Soweit ich weiß, errechnet das Finanzamt die Differenz und mindert so den Gewinn. Führen Sie eine Abschreibung für das Fahrzeug? Wenn ja, so fügen Sie diese auf jeden Fall dem FA bei.
Wichtige Hinweise:
Ansparabschreibung wird zum Investitionsabzugsbetrag (Stand: 22.06.2007)
Ab 2008 wird die Vergünstigung des § 7g EStG geändert: Statt der Ansparabschreibung gibt es nun den Investitionsabzugsbetrag. Für die geplante Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abgezogen werden. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und in den drei Vorjahren maximal 200 000 EUR betragen. Begünstigt sind auch Wirtschaftsgüter, die nicht neu sind. Die Sonderregelungen für Existenzgründer entfallen.
Diese Neuregelung gilt bereits für das Kalenderjahr 2007.
Gegenüber dem geltenden Recht ergeben sich Verbesserungen:
Der Höchstbetrag der Summe der in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge wird von 154 000 EUR auf 200 000 EUR erhöht.
Künftig sind auch Wirtschaftsgüter begünstigt, die nicht neuwertig sind.
Der Investitionszeitraum beträgt künftig drei Jahre statt bisher zwei Jahre.
Es entfällt die bislang für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g EStG vorherige Bildung von Ansparabschreibungen bzw. Investitionsabzugsbeträgen.
Das geplante Investitionsgut muss nur noch seiner Funktion nach benannt und ein Wirtschaftsgut mit gleicher Funktionalität angeschafft werden. Nicht erforderlich sind die genaue Bezeichnung des geplanten Wirtschaftsgutes und die Anschaffung eines gleichartigen Wirtschaftsgutes.
…und Verschlechterungen:
Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, können künftig den Investitionsabzugsbetrag nur noch dann nutzen, wenn ihr Gewinn nicht höher als 100 000 EUR ist.
Existenzgründer müssen die Neuinvestition statt bisher innerhalb von fünf Jahren nun innerhalb von zwei Jahren vornehmen. Zudem verringert sich der Höchstbetrag von 307 000 EUR auf 200 000 EUR. Bei Nichtinvestition müssen auch sie mit Nachforderungszinsen rechnen, während bisher kein Gewinnzuschlag berechnet wurde.
Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag
Betriebsgrößenmerkmale:
Bei bilanzierenden Betrieben darf das Betriebsvermögen nicht höher sein als 235 000 EUR
Bei Einnahmen-Überschussrechnern darf der Gewinn nicht höher sein als 100 000 EUR.
Begünstigtes Wirtschaftsgut:
Das Wirtschaftsgut muss voraussichtlich innerhalb der nächsten drei Jahre angeschafft werden. Bisher zwei Jahre. Ein Abzug im Wirtschaftsjahr der Investition ist künftig nicht möglich.
Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des folgenden Jahres, das auf die Investition folgt, zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt werden.
Das Wirtschaftsgut muss nicht genau bezeichnet werden. Nicht erforderlich ist die Angabe des Jahres, in dem die Investition vorgenommen werden soll.
Das Wirtschaftsgut muss in der Steuererklärung angegeben werden.
Verrechnung des Investitionsabzugsbetrages
Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, innerhalb des Investitionszeitraums von 3 Jahren angeschafft, gilt Folgendes:
Die tatsächlichen Anschaffungskosten werden um bis zu 40 % gewinnmindernd reduziert. Die Herabsetzung darf nicht höher sein als der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag. So ist es künftig nicht mehr möglich, für geplante Investitionen einen geringen Investitionsabzugsbetrag (z. B. 1 Euro) anzusetzen, bei Investition jedoch 40 % der Anschaffungskosten gewinnmindernd geltend zu machen.
Gleichzeitig ist der für dieses Wirtschaftsgut berücksichtigte Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist auf den abgezogenen Betrag für das begünstigte Wirtschaftsgut begrenzt.
Durch die Herabsetzung vermindert sich die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen. Dies gilt auch für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 150 EUR und für geringwertige Wirtschaftsgüter von 151 bis 1 000 EUR als Sammelposten.
Anwendung der Neuregelung
Investitionsabzugsbeträge können erstmals für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die nach Veröffentlichung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 enden. Das bedeutet, dass die Neuregelung bereits für das Kalenderjahr 2007 möglich ist. Es können also im Jahr 2007 Investitionsabzugsbeträge abgezogen werden für Investitionen, die ab 2008 geplant sind.
Die bisher gebildeten Ansparabschreibungen sind nach dem bisherigen Recht aufzulösen. Dabei ist zu beachten, dass noch nicht gewinnerhöhend aufgelöste Ansparabschreibungen den Höchstbetrag des neuen Investitionsabzugsbetrages vermindern. Dadurch wird sichergestellt, dass die Höchstbeträge des alten und des neuen § 7g EStG nicht nebeneinander gewährt werden. Wurden z. B. Existenzgründerrücklagen bis zu 307 000 Euro passiviert, können solange keine Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht werden, bis die Existenzgründerrücklagen den Betrag von 200 000 Euro unterschreiten.
(Stand: 22.06.2007)
Belege auf Thermopapier: Fotokopie auf Normalpapier anfertigen
Für sämtliche Buchungsbelege gilt eine gesetztliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Häufig bekommt man bei Tankstellen, Einzelhandelsgeschäften oder Restaurants nur Belege, die auf Thermopapier gedruckt sind. Der Inhalt dieser Belege ist dann oft nach einigen Jahren nicht mehr zu erkennen. Um bei späteren Betriebsprüfungen keine bösen Überraschungen zu erleben, ist es ratsam, derartige Belege auf Normalpapier zu fotokopieren.
mfg bastian