Buchung Nutzung gemischt eingesetzter PKW

Hallo,

ich habe eine Frage zur Buchung bei der Nutzung eines sowohl betrieblich, als auch privat genutzen PKW (PKW auf Betrieb angemeldet).

In einem Buch aktuellster Auflage heisst es:
Wird die 1%-Regelung angewandt, dann gilt auch Folgendes:
Es wird monatlich 1% der Bruttobeschaffungskosten als privater Nutzungsanteil angenommen. Von dem so ermittelten privaten Nutzungsanteil können bei der Ermittlung der anfallenden Umsatzsteuer für Kosten, für die kein Vorsteuerabzug möglich ist (z. B. KfZ-Versicherung), pauschal 20% abgezogen werden. Dadurch vermindert sich die Umsatzsteuer, jedoch nicht der Grundbetrag.

Dann folgt ein Beispiel:

Dort verstehe ich im genannten Beispiel eine Sache nicht:

Das Beispiel lautet wie folgt:
Der Unternehmer hat einen auch privat genutzten PKW, Bruttolistenpreis einschließlich 16% USt 25.000.- Euro.

Buchung für die Erfassung des privaten Nutzungsanteils im Juni nach der 1%-Regelung:

Antwort:
Berechnungsgrundlage für die Buchung des privaten Nutzungsanteils:
1% vom Bruttobetrag der Anschaffungskosten: 250.- €

  • 16% Umsatzsteuer 32.- €
    = Buchungsgrundlage 282.- €

Die 32.- € ergeben sich wie folgt:
250.- €
minus 20 % pauschal (=50.-€) = 200.- €
Darauf 16 % = 32.- €

Buchungssatz: Privat 282.- €
an Uentgeltliche Wertabgabe 250.- €
an Umsatzsteuer 32.- €

Warum rechnet man hier auf den BRUTTOlistenpreis, der ja bereits USt enthält, nochmals 16% drauf?
Gut, der Unternehmer zahlt ja wohl nach der neuen Regelung keine Umsatzsteuer mehr bzw. hat wieder 100% Vorsteuerabzug. Aber warum wird dann überhaupt der Bruttolistenpreis für die 1%-Regelung verwendet? Hat das irgendeine Logik?

Danke für Antworten

Hi !

Hat das irgendeine Logik?

Die Höhe des „Eigenverbrauchs“ wird sowohl für die Umsatzsteuer als auch für die Einkommensteuer im Rahmen der 1%-Methode und der 20% nicht vorsteuerabzugsberechtigter Kosten GESCHÄTZT.

Welche Schätzverfahren sich der Gesetzgeber/die Verwaltung ausdenkt ist unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten. Es könnte also auch von der Formulierung her ganz anders lauten. Für den Gesetzgeber war nur entscheidend, auf eine bestimmte Ausgangsgröße für die weiteren Berechnungen zu kommen. Dass es dann so aussieht, als würde die Umsatzsteuer 2mal erhoben, nimmt der Gesetzgeber in Kauf. Jeder weiß ja, dass dies nicht zutrifft, sondern eben nur ein Verfahren zur Ermittlung einer Bemessungsgrundlage gefunden werden musste.

Wer nicht die Schätzung zu Grunde legen will, soll ein Fahrtenbuch führen und seine Aufwendungen genau in abzugsberechtigte / nicht abzugsberechtigte Aufwendungen aufteilen.

BARUL76