Hallo,
ich habe eine Frage zur Buchung bei der Nutzung eines sowohl betrieblich, als auch privat genutzen PKW (PKW auf Betrieb angemeldet).
In einem Buch aktuellster Auflage heisst es:
Wird die 1%-Regelung angewandt, dann gilt auch Folgendes:
Es wird monatlich 1% der Bruttobeschaffungskosten als privater Nutzungsanteil angenommen. Von dem so ermittelten privaten Nutzungsanteil können bei der Ermittlung der anfallenden Umsatzsteuer für Kosten, für die kein Vorsteuerabzug möglich ist (z. B. KfZ-Versicherung), pauschal 20% abgezogen werden. Dadurch vermindert sich die Umsatzsteuer, jedoch nicht der Grundbetrag.
Dann folgt ein Beispiel:
Dort verstehe ich im genannten Beispiel eine Sache nicht:
Das Beispiel lautet wie folgt:
Der Unternehmer hat einen auch privat genutzten PKW, Bruttolistenpreis einschließlich 16% USt 25.000.- Euro.
Buchung für die Erfassung des privaten Nutzungsanteils im Juni nach der 1%-Regelung:
Antwort:
Berechnungsgrundlage für die Buchung des privaten Nutzungsanteils:
1% vom Bruttobetrag der Anschaffungskosten: 250.- €
- 16% Umsatzsteuer 32.- €
= Buchungsgrundlage 282.- €
Die 32.- € ergeben sich wie folgt:
250.- €
minus 20 % pauschal (=50.-€) = 200.- €
Darauf 16 % = 32.- €
Buchungssatz: Privat 282.- €
an Uentgeltliche Wertabgabe 250.- €
an Umsatzsteuer 32.- €
Warum rechnet man hier auf den BRUTTOlistenpreis, der ja bereits USt enthält, nochmals 16% drauf?
Gut, der Unternehmer zahlt ja wohl nach der neuen Regelung keine Umsatzsteuer mehr bzw. hat wieder 100% Vorsteuerabzug. Aber warum wird dann überhaupt der Bruttolistenpreis für die 1%-Regelung verwendet? Hat das irgendeine Logik?
Danke für Antworten