Buchhaltung - SV-Vorauszahlung

Hallo,

bin auf eine Frage in Zhg. mit Personalbuchungen gestoßen.
Wenn der SV-Gesamtbeitrag (AG- u. AN-Anteil) am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats abgebucht wird, lautet der BS wie folgt:

SV-Vorauszahlung an Bank

Diese SV-Vorauszahlung gehört zum Umlaufvermögen.
Wie lässt sich das begründen???
Hab’ da irgendwie ein Problem…

Konnte man das wie folgt begründen:

Die SV-Vorauszahlung stellt ja eine Vorauszahlung da, d.h. die Leistung wird noch geschuldet, d.h. eigentlich könnte man dann von einer Leistungsforderungen sprechen. Oder??
Allerdings: Die SV-Träger schulden ja dem AG nichts, sondern dem AN.

Und wenn die Löhne bezahlt werden und der SV-Beitrag des AG als Aufwand verbucht wird, erlischt ja diese SV-Vorauszahlung.
Könnte man dann sagen, dass jetzt die Fälligkeit der Leistung eingetreten ist, dh. in diesem Fall Versicherungsschutz…

Mache es bestimmt komplizierter als es eigentlich ist…

Wäre f. jede Hilfe ganz dankbar!!!

Schöne Grüße

  • schöne Woche!!!

Richy

Servus,

Diese SV-Vorauszahlung gehört zum Umlaufvermögen.
Wie lässt sich das begründen?

Es handelt sich „beinahe“ um einen klassischen aktiven RAP. Als „sonstiger Vermögensgegenstand“ ins Umlaufvermögen rutscht er, weil (a) nicht jeden Monat Stichtag ist, und der Stichtag halt zur Definition der ARA gehört und wohl auch (b) eine ARA bloß im Zusammenhang mit Aufwendungen möglich ist, während die einbehaltenen Arbeitnehmeranteile keine gesetzlichen sozialen Aufwendungen sind, sondern Teil der Gehälter (somit von was ganz anderem) und vor allem © im Fall einer unzutreffend geschätzten Vorauszahlung die Überzahlung sich nicht auf einen definierten Zeitraum nach Stichtag bezieht (hypothetisch könnten ja nach der Gehaltsabrechnung alle Arbeitnehmer fristlos rausfliegen), sondern halt als Vermögensgegenstand rumhängt, bis sie verrechnet oder erstattet wird.

Technisch halte ich es (auf der Ebene Konto) für genauso vertretbar, wenn die Vorauszahlung direkt in die Verbindlichkeiten iRd sozialen Sicherheit gebucht wird, die dann halt ein paar Tage lang im Soll stehen, bevor die Verbindlichkeit aus der Monatsabrechnung eingebucht wird. Es muss dann technisch dafür gesorgt sein, daß das betreffende Konto, wenn es im Soll abschließt, nicht einem Passivposten in der Bilanz zugeordnet wird. Kann man aber leicht machen, vgl. den üblichen Fall von debitorischen Kreditoren, die auch rechts nichts verloren haben. Vorteil dieser Vorgehensweise ist, daß man weniger von Hand herumbuchen muss, und die einzelnen Salden bloß zum Abstimmen (und zum Bilanzieren) in die Hand nehmen muss.

Schöne Grüße

MM