Hallo, neulich habe ich einen Interessanten Beitrag gefunden, den ich hier gerne noch mal aufgreifen würde. Ich kopiere einfach den text ohne Namen ein:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor kurzem meine Abschlussprüfung zum Steuerfachangestellten bestanden und werde demnächst mein Studium beginnen. Meine Ausbildungspraxis hat mir einen Aushilfsjob angeboten. Ich hingegen möchte lieber auf selbständiger Basis abrechnen. Hier möchte ich folgendes klären:
Nach § 6 StBerG ist es gewissen Personenkreisen erlaubt, die Finanzbuchhaltung zu erfassen. Voraussetzung ist, dass eine kaufmännische Ausbildung ODER …. mit 3 Jahren Berufserfahrung vorliegt.
1.) Handelt es sich bei der Steuerfachangestelltenprüfung um einen kaufmännischen Beruf?
2.) Ist es mir erlaubt, die Buchhaltung zu erfassen oder falle ich nicht in den § 6 Nr. 4 und kann nur nach Nr. 3 vorkontierte Daten erfassen?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Stefan!
Vorab:
Eine Person mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Steuerfachangestellter sollte dieses Problem durchaus selbst klären können.
Die gesetzliche Grundlage, die der junge Mann nennt, ist nicht ganz vollständig zitiert und somit missverständlich.
Vollständig lautet der betreffende Gesetzestext:
„§ 6 - Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen:
Das Verbot des § 5 gilt nicht für
[…]
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.“
Quelle: http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e0…
Zu den Fragen:
1.) Handelt es sich bei der Steuerfachangestelltenprüfung
um einen kaufmännischen Beruf?
Ja (das sollte er eigentlich wissen…)
2.) Ist es mir erlaubt, die Buchhaltung zu erfassen oder
falle ich nicht in den § 6 Nr. 4 und kann nur nach Nr. 3
vorkontierte Daten erfassen?
Buchhaltungen auf selbstständiger Basis zu erstellen ist erst erlaubt, wenn der Steuerfachangestellte mindestens drei Jahre Berufspraxis nachweisen kann.
Herzliche Grüße,
taxzero
ähm, nix für ungut…
… aber sorry, falls ich Dir irgendwie auf den Schlips getreten sein sollte…
Herzliche Grüße,
taxzero
ne, ich habe damit kein Problem. War ja nur 'ne Kopie einer Frage die mich auch interessiert hat.
Die erste Frage (kaufmännische AUsbildung), war klar. Aber bei der zweiten kommen immer wieder unterschiedliche Antworten.
Aber nach Nr. 3 kann jeder Buchhaltung machen…