Buchung einer erwarteten Rückzahlung

Vorweg: Ich bin kein Buchhalter oder Wirtschaftsprüfer, Diskussionen darüber, dass man das doch habe wissen müssen usw. sind fehl am Platze.

Wie wird folgende Konstellation im Rechnungswesen behandelt: Das Unternehmen nutzt die Anlage eines anderen Unternehmens. Diese ist sehr gering ausgelastet, das nutzende Unternehmen braucht sie aber. Wegen der geringen Auslastung ist der Preis recht hoch. Das nutzende Unternehmen hat sich zur Abnahme einer bestimmten Leistungsmenge pro Jahr zu einem bestimmten Preis verpflichtet. Im Vertrag steht allerdings auch, dass es nach Jahresende zu einer Spitzabrechnung kommt. Das heißt, sollte es in dem Jahr noch zusätzliche Nutzer gegeben haben, wird der Preis nachträglich noch nach unten korrigiert (da es quasi nur Fixkosten gibt, werden diese auf die dann höhere Leistungsmenge verteilt). Das nutzenden Unternehmen hat in dem Fall Anrecht auf eine Rückzahlung für das vergangene Jahr.

Mir wurde gesagt, die Buchhalter schimpften, denn sie könnten das nicht verbuchen. Kann man hier eine Forderung buchen, obwohl keine AR vorliegt und der genaue Betrag nicht feststeht? Oder eine Art positive Rückstellung? ARAP?

Buchhalter schimpfen immer, je schlechter qualifiziert, desto lauter. Oft genug setzen sie sich in kleinen Unternehmen sogar durch, das Unternehmen unterlässt dann betriebswirtschaftlich sinnvolle Gestaltungen, weil sie ungewohnte Buchungssätze erfordern. Komisch, welche Macht Buchhalter doch entwickeln können!

Was hier vorliegt sind unfertige Leistungen, die sind zu aktivieren, wenn sie selbstständig bewertbar und veräußerbar sind. Es gibt sogar ein Bilanzpöstchen, das den Namen trägt, § 266 Abs. 2 B I 2 HGB. Bewertet wird mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten. Erhaltene Zahlungen verbucht man als Anzahlungen. Wenn abgerechnet wird, wird halt umgebucht.

Wenn das Unternehmen über keine interne Buchführung verfügt, dann belässt man es dabei, die Anzahlungen zu buchen und erfasst den Stand der unfertigen Leistungen erst im Jahresabschluss. Dann ist man halt unterjährig im Blindflug unterwegs, egal, Zahlen verwirren sowieso nur.

Das hasch Du aber schön auseinandergesetzt.

Neugierhalber: Mit (früher) DESY und (heute) dem gemischten Salat aus ‚Unternehmen online‘, viel banaler, aber eben auch ungeheuer zeitaufwändig zu ‚buchen‘, ist es doch anompfirsich mühelos möglich, auch bei extern ‚erledigter‘ sprich drübergeschauter FiBu den ganzen Klumpatsch tagesgenau zu erfassen und (zumindest was die konkreteren Geschichten betrifft) monatsgenau abzugrenzen.

Alldieweil ich schon geraume Zeit auf der anderen Seite tätig bin: Worauf beruht Deinem Eindruck und Deiner Ansicht nach die panische Angst der Mandanten vor einer halbwegs zeitnahen und halbwegs sauber abgegrenzten FiBu?

Eigentlich besteht doch, wie man Ultras Frage sehr leicht entnehmen kann, kaufmännisch ein erhebliches Interesse daran, möglichst viel von der FiBu zeitnah und selbst in die Hand zu nehmen und bloß solche Abstrakta wie Abzinsung von Rückstellungen und die schönen „latenten Steuern“ dem StB zu überlassen.

Schöne Grüße

MM

Nach meiner Erfahrung wünschen sich das durchaus viele Unternehmen, aber irgendwann (recht früh in dem Prozess) fällt beraterseitig der Satz „das ist natürlich mit unserer Monatspauschale nicht abgedeckt“, worauf mandantenseitig mit dem Satz „geht das nicht auch mit weniger Aufwand?“ gekontert wird. Daraufhin wurschteln beide Seiten noch ein bisschen rum und irgendwann verläuft alles im Sande…

Das passt nicht. Ich frage mich, ob du die Konstellation richtig erfasst hast. Deine Seitenhiebe auf schlecht qualifizierte Leute (immer die anderen) lasse ich mal unkommentiert.

Wie gesagt, das betreffende Unternehmen nutzt eine Anlage und zahlt dafür. Es geht also nicht um erhaltene Zahlungen. Der aktivische Charakter eines Teil der Zahlungen entsteht durch die vertragliche Konstellation. Man hat - sobald Drittnutzer auftauchen - einen Anspruch auf Erstattung eines Teils der geleisteten Zahlungen. Wenn man also - man kennt sich in der Branche - erfährt, dass es einen weiteren Nutzer gibt, müsste eigentlich so eine Art Forderung gebucht werden. Die höhe ist aber nur grob einschätzbar und die Spitzabrechnung erfolgt erst im Folgejahr. Eine unfertige Leistung scheidet wohl aus, da an dieser Stelle keine Leistung erbracht, sondern in Anspruch genommen wird.

Solange wir vom leistenden Unternehmen sprechen ist das natürlich eine unfertige Leistung. Aber möglicherweise weißt du das ja besser. Viel Spaß noch!

Wie kommst du denn darauf? Siehe:

Wenn das alles vertraglich festgeklopft (bewertbar) und nicht unwesentlich ist, bildet der Leistungsempfänger im Jahresabschluss eine sonstige Forderung. Bei einer Rückzahlungsverpflichtung bildet man eine Rückstellung. Wenn irgendein Kostenrechner das monatlich in der KLR machen will, soll er ruhig, wenn er zu wenig zu tun hat.

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