Das stimmt so leider nicht!!!
Entnahmen des Unternehmers von Waren oder/und Leistungen (für Zwecke außerhalb des Unternehmens - also auch für seine privaten Zwecke) sind Eigenverbrauchs-Tatbestände nach Umsatzsteuerrecht - damit auch Umsatzsteuerpflichtig (mit dem jeweils für das Prokukt geltenden Steuersatz).
Neutra ist hier dieser Vorgang absolut nicht - da die Buchung Privat an Waren - ja sicherlich den Wareneinsatz des Geschäftsjahres schmälter - aber so wird auch nicht wirklich gebucht: Sondern richtiger weise z.B. im SKR03: Privatkonto (Konto 1800) an Entnahme durch Unternehmer f. Zwecke außerh. d. Unternehmens (Waren) 19 % USt (Konto 8910) - Erlöskonto - und damit Erfolgswirksam - und als USt-Automatikkonto - natürlich USt-Relefant.
Grüsse Rainer
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Das stimmt so leider nicht!!!
Entnahmen des Unternehmers von Waren oder/und Leistungen (für
Zwecke außerhalb des Unternehmens - also auch für seine
privaten Zwecke) sind Eigenverbrauchs-Tatbestände nach
Umsatzsteuerrecht - damit auch Umsatzsteuerpflichtig (mit dem
jeweils für das Prokukt geltenden Steuersatz).
Neutra ist hier dieser Vorgang absolut nicht - da die Buchung
Privat an Waren - ja sicherlich den Wareneinsatz des
Geschäftsjahres schmälter - aber so wird auch nicht wirklich
gebucht: Sondern richtiger weise z.B. im SKR03: Privatkonto
(Konto 1800) an Entnahme durch Unternehmer f. Zwecke außerh.
d. Unternehmens (Waren) 19 % USt (Konto 8910) - Erlöskonto -
und damit Erfolgswirksam - und als USt-Automatikkonto -
natürlich USt-Relefant.
Grüsse Rainer
Hi Rainer,
da kann ich dir leider nicht zustimmen. Möglicherweise habe ich das an der Uni Mannheim etwas anders gelernt (wir haben dort keine Kontonummern-Bezeichnungen gehabt). Dennoch bin ich der Ansicht, dass sowohl Privatentnahmen als auch -einlagen erfolgsneutral sind, da beide Posten nicht über die GuV gehen. Der Abschluss der Konten erfolgt über das Eigenkapitalkonto, wobei Privatentnahmen Eigenkapitalminderungen ohne Erfolgswirksamkeit darstellen und spigelbildlich ist das bei -einlagen.
Erscheint mir auch logisch, denn man kann ja nicht z.B. einfach 1.000.000€ an das Unternehmen spenden und das als Erhöhung des Geschäftsjahresgewinn ausweisen.
Als grobe Formel gilt somit:
Geschäftsjahresgewinn = EK(neu) - EK(alt) - Privateinlagen + Privatentnahmen.
Was die USt. angeht, ist sie ja auch nur ein durchlaufender Posten und hat keine Erfolgswirksamkeit.
Meiner Ansicht nach hast du auch denselben Buchungssatz wie ich gemacht, nur mit anderen Kontenbezeichnungen. Mag sein, dass meine Kontenbezeichnungen nicht so präzise waren, aber wir haben das so nicht gelernt.
da kann ich dir leider nicht zustimmen. Möglicherweise habe
ich das an der Uni Mannheim etwas anders gelernt (wir haben
dort keine Kontonummern-Bezeichnungen gehabt). Dennoch bin ich
der Ansicht, dass sowohl Privatentnahmen als auch -einlagen
erfolgsneutral sind, da beide Posten nicht über die GuV gehen.
Der Abschluss der Konten erfolgt über das Eigenkapitalkonto,
wobei Privatentnahmen Eigenkapitalminderungen ohne
Erfolgswirksamkeit darstellen und spigelbildlich ist das bei
-einlagen.
