Buchhaltung: mit welchem Datum versteuern?

Hallo,

folgende Frage:
Firma XYZ arbeitet mit doppelter Buchführung und gibt monatlich USt-Voranmeldungen ab.

Firma bekommt am 30.06. eine Rechnung, der Betrag wird am 02.07. vom Konto der Firma abgebucht. Mit welchem Datum wird die Rechnung in die Buchhaltung eingetragen -> 30.06. oder 02.07.?
Das Problem ist noch viel „gravierender“, wenn Jahreswechsel dazwischen liegt…

Frage 2:
Firma stellt eine Rechnung am 30.06. aus und bekommt das Geld erst am 02.07. vom Kunden. In welchem Monat muß das Geld bei der USt-Voranmeldung berücksichtigt werden?

Peter

Hallo,

folgende Frage:
Firma XYZ arbeitet mit doppelter Buchführung und gibt
monatlich USt-Voranmeldungen ab.

Firma bekommt am 30.06. eine Rechnung, der Betrag wird am
02.07. vom Konto der Firma abgebucht. Mit welchem Datum wird
die Rechnung in die Buchhaltung eingetragen -> 30.06. oder
02.07.?

Die Rechnung wird mit dem Datum der Rechnung gebucht nicht mit dem Eingangsdatum. Sie wird allerhöchstens auf das Eingangsdatum valutiert um mit anderen Skontozeiten zu rechnen. Es gibt auch die Variante auf das Wareneingangsdatum zu valutieren.

Das Problem ist noch viel „gravierender“, wenn Jahreswechsel
dazwischen liegt…

das ist kein Problem, da das Rechnungsdatum gbucht wird. Im Jahreswechsel werden beide Jahre eh überschneidend offen gehalten um solche Fälle abzugrenzen oder auch verspätet eingehende Rechnungen noch ins richtige Jahr zu buchen.

Frage 2:
Firma stellt eine Rechnung am 30.06. aus und bekommt das Geld
erst am 02.07. vom Kunden. In welchem Monat muß das Geld bei
der USt-Voranmeldung berücksichtigt werden?

Rechnungsdatum und Geldeingang haben nichts miteinander zu tun. alle Belege sind zeitnah zu buchen. wenn ich im Juni eine Rechnung ausstelle und dem Kunden 3 Monate Valuta gebe, kann ich die Rechnung nicht erst im Oktober buchen. es sei denn ich will garnicht wissen, we es um meine firma steht, wieviel Verbindlichkeiten udn wievile forderungen ich habe.

gruss

Und wie schauts …?
Hallo!

Und wie schauts mit Ausgangsrechnungen aus. Wenn ich eine Rechnung mit dem Datum
30.06. ausstelle und der Kunde zahlt erst am 2.7.
Nehme ich die Rechnung für die USt-Voranmeldung noch in den Juni oder erst in den
Juli?
Weil was, wenn der Kunde die Rechnung reklamiert un ich ihm eine neue ausstellen
soll, die dann einen anderen Betrag aufweist. Wie mach ich dass dann mit der
bereits abgelieferten USt-Voranmldung wieder wett?

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Und wie schauts mit Ausgangsrechnungen aus. Wenn ich eine
Rechnung mit dem Datum
30.06. ausstelle und der Kunde zahlt erst am 2.7.
Nehme ich die Rechnung für die USt-Voranmeldung noch in den
Juni oder erst in den
Juli?

Auch hier Rechnungdatum AFAIK.

Weil was, wenn der Kunde die Rechnung reklamiert un ich ihm
eine neue ausstellen
soll, die dann einen anderen Betrag aufweist. Wie mach ich
dass dann mit der
bereits abgelieferten USt-Voranmldung wieder wett?

Bei mir gab’s danach eine berichtigte USt-Voranmeldung (da gibt’s extra ein Kästchen zum ankreuzen).

Ciao
Kaj

Hallo Peter,

das was local schreibt ist im Prinzip vollkommen richtig wenn man von einem schon etwas größerem Unternehmen mit Ist-Versteuerung ausgeht, eine anständige Buchhaltungssoftware besitzt und eine offene Posten Buchführung macht.
Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, speziell wenn die Buchführung extern d.h. wohl meistens vom Steuerberater erstellt wird.

Firma XYZ arbeitet mit doppelter Buchführung und gibt
monatlich USt-Voranmeldungen ab.

Firma bekommt am 30.06. eine Rechnung, der Betrag wird am
02.07. vom Konto der Firma abgebucht. Mit welchem Datum wird
die Rechnung in die Buchhaltung eingetragen -> 30.06. oder
02.07.?

Klar ist, sowohl bei Soll- als auch bei Ist-Versteuerung kann die VSt in 06 abgezogen werden, wenn die Lieferung bereits erbracht wurde.

Saubere Lösung: diese Rechnungen einzeln als offene Posten vorbuchen.
Praxislösung: Zum Monatsende offene Rechnungen mit 16% USt in einem Betrag auf ein Aufwandskonto buchen, damit die Vorsteuer in die USTVA fließt. Bei der nächsten Buchführung diese Buchung stornieren und die Rechnungen bei Bezahlung Aufwandskonto gegen Bank buchen.
Das klingt zwar nicht unkompliziert, führt aber zum richtigen Ergebnis und spart enormen Buchungsaufwand.
Wenn der Stb die Buchführung mindestens ein halbes Monat später macht, nützen mir die Informationen über meine offenen Posten eh nichts mehr, da das im Normalfall schon wieder überholt ist.

