Liebe/-r Experte/-in,
Kosten für die Erstellung einer Webseite sind nicht gerade wenig. Müssen diese als Anlagut aktiviert werden oder bucht man das einfach in die Kosten? Wie verhält es sich mit den Folgekosten für Aktualisierungen?
Liebe/-r Experte/-in,
Kosten für die Erstellung einer Webseite sind nicht gerade
wenig. Müssen diese als Anlagut aktiviert werden oder bucht
man das einfach in die Kosten? Wie verhält es sich mit den
Folgekosten für Aktualisierungen?
Hallo Anne,
eine sehr interessante Frage, über die ich mir noch gar keine Gedanken gemacht habe.
Ich tendiere dazu, die Aufwendungen für eine Webseite nicht zu aktivieren; die Webseite ist also kein Anlagegut. Wenn sie eines wäre, müsste man die Aufwendungen auf die Lebenszeit der Seite verteilen. Wie lang lebt so eine Seite?
Ich meine, man kann die Aufwendungen für eine Webseite im Jahr der Fertigstellung (also in dem Jahr, in dem sie ins Netz geht) voll als Aufwand buchen.
Sicher bin ich mir allerdings nicht. Denn die Wege und Vorstellungen der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte sind für Laien nicht immer leicht durchschaubar. Ich werde weiter recherchieren und melde mich wieder, wenn ich etwas Einschlägiges (vielleicht sogar im Internet) gefunden habe.
Freundliche Grüße
Hanno Heinrich Zipp
Hallo Hanno,
ersteinmal danke für die schnelle Antwort. Bislang hab ich
das auch im Aufwand verbucht, nun hab ich aber mal den fall das hier über 1000 Euro zusammen kamen und ein wenig Bauchschmerzen bekommen. Im Internet hab nicht viel herausbekommen.
Hallo Anne,
deine „Bauchschmerzen“ sind anscheinend berechtigt. Ich liege mit meiner Meinung wohl falsch. Die Aufwendungen für eine Website müssen wohl doch aktiviert und abgeschrieben werden. Die Höhe der Aufwendungen ist nicht ausschlaggebend.
http://www.betriebsausgabe.de/forum/topic-45.html
http://www.perspektive-mittelstand.de/Steuerrechtlic…
ment-wissen/1305.html
Freundliche Grüße
Hanno Heinrich Zipp
Hallo Hanno,
Danke nochmals, dann werde ich diese Kosten besser aktivieren.
Liebe Grüße
Anne
Hallo Anne,
zum Thema „Erstellung einer Website“ hier nun eine detalliertere Begründung für die Aktivierung:
Zunächst gilt es zwischen dem Domain-Namen und dem Online-Auftritt selbst zu differenzieren. Letzterer ist als immaterieller Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zu charakterisieren; er darf handelsrechtlich und steuerlich nur aktiviert werden, wenn er entgeltlich erworben worden ist. Wer sich nun eines externen Anbieters bedient, um seine Webseite erstellen zu lassen, hat dabei zunächst die Kosten zu bezahlen, die für die reine Erstellung anfallen. Hierbei können unter anderem Anschaffungskosten wie Reisekosten oder eigene Personalkosten entstehen. Können diese der Erstellung der Homepage direkt und einzeln zugeordnet werden, sind sie zu aktivieren; ist eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich, kommen Betriebsausgaben in Betracht. Der aktivierte Vermögensgegenstand Homepage kann sodann über die so genannte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden; regelmäßig sind dafür drei Jahre anzusetzen. Degressive Abschreibung ist nicht möglich ab 2011, außerdem sind immaterielle VG von der degressiven AfA ausgeschlossen.
Ist die Website dann erst einmal erstellt, folgen die Kosten für deren Wartung und Pflege. Werden die Inhalte dagegen lediglich aktualisiert, liegt ein sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand vor. Wer investiert, um den Gebrauchswert seiner Internetseite zu erhöhen, schafft einen neuen Vermögensgegenstand.
Bei Domain-Namen gilt die Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofes. Danach sind die Aufwendungen für den Domain-Namen Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, die bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsgutes als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Die Domain ist demnach ein immaterieller Vermögensgegenstand (§ 266 Abs. 2 Buchst. A I 1 HGB) und damit zugleich ein immaterielles Wirtschaftsgut. Eine wirtschaftliche Abnutzung einer Domain sah der BFH jedoch nicht, da die Nutzbarkeit der Domain weder rechtlich noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist.
Liebe Grüße
Gabi
Hallo Gabi,
von der Sache her beantwortest Du Deine Fragen alle selbst. Erstellung der Webseite sind für mich Anschaffungskosten, werden somit aktiviert und die Folgekosten für Wartung kommen sofort in den Aufwand, egal ob was schöner oder besser gemacht wird. Kosten natürlich nur von Fremdfirmen. Erstellt ein Angestellter das, wird dieser ja mit Lohn „belohnt“.
LG Anne
Hallo Anne,
ich habe keine Frage gestellt sondern deine zum Thema „Aktivierung von HK einer Website“ beantwortet.
LG
Gabi
Hallo Gabi,
sorry. Ich stehe im Moment etwas unter Druck.
Vielen lieben Dank nochmal.
LG
Gabi