Hallo Peter,
grundsätzlich gilt die Soll-Versteuerung d.h. die Versteuerung nach vereinbarten Entgelten gemäß § 16 (1) UStG, auf Antrag kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen die Ist-Versteuerung d.h. die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG wie folgt gestatten:
UStG 1980 § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß ein Unternehmer,
1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125.000 Euro betragen hat, oder
2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt,
die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.
Erstreckt sich die Befreiung nach Nummer 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken.
Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfaßt werden oder unversteuert bleiben.
(2) Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2004 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß bei Unternehmern, für deren Besteuerung nach dem Umsatz nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet zuständig ist, an die Stelle des Betrags von 125.000 Euro der Betrag von 500.000 Euro tritt.
MfG
BEBOUB
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