BuchhaltungsFRAGEN!

Hi Leute!!

Ich schreibe in 3 Tagen meine Buchhaltungsklausur und bei der Vorbereitung bin ich noch auf manche Probleme gestoßen. Ich hoffe ihr könnt mir helfen:

ALso…

  1. Ist es richtig, dass der Wechsel von der degressiven Abschreibungsmethode zur linearen Abschreibungsmethode zulässig ist
    2.Können in den Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB Gemeinkosten enthalten sein
    3.Ist es richtig, dass durch die Einbeziehung von kalkulatorischen Kosten in die Buchhaltung man das sog. Betriebsergebniss errechnet, das aber nicht vom bilanziellen Gewinn abweichen darf
    4.Wie schließt man das Konto unfertige Erzeugnisse beim Umsatzkostenverfahren ab?

Im vorraus schon mal ein dickes Dankeschön!!!
Euer Pit

Hi PitVogel,

meine Aussagen sind der Genauigkeit wegen direkt aus dem Wöhe zitiert.

  1. Ist es richtig, dass der Wechsel von der degressiven
    Abschreibungsmethode zur linearen Abschreibungsmethode
    zulässig ist

Ja.

Die geometrisch-degressive Abschreibung ist für bewegliche Wirtschaftsgüter handels- und steuerrechtlich zulässig. Nach gegenwärtig geltendem Einkommenssteuerrecht (§7 Abs.2 Satz 2 EStG) darf der Abschreibungssatz 30 Prozent bzw. das 3fache des Satzes linearer Abschreibung nicht übersteigen. Handelsrechtlich sind Abschreibungsprozentsätze von mehr als 30 Prozent zulässig, bedürfen jedoch einer besonderen Begründung.
Beim geometrisch-degressiven Verfahren ist eine vollständige Abschreibung nicht möglich. Die Abschreibungspraxis hilft sich durch einen Übergang zur linearen Abschreibungsmethode. Der Methodenwechsel findet in der Periode statt, da die gleichmäßige Verteilung des Restbuchwertes (= lineare Methode) eine höhere Jahresabschreibung ergibt, als die Fortführung der geometrischen Abschreibung.
Ich kenne das ganze nur unter degressiv-linearer Abschreibung… also ohne geometrisch davor.

2.Können in den Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 HGB
Gemeinkosten enthalten sein

Kalkulatorische Kosten können nicht Bestandteil der Herstellungskosten sein.
Weiter heißt es dann…

Aktivierungswahlrecht: alle Gemeinkosten im Material-, Fertigungs- und Verwaltungsbereich.

Vertriebskosten ( Einzel- und Gemeinkosten) hingegen haben in Handelsbilanz nach §255 ein Aktivierungsverbot, (da sie oberhalb der Wertobergrenze(?) liegen, wenn ich die Grafik richtig lese).
Also das Verbot in jedem Fall… nur die Begründung weiß ich nicht ganz :smile:

3.Ist es richtig, dass durch die Einbeziehung von
kalkulatorischen Kosten in die Buchhaltung man das sog.
Betriebsergebniss errechnet, das aber nicht vom bilanziellen
Gewinn abweichen darf

Kalkulatorische Kostenarten: Sie stellen insoweit Zusatzkosten dar, als der durch sie erfasste Werteverbrauch in der Finanzbuchhaltung überhaut nicht oder in anderer Höhe verrechnet wird, z.B. Unternehmerlohn, kalkulatorische Zinsen, kalkulatorische Wagnisse, kalkulatorische Abschreibungen.

Ist vielleicht nicht die genaue Beantwortung, aber hilft evtl. ja schon weiter… kalkulatorische Kosten sind ein ziemlich komplexes Thema und mal nicht so eben zu schreiben :smile:

4.Wie schließt man das Konto unfertige Erzeugnisse beim
Umsatzkostenverfahren ab?

Da habe ich ja nun mal gar keine Ahnung :smile:
Mal das Gabler holen :smile:

Hier steht: Zweck ist die Ermittlung des umgesetzten Betriebsergebnisses.
Und unter Erzeugnisse finde ich: Bestand der fertigen und unfertigen Erzeugnisse.
1: Bewertung in der Steuerbilanz: Ansatz mit den Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert.
2. Bewertung in der Vermögensaufstellung für das Betriebsvermögen: (Substanzbesteuerung) seit 1.1.93 mit dem Steuerbilanzwert

Im vorraus schon mal ein dickes Dankeschön!!!

Ich hoffe, es hilft auch…

viele Grüße
Marco

Nette Fragen… *smile*

Okay ich versuch dir mal ein bisschen zu helfen, soweit ich das kann.

zu 1) Bei der geometrisch degressiven Abschreibungsmethode ist ein Wechsel sowohl erlaubt als auch zum Ende der Nutzungsdauer unabdingbar, da ja immer ein Prozentwert des Restbuchwerts abgeschrieben wird und es somit ansonsten nie zum Ende kommen würde. Arithmetisch degressiv erfordert es nicht, weil die Beträge vor Laufzeitbeginn den Jahren zugeteilt werden.

zu 2.)Ähm… also wenn Du schon nen § zitierst könntest Du dir ja wenigstens die Mühe machen, den auch mal zu lesen. Da steht drin, dass Gemeinkosten logischerweise in die herstellungskosten eingehen. Das muss auch so sein, da der Begriff aus der Kostenrechnung stammt und es dort immer um die Zuteilung der Geimeinkosten geht.

zu 3.)Das ist nicht dauber formuliert. Wenn man von klakulatorischen Ksoten spricht befindet man sich im Rechnungswesen und da im Bereich der Kostenrechnung. Die Finanzbuchhaltung hat gerade die Aufgabe Geschäftsvorfälle innerhalb eines Geschäftsjahres zu behandeln, kalkulatorische Kosten werden angewendet, um zum Betriebsergebnis zu gelangen. Die Begriffe in der Finanzbuchhaltung und in der Kostenrechnung stimmen nicht in allen Teilen überein, so dass das Bilanzergebnis vor allem extern ausgerichtet ist, also Positionen teilweise nicht enthält, die aber in die Betriebsabrechnung gehören. Somit müssen die beiden Ergebnisse nicht zwingend übereinstimmen. Meiner Meinung nach. *smile*

zu 4) Beim Umsatzkostenverfahren bzw. Gemeinkostenverfahren gehts ja um letztendlich um die GuV-Rechnung. Da sich das U-Verfahren auf die umgesetzten Produkte bezieht und Unfertige Produkte noch nicht umgesetzt worden sind, spielen sie auch keine rolle in bezug auf die gewinnermittlung.

So ich hoffe, ich hab dir ein bisschen geholfen, ansonsten musst Du halt nachfragen. Ich empfehle hierzu im übrigen mal in ein Lehrbuch zum Rechnungswesen zu schauen, das kann nicht schaden. :wink:))

Bye Magic

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