Hi PitVogel,
meine Aussagen sind der Genauigkeit wegen direkt aus dem Wöhe zitiert.
- Ist es richtig, dass der Wechsel von der degressiven
Abschreibungsmethode zur linearen Abschreibungsmethode
zulässig ist
Ja.
Die geometrisch-degressive Abschreibung ist für bewegliche Wirtschaftsgüter handels- und steuerrechtlich zulässig. Nach gegenwärtig geltendem Einkommenssteuerrecht (§7 Abs.2 Satz 2 EStG) darf der Abschreibungssatz 30 Prozent bzw. das 3fache des Satzes linearer Abschreibung nicht übersteigen. Handelsrechtlich sind Abschreibungsprozentsätze von mehr als 30 Prozent zulässig, bedürfen jedoch einer besonderen Begründung.
Beim geometrisch-degressiven Verfahren ist eine vollständige Abschreibung nicht möglich. Die Abschreibungspraxis hilft sich durch einen Übergang zur linearen Abschreibungsmethode. Der Methodenwechsel findet in der Periode statt, da die gleichmäßige Verteilung des Restbuchwertes (= lineare Methode) eine höhere Jahresabschreibung ergibt, als die Fortführung der geometrischen Abschreibung.
Ich kenne das ganze nur unter degressiv-linearer Abschreibung… also ohne geometrisch davor.
2.Können in den Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB
Gemeinkosten enthalten sein
Kalkulatorische Kosten können nicht Bestandteil der Herstellungskosten sein.
Weiter heißt es dann…
Aktivierungswahlrecht: alle Gemeinkosten im Material-, Fertigungs- und Verwaltungsbereich.
Vertriebskosten ( Einzel- und Gemeinkosten) hingegen haben in Handelsbilanz nach §255 ein Aktivierungsverbot, (da sie oberhalb der Wertobergrenze(?) liegen, wenn ich die Grafik richtig lese).
Also das Verbot in jedem Fall… nur die Begründung weiß ich nicht ganz 
3.Ist es richtig, dass durch die Einbeziehung von
kalkulatorischen Kosten in die Buchhaltung man das sog.
Betriebsergebniss errechnet, das aber nicht vom bilanziellen
Gewinn abweichen darf
Kalkulatorische Kostenarten: Sie stellen insoweit Zusatzkosten dar, als der durch sie erfasste Werteverbrauch in der Finanzbuchhaltung überhaut nicht oder in anderer Höhe verrechnet wird, z.B. Unternehmerlohn, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Wagnisse, kalkulatorische Abschreibungen.
Ist vielleicht nicht die genaue Beantwortung, aber hilft evtl. ja schon weiter… kalkulatorische Kosten sind ein ziemlich komplexes Thema und mal nicht so eben zu schreiben 
4.Wie schließt man das Konto unfertige Erzeugnisse beim
Umsatzkostenverfahren ab?
Da habe ich ja nun mal gar keine Ahnung 
Mal das Gabler holen 
Hier steht: Zweck ist die Ermittlung des umgesetzten Betriebsergebnisses.
Und unter Erzeugnisse finde ich: Bestand der fertigen und unfertigen Erzeugnisse.
1: Bewertung in der Steuerbilanz: Ansatz mit den Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert.
2. Bewertung in der Vermögensaufstellung für das Betriebsvermögen: (Substanzbesteuerung) seit 1.1.93 mit dem Steuerbilanzwert
Im vorraus schon mal ein dickes Dankeschön!!!
Ich hoffe, es hilft auch…
viele Grüße
Marco