Das Problem ist noch viel „gravierender“, wenn Jahreswechsel
dazwischen liegt…

Wenn Du eine Bilanz machst, ist es klar. Jetzt musst Du zwingend alle Rechnungen vorbuchen. Machst Du eine EÜ-Rechnung funktioniert die Praxislösung weiterhin, für den Jahresabschluss wird die Vorbuchung Buchung storniert. Bucht man trotzdem vor, dürfen die Aufwendungen nicht in die EÜR laufen.

Frage 2:
Firma stellt eine Rechnung am 30.06. aus und bekommt das Geld
erst am 02.07. vom Kunden. In welchem Monat muß das Geld bei
der USt-Voranmeldung berücksichtigt werden?

Bei Soll-Versteuerung im Monat der Lieferung oder Leistung.
Bei Ist-Versteuerung im Monat des Zahlungseingangs.
–>
Bei Ist-Versteuerung kann die Rechnung wieder nur bei Zahlkungseingang gebucht werden. Werden die Rechnungen trotzdem vorgebucht, sollte darauf geachtet werden, dass das Buchführungsprogramm auch automatisch die Ist-Versteuerung berücksichtigt und erst bei Zahlungseingang den Umsatz versteuert.

Bei Soll-Versteuerung kann man vorbuchen (saubere Lösung, was ich hier empfehlen würde) oder analog obiger Praxislösung vorgehen, nur muss jetzt ein Ertragskonto gebucht werden.

Grüße
Chris

Hallo!

Und wie schauts mit Ausgangsrechnungen aus. Wenn ich eine
Rechnung mit dem Datum
30.06. ausstelle und der Kunde zahlt erst am 2.7.
Nehme ich die Rechnung für die USt-Voranmeldung noch in den
Juni oder erst in den
Juli?

Wie schon oben gesagt: Bei Ist-Versteuerung erst bei Zahlungseingang bei Soll-Versteuerung im Zeitpunkt der Lieferung/Leistung also im Normalfall im Rechnungsmonat.
Bei Anzahlungs-/Abschlagsrechnung da hier noch keine Lieferung erbracht ist, bei Zahlungseingang (Mindest-Ist-Besteuerung).

Weil was, wenn der Kunde die Rechnung reklamiert un ich ihm
eine neue ausstellen
soll, die dann einen anderen Betrag aufweist. Wie mach ich
dass dann mit der
bereits abgelieferten USt-Voranmldung wieder wett?

Bei Ist-Versteuerung kein Problem.
Bei Soll-Versteuerung ist es eigentlich üblich, das im Monat der Änderung der Bemessungsgrundlage zu machen. Z.B. beim Skontoabzug - hier wird einfach der Skontoabzug USt-wirksam auf ein besonderes Erlöskonto im Soll verbucht. Im Gesetz ist nur geregelt, dass die Berichtigung im Besteuerungszeitrsaum in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eintritt vorzunehmen ist. D.h. wenn über eine Rechnung vom 20.12.03 im Januar 2004 nachverhandelt wird und diese geändert wird. Ist die Umsatzsteuer in 2004 nicht in 2003 zu berichtigen. Dieses könnte man nun auch auf die Voranmeldungszeiträume übertragen.

Vielleicht steht es ja in den Richtlinien genauer, da schau ich jetzt aber nicht nach, gell barul :smile:

Grüße
Chris

Ich versuchs mal mit ner Ausführungsbeschreibung, d.h. mit einfachen Worten:

Rechnung 30.06. Ust-Anmeldung weg, Steuer bezahlt. Wert 100 euro, Mehrwertsteuer 16 Euro ans FA abgeführt.

Kunde reklamiert die Rechnung am 2.7.:

  1. Gutschrift an Kunden (Beleg kann auch nur intern erstellt sein)
    buchung auf Mehrwertsteuerkonto (minus) - 16 euro.

  2. Neue Rechnung an Kunde: 50 euro Mehrwertsteuer 8 Euro.

Buchung auf Mehrwertsteuerkonto + 8 euro

Neue Steueranmeldung: - 8 euro, FA erstattet 8 euro.

gruss

Hallo Peter,

das was local schreibt ist im Prinzip vollkommen richtig wenn
man von einem schon etwas größerem Unternehmen mit
Ist-Versteuerung ausgeht, eine anständige Buchhaltungssoftware
besitzt und eine offene Posten Buchführung macht.

Kurze Frage noch: wann darf man IST und wann SOLL_Versteuerung machen?

Peter

Hallo Peter,

grundsätzlich gilt die Soll-Versteuerung d.h. die Versteuerung nach vereinbarten Entgelten gemäß § 16 (1) UStG, auf Antrag kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen die Ist-Versteuerung d.h. die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG wie folgt gestatten:

UStG 1980 § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß ein Unternehmer,

1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125.000 Euro betragen hat, oder

2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder

3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt,

die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.

Erstreckt sich die Befreiung nach Nummer 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken.

Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfaßt werden oder unversteuert bleiben.

(2) Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2004 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß bei Unternehmern, für deren Besteuerung nach dem Umsatz nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet zuständig ist, an die Stelle des Betrags von 125.000 Euro der Betrag von 500.000 Euro tritt.

MfG
BEBOUB
http://www.bebo-consulting.de