Buchführungspflicht für Steuerberater selbst

Hallo,
ich lerne gerade für die Klausur „Jahresabschluss“ im Rahmen meines Studiums. Nun bin ich ganz entsetzt auf eine „richtig/falsch“ Frage in meinen Übungsaufgaben gestoßen, die lautet:
„Steuerberater sind niemals verpflichtet, Bücher zu führen“ und in den Lösungen steht, diese Aussage wäre richtig.

Ich bin fast vom Glauben abgefallen … warum sollte das so sein? Sind doch letztendlich auch nur ganz normale Gewerbetreibende?! Oder ist das ein Fehler in den Lösungen? Wenn nein, wo im HGB finde ich das?

Vielen Dank schonmal

Johannes

Nun bin ich ganz entsetzt auf eine „richtig/falsch“ Frage in meinen Übungsaufgaben gestoßen, die
lautet:
„Steuerberater sind niemals verpflichtet, Bücher zu führen“
und in den Lösungen steht, diese Aussage wäre richtig.

Die Lösung ist richtig, sofern es um die Steuerberater für sich selbst geht und keine Verpflichtungsgründe gegeben sind (z. B. PartG, KG, GmbH o.ä.), also für Einzelunternehmer-StB auf jeden Fall. Möglich wäre noch, das „niemals“ etwas zu relativieren, nämlich daß StB dann zu Gewerbetreibenden werden, wenn die Freiberuflichkeit zu sehr in den Hintergrund tritt. Dies kann z. B. dann eintreten, wenn der StB zu viele Angestellte hat.

Ich bin fast vom Glauben abgefallen … warum sollte das so
sein? Sind doch letztendlich auch nur ganz normale
Gewerbetreibende?!

Nein, soweit es um die von mir oben zitierten Varianten geht, ist der StB ein freiberuflicher Unternehmer, für welchen es keine Buchführungspflicht gibt. Ein StB ist im Normalfall kein Gewerbetreibender.

Oder ist das ein Fehler in den Lösungen?
Wenn nein, wo im HGB finde ich das?

Im HGB steht nicht, daß es für Freiberufler gilt. Also gilt es für sie nicht, außer ggf. für bestimmte Gesellschaftsformen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Im HGB findest du das nirgendwo, weil das HGB nicht definiert, was ein Gewerbe ist.

Hallo Johannes,

wie viele Übungsaufgaben stellt auch diese auf den ganz banalen „Standardfall“ ab:

  • Steuerberater = Katalogberuf i.S. § 18 (1) EStG = Selbständiger,

  • Buchführungspflicht gem. § 238 HGB: nein, mangels Kaufmannseigenschaft,

  • Buchführungspflicht gem. § 140 AO: nein, mangels Verpflichtung durch andere Vorschriften,

  • Buchführungspflicht gem. § 141 AO: nein, weil kein gewerblicher Unternehmer.

Das wars. Es ist meistens schädlich, in Übungs-/Klausuraufgaben mehr hinein zu interpretieren, als wirklich drinsteht (GmbH, viele Angestellte, die Möglichkeit, dass er freiwillig Bücher führen kann o.ä.).

Gruß
AallRounder

Hallo!

Ergänzend zu den bisherigen Antworten:

Buchführungspflicht heißt = Verpflichtung eine doppelte Buchführung zu erstellen, Erstelung einer Bilanz, Inventur, etc.

Dass ein Freiberufler nicht buchführungspflichtig ist, heißt nicht dass er keine Steuern zahlt. Er muss nur keine doppelte Buchführung und Bilanz erstellen, er muss seinen Gewinn auf andere Art ermitteln (Tippstreifenmethode, o.ä.). Im Steuergesetz ist das geregelt in §4 Abs. 3 EStG

Gruß

Jörg