Hallo Buchhaltungs-Experten,
was ist eigentlich der beste Weg, eine fehlerhafte Rechung zu korrigieren? Einfach eine neue schreiben halte ich rein aus dem Gefühl nicht für gut, wie sollte man auch sicherstellen, dass der Empfänger nicht z.B. beide verbucht, aber die erste nicht storniert? Auch was die USt. betrifft.
Eigentlich würde ich eine Gutschrift über den irrtümlichen Betrag mit Hinweis auf die fehlerhafte Rechung für das beste halten. Aber im USt-Gesetz steht über Gutschriften, dass diese nur dann USt ausweisen dürfen, wenn der EMPFÄNGERder Gutschrift überhaupt USt ausweisen darf. Aber wie bekommt mann dann die USt korrigiert?
Wir erstellen im Verein jetzt eh SAmmelbelege, je Monatsrechnung einen für alle Rechnungen, und der wird verbucht. Alles andere wäre auch zuviel Arbeit (siehe unten oder Archiv). Und in dem ist ja nunmal dann die falsche Rechnung auch drin. Bei einer Gutschrift macht das nichts, wollte man die Rechunung „austauschen“ dann schon.
Danke für Hinweise aus der Praxis, die das Finanzamt auch akzeptiert.
Alles Gute wünscht
…Michael
was ist eigentlich der beste Weg, eine fehlerhafte Rechung zu
korrigieren? Einfach eine neue schreiben halte ich rein aus
dem Gefühl nicht für gut, wie sollte man auch sicherstellen,
dass der Empfänger nicht z.B. beide verbucht, aber die erste
nicht storniert? Auch was die USt. betrifft.
Das kommt sicher darauf an, wie du Deine Umsätze buchst. Wenn Du eine PC-gestützte Buchhaltung benutzt, können alte Rechnungen nicht einfach geändert werden. Das gleiche gilt auch für die „altmodische“ Buchungen mit Journal auf Papier (macht das heute noch jemand?)
Ich selbst muss nur eine Einnahmen-Überschussrechnung machen und schreibe dann einfach die betreffende Rechnung mit gleichem Rechnungsdatum neu. Problematisch wäre nur, wenn die Rechnung schon beim Finanzamt (z.B. bei der UStVO angegeben war). Dann könntest Du ja entweder für die ganze Rechnung eine Gutschrift schreiben und eine neue Rechnung ausstellen, oder das Formular für’s Finanzamt neu ausfüllen und ein Kreuz bei „berichtigte Anmeldung“ machen.
Wenn Dein Kunde das Finanzamt betrügen will, kann er auch einfach selbst Phantasierechnungen schreiben. Sowas fällt dann irgenwann bei einer Betriebsprüfung auf, wenn die Rechnungen Deines Kunden mit Deinen Einnahmen verglichen werden.
Gruß
Marian
Hallo Marian,
danke für die Antwort. Wir haben es auch mit Gutschriften gemacht. Nur kam jetzt eines unserer Mitglieder an (es geht um eine Genossenschaft, also einen Verein) und meinte, dass Gutschriften im USt. Gesetz erwähnt sind und nur dann USt. ausweisen dürfen, wenn der Empfänger USt ausweisen darf. Da die USt aber auf der falschen Rechnung ist, würden wir die bezahlen müssen, obwohl keine Leistung geflossen ist.
Aber ich vermute, dass es hier einfach ein begriffliches Problem ist, und der Gesetzgeber im USt Gesetz gar keine Gutschriften meint, die eigentlcih Rechnungs-Korrekturen sind. Mir wäre wohler, wenn mir das aber nochmal jemand bestätigen könnte, der sich mit Buchhaltung wirklich auskennt.
Danke
…Michael
Tipp: Brett Steuern
Hallo Michael,
Mir wäre wohler, wenn mir das aber nochmal jemand bestätigen
könnte, der sich mit Buchhaltung wirklich auskennt.
im angegebenen Brett treiben sich i.dR. Leute mit Ahnung in diesem Gebiet rum.
Tschuess Marco.
hallo,
erstelle eine korrekte rechnung, telefoniere mit dem empfänger der falschen rechnung, schicke ihm die korrekte rechnung GG. HERAUSGABE DER FALSCHEN rechnung zu.
ergo: der rng. empfänger muss seine buchhaltung an die neue rechnung anpassen. wenn auf einmal für den empf. der vorsteuerabzug nicht mehr möglich ist, musst du ihm den vorsteuerbetrag zur verfügung stellen, damit er auch beim finanzamt diese nachzahlen kann. im endeffekt wird der empfänger nur mitspielen, wenn keine kosten auf ihn zukommen.
wenn die korrekte rng. nun ust enthält und die alte nicht, dann könnte es ja sogar positiv für den empfänger sein, insoweit sollte er problemlos kooperieren.
nur beachten, dass du das falsche original in deiner akte hast, den schriftverkehr dazu protokolierst.
gruss vom
showbee
Hallo Showbee,
leider nicht praktikabel bei elektronisch versendeten Rechnungen (PDF-Files per E-Mail)
Auch wenn immer wieder die „Herausgabe“ elektonischer Dokumente in anderem Zusammenhang von Juristen gefordert wird - als wenn das was nützte.
Alles Gute wünscht
…Michael
Hi Michael,
i.d.R. erfolgt die Korrektur über eine Gutschrift. Das mit der Abzugsfähigkeit ist m.E. quatsch da es sich ja offensichtlich und nachvollziehbar um eine Korrektur handelt.
Wenn denen das nicht passt dann müssen sie evtl. damit leben wenn sie beide Rechnungen verbuchen. DU musst für DICH (bzw. fürs Finanzamt) nachweisen dass Du eine korrekte Rechnung erstellt hast, die falsche Rechnung storniert, und den Empfänger auf den Fehler aufmerksam gemacht hast. Was der Empfänger dann macht ist nicht Dein Problem.
Byebye
Rolf
an alle
Hallo allerseits,
es zeichnet sich mehr und mehr ab, dass der Gesetzgeber im USt-Gesetz mit „Gutschrift“ wohl nur Gutschriften meint, denen eine Leistung entgegensteht (z.B. werden viele Privatlehrer so abgerechnet, die schreiben also keine Rechnungen sondern erhalten Gutschriften von den Schulen). Die Gutschrift, die eine Rechnungskorrektur ist, ist damit aber wohl tatsächlich nicht gemeint.
Wir werden es wohl so machen, dass wir die Gutschriften auf der Folgerechnung explizit ausweisen. Das machen auch viele Firmen so, und zwar offenbar unbeanstandet vom Finanzamt oder anderen Buchprüfern. Das hat den Vorteil, dass man die neue Lastschrift gleich um den Gutschrift-Betrag korrigieren kann und somit Verwaltungskosten spart.
Alles Gute wünscht
…Michael