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die
  • nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung
  • mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind .

Braucht man zusätzlich noch einen IHK-Abschluss?

Ist so nicht definiert.

Reicht es, nur die Prüfung dafür zu machen oder muss man komplett die 3
Jahre Ausbildung hinter sich haben? (angenommen, ein
wirtschaftswiss. Studium ist nicht vorhanden)

Eine ordentliche fundierte Ausbildung in diesem Bereich + eine mehrjährige darauf bezogene Tätigkeit sollte schon aus Eigentrieb vorliegen.

Falls sich das von Bundesland zu Bundesland unterscheidet:
mich würde die Lage in Berlin interessieren. :smile:

StBerG gilt in ganz D.

Andere Frage: wenn das Unternehmen

die eigene Buchführung selbst durchführen?

Mitarbeiter für die Buchführung einsetzt, müssen diese ja keine :Voraussetzungen erfüllen, richtig?

Nun ja, theoretisch könnte sich der Unternehmer auch seinen Gärtner an den Tisch setzen um die Belege zu kontieren und zu buchen.
I.d.R. beschäftigt man Leute die das nachweislich können, z.B. an Hand der Ausbildung und später Berufserfahrung.

Dann könnte man sich ja theoretisch auch bei mehreren Unternehmen :„anstellen“ lassen (für ein sehr geringes Gehalt), und könnte dann trotzdem :die Buchführung machen, richtig?

Richtisch.
Aber wieso für ein geringes Gehalt? Und ob das Unternehmen einen an die Belege lässt, der nicht weiß was er damit machen soll, ist auch so’ne Frage.

Es mag ja sein, dass der Jemand, der das machen will, das alles drauf hat, weil er sich’s angeeignet hat, aber ob das reicht um bei Unternehmen ne Anstellung zu bekommen???
Es sei denn, die Unternehmen sind Bruder, Schwägerin und Pappi usw.

Danke euch, besonders schritt2 für die sehr ausführliche Erklärung! :smile:

Gruß
Granini

… und er darf USt-Voranmeldungen ausfüllen.

Gruß JK