Wie wird die Auszahlung im Dez.01 gebucht, wenn die Rechnung erst im Jan.02 vorgelegt wird?
Frage: Was ist der Unterschied zwischen einem Kanarienvogel?
Antwort: Das rechte Bein ist länger.
Soll heissen: Ein bisschen mehr Input wär schon nicht schlecht…
div. Nachfragen
Hi !
geht es um die Gewinnermittlung?
- Wird der Gewinn per EÜR oder Bilanz ermittelt?
geht es um Umsatzsteuer?
- wurden schon Leistungen erbracht?
Wie Clematis schon schrieb, ein klein wenig mehr Input hilft hier ungemein.
BARUL76
.
Hi,
so, die Leistung wurde Dez. 01 erbracht, die Auszahlung auch, die Rechnung wurde erst Jan.02 erstellt, es geht um Bilanzierungspflichtig U.
meine Frage:
- Buchung im Zeitpkt. der Auszahlung also Dez. 01
- Abschlussbuchung 01
- Umbuchung im Zeitpkt. der Rechnungslegung Jan.02
Ich hoffe, dass jetzt alle Info. für die Antwort vorliegen.
Vielen Dank im Vorraus.
Ich hoffe, dass jetzt alle Info. für die Antwort vorliegen.
Nö.
Gehts um eine Eingangs- oder Ausgangsrechnung?
Servus,
der Begriff „Auszahlung“ deutet darauf hin, daß es sich um eine empfangene Leistung handelt.
Der Leistungsempfänger bucht per Aufwand an Verbindlichkeit, sobald er die Leistung vertragsgemäß empfangen hat, egal ob eine Rechnung vorliegt oder ob er bezahlt hat oder nicht - üblicherweise wird nach Eingangsrechnungen gebucht, aber zum Abschlußstichtag muss man da, falls es sich nicht um Peanuts handelt, schon präziser sein.
Die Vorsteuer ist wg. § 15 Abs 1 Nr 1 UStG erst in der Periode abziehbar, in der der Leistungsempfänger in Besitz einer Rechnung ist. Er muß also den auf die Vorsteuer entfallenden Betrag der Zahlung abgrenzen - per „Vorsteuer im Folgejahr abziehbar“ an Verbindlichkeit. Umbuchung des Vorsteuerbetrages erfolgt dann mit Erhalt der Rechnung im Januar.
Schöne Grüße
MM
Vielen Dank,
kann es auch als Anzahlung im o1 Netto gebucht werden?
Zeitraumgerechte Buchung von Aufwand
Servus,
wenn der Aufwand auf diese Weise ein Jahr zu spät in der GuV steht, wird das beim Finanzamt niemanden jucken - zu viel bzw. zu früh Steuern bezahlen ist nicht verboten -, aber Bilanz und GuV entsprechen dann nicht mehr den Anforderungen des HGB, alldieweil durch die Buchung als Anzahlung der Aufwand nicht zeitraumgerecht erfasst worden ist. Annähernd richtig wäre diese Buchung allenfalls, wenn sich der Vorgang auf Wareneinkauf bezieht und die betreffende Ware in der körperlichen Bestandsaufnahme nicht berücksichtigt oder nachträglich vom Inventurbestand abgezogen wird.
Praktische Konsequenzen werden sich daraus wohl nur ergeben, wenn es sich um einen sichtbaren Betrag handelt und wenn die zeitraumgerechte Erfassung des Aufwandes zur Überschuldung geführt hätte. In diesem Fall ist dieser kleine verschönernde Eingriff in die Bilanz im Extremfall Teil einer Straftat (>> Insolvenzverschleppung).
Wenn ich mir so anschau, was alles als „Jahresabschluß“ beim FA müde durchgewunken wird und selbst bei Bp stehen bleibt, obwohl der Prüfer auch zu Gunsten des StPfl prüfen müsste, d.h. auch Korrekturen vornehmen müsste, die den steuerpflichtigen Ertrag senken, glaube ich kaum, daß die Buchung als geleistete Anzahlung irgendwelche Probleme bereiten wird.
Richtig wird sie dadurch freilich nicht. Aufwand und Verbindlichkeit entstehen, wenn die Leistung ordnungsgemäß empfangen wurde und damit die Verpflichtung entstanden ist, sie zu bezahlen. Egal, ob es einen Zettel dafür gibt oder nicht. Umgekehrt bewirkt der Zettel für sich allein abgesehen vom Thema Vorsteuer überhaupt nichts: Rechnungen schreiben kann man beliebig viele und in beliebiger Höhe - wenn ihnen keine Leistung zugrunde liegt, sind das halt Zahlen auf Papier. Vgl. die hie und da akrobatischen Übungen, die von Transportbetonlieferanten und Bauunternehmern verkartet werden - O Hauerhauerha…
Schöne Grüße
MM
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung!
Servus,
wenn der Aufwand auf diese Weise ein Jahr zu spät in der GuV
steht, wird das beim Finanzamt niemanden jucken -
Problematisch ist das nur, wenn ab 02 geprüft wird, und der Prüfer den Aufwand in 02 nicht anerkennt, weil er eben nicht zu 02, sondern 01 gehört, und 01 dann magels Korrekturnorm nicht mehr geändert werden kann. Juckt das FA nicht-aber den Steuerpflichtigen.
Also lieber so machen, wie´s gehört.
Merci Clematis - diese Möglichkeit hab ich nicht bedacht.
MM