Buchhaltung: Konten und Abschluss

Hallo Zusammen!

Eine Frage zum Thema Kontierung und Abschluss:
Kosten für Freie Mitarbeiter

Freie Mitarbeiter werden laut SKR03 auf dem Konto 4780 gebucht, die Gehälter angestellter Mitarbeiter dagegen in der Kontengruppe 42.

Auch die Abschlusspositionen sind unterschiedlich. Der Personalaufwand für angestelltes Personal wird unter Position 6. aus gewiesen, Vergütungen für freie Mitarbeiter landen dagegen unter Position 8. „Sonstige be-triebliche Aufwendungen“.

Ich halte diese Trennung für sachlich unglücklich, da die Beurteilung, ob jemand ein freier oder fest angestellter Mitarbei-ter ist, sicher aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht interessant ist, betriebswirtschaftlich ist es allerdings ziemlich gleichgültig, ob ein Mitarbeiter fest angestellt oder freier ist. Zwei Fragen hierzu:

1.) Gegen welche Vorschriften verstieße jemand, der freie Mitarbeiter ebenfalls unter Position 6 auflisten würde?

2.) Sofern aus dem Abschluss hervorgehen muss, welcher Anteil der Personalaufwendungen auf freie Mitarbeiter und welcher auf angestelltes Personal entfällt, könnte man dieser Pflicht auch nachkommen, indem man einen Punkt 6.c) „Vergütungen freie Mitarbeiter“ einfügt?

In diesem Zusammenhang: Ich wunder mich oft darüber, wenn ich mitbekomme, dass die Tätigkeit von angestellten Mitarbeitern zu Konditionen outsourced wird, die für das Unternehmen weit ungünstiger sind, als die bisher gezahlten Gehälter. Kann es sein, dass o.g., systematisch ja wenig logische Zuordnung, dazu führt, dass Entscheidungsträger bereit sind, die Gesamtkosten für eine bestimmte Aufgabe zu erhöhen, nur um nachher im Abschluss darstellen zu können, dass die sie die Personalkosten gesenkt hätten? Das nun ein freier Mitarbeiter für die gleiche Arbeit wesentlich mehr Geld erhält, als vorher der Angestellte, fällt da nicht so auf, da diese Position in die diffusen „Sonstigen“ untergeht.

Oder sehe ich das alles vollkommen falsch?

Danke für Eure Tipps
Conrad

Servus,

wenn derjenige, der den Abschluss macht, kein Kaufmann ist, verstößt eine abweichende Gliederung zunächst nicht gegen § 275 HGB, weil dieser für ihn keine Rolle spielt.

Hier zum Nachlesen:

http://dejure.org/gesetze/HGB/275.html

Wenn aber die GuV wegen der verwendeten Begriffe den Eindruck erweckt, als sei sie in Anlehnung an § 275 HGB gegliedert, aber in Wirklichkeit anders aufgebaut ist, verstößt das gegen den Grundsatz der Klarheit und Wahrheit in der ordnungsgemäßen Buchführung.

Selbständige Subunternehmer sind kein Personal, das ist halt so.

Ob die Aufwendungen für selbständige Subunternehmer in Pos. 5b) oder in Pos. 8 der GuV gehören, hängt davon ab, welche Bedeutung sie für den Betrieb und die durch das Unternehmen erbrachten Leistungen haben.

Schöne Grüße

MM

Danke Martin für dir wie immer ausführliche Antwort.
Es bleibt aber (sigh) eine Frage:

wenn derjenige, der den Abschluss macht, kein Kaufmann ist,
verstößt eine abweichende Gliederung zunächst nicht gegen §
275 HGB, weil dieser für ihn keine Rolle spielt.

Der Paragraph steht unter „Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft“. Gilt er denn auch für Einzelunternehmer und Personengesellschaften? Und wenn nicht - wo steht deren Gliederung?

Gruss Conrad

Lohnkosten vs. Fremdarbeiten
Hi !

Die „Unterteilung“ in feste und freie Mitarbeiter macht meines Erachtens auch nach einem weiteren Gesichtspunkt Sinn, nämlich wie schnell ein Unternehmen in der Lage sein kann, solche Kosten zu vermeiden.

Hier wirst du sicherlich zugestehen, dass gerade in „flexiblen Branchen“, also z.B. bei Saisongeschäft, ein fester Mitarbeiterstamm auch aufgrund der Arbeitnehmer-Schutzgesetze schlechter zu bewerten ist, als ein großer Fundus an „Freien“, die je nach Bedarf eingesetzt werden können. Denn ein „Freier“ bekommt Geld nur, wenn er gearbeitet hat, während der „Feste“ sein Geld bereits für die bloße Anwesenheit erhält.

Und um dieses „Risiko“ den Gläubigern anzuzeigen, dürfte es wohl notwendig sein, diese beiden Kostenarten etwas weiter voneinander zu trennen.

Aber wie MM schon sagte: wenn der Abschluss nur fürs FA oder für die eigene Übersichtlichkeit erstellt wird, ist es ziemlich egal, wo man welche Beträge ausweist. Die Höhe des (Gesamt-)Aufwandes wird ja immer die gleiche bleiben. Lediglich eine Richtsatz-Prüfung des Finanzamtes könnte hier zu Nachfragen führen.
Wenn sich die Gliederung des Abschlusses allerdings aus zwingenden gesetzlichen Regelungen (HGB, IAS, GB-GAAP, …) ergibt, dann sollten die Kostenpositionen dort auch wie vorgeschrieben „befüllt“ werden.

BARUL76

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Danke Barul!

Hier wirst du sicherlich zugestehen, dass gerade in „flexiblen
Branchen“, also z.B. bei Saisongeschäft, ein fester
Mitarbeiterstamm auch aufgrund der Arbeitnehmer-Schutzgesetze
schlechter zu bewerten ist, …

Ja, natürlich, wollte damit nicht sagen, daß es keine vernünftigen Gründe für Outsourcing gibt.

Herzlichst
Conrad