Erscheint mir auch logisch, denn man kann ja nicht z.B.
einfach 1.000.000€ an das Unternehmen spenden und das als
Erhöhung des Geschäftsjahresgewinn ausweisen.
Als grobe Formel gilt somit:
Geschäftsjahresgewinn = EK(neu) - EK(alt) - Privateinlagen +
Privatentnahmen.
Was die USt. angeht, ist sie ja auch nur ein durchlaufender
Posten und hat keine Erfolgswirksamkeit.
Meiner Ansicht nach hast du auch denselben Buchungssatz wie
ich gemacht, nur mit anderen Kontenbezeichnungen. Mag sein,
dass meine Kontenbezeichnungen nicht so präzise waren, aber
wir haben das so nicht gelernt.
Gruß
Schade das du mir nicht zustimmen kannst - weil ich ja leider absolut Recht habe. Nur deine Aussagen sind ja auch nicht falsch - nur vertauschts du Äpfel und Birnen.
Die gesetzliche Definition von Gewinn (ist Richtig) :
Eigenkapital am Ende des Wirtschaftjahres
Eigenkapialt am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
= Unterschiedsbetrag
vermehrt um den Wert der Entnahmen
verringert um den Wert der Einlagen
= Gewinn
da sind wir uns ja einig. Nur leider ist - wie in meinem Schreiben zuvor erwähnt - die Warenentnahme - steuerrechtlich auch handelsrechtlich - ein Eigenverbrauchstatbestand - der sehr, sehr wohl erfolgswirksam ist.
Prüfe bitte noch mal deine Unterlagen - bezüglich Warenentnahmen, das wird nicht nur an der Uni in Düsseldorf so gelehrt - wie ich behaupte.
Ich darf auch wohl davon ausgehen das Buchhaltung und Steuern nicht dein berufliches Fachgebiet ist.
Grüsse Rainer
Schade das du mir nicht zustimmen kannst - weil ich ja leider
absolut Recht habe. Nur deine Aussagen sind ja auch nicht
falsch - nur vertauschts du Äpfel und Birnen.
Die gesetzliche Definition von Gewinn (ist Richtig) :
Eigenkapital am Ende des Wirtschaftjahres
Eigenkapialt am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
= Unterschiedsbetrag
vermehrt um den Wert der Entnahmen
verringert um den Wert der Einlagen
= Gewinn
da sind wir uns ja einig. Nur leider ist - wie in meinem
Schreiben zuvor erwähnt - die Warenentnahme - steuerrechtlich
auch handelsrechtlich - ein Eigenverbrauchstatbestand - der
sehr, sehr wohl erfolgswirksam ist.
Prüfe bitte noch mal deine Unterlagen - bezüglich
Warenentnahmen, das wird nicht nur an der Uni in Düsseldorf so
gelehrt - wie ich behaupte.
Ich darf auch wohl davon ausgehen das Buchhaltung und Steuern
nicht dein berufliches Fachgebiet ist.
Grüsse Rainer
Hallo Rainer,
möglicherweise haben wir aneinander vorbeigeredet, aber zur Vorsicht
hab ich nochmal in meinen Unterlagen nachgeschaut und zitiere aus: Prof. Dr. Jens Wüstemann; Buchführung case by case, S.52 ff.
[…] Eine Privatentnahme stellt letzlich einen Entzug von EK durch den (die) Unternehmer oder Anteilseigner für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, dar. Hierdurch wird zwar das EK-Konto unmittelbar verändert; gleichwohl handelt es sich nicht um erfolgswirksame EK-Veränderungen. Entnimmt ein Unternehmer bspw. der betrieblichen Kasse einen bestimmten Geldbetrag, so reduziert sich zwar das Eigenkapital um diesen Betrag, der Geschäftsjahresgewinn ändert sich freilich nicht."
Siehste das ist ja wieder alles richtig,
es ist aber eine Kassen-Entnahme als Bargeld - der Fall der Warenentnahme ist einfach anders - es ist Erlös und deshalb erfolgswirksam - daran kann auch dein Prof. nichts ändern - sorry.
Der Soll-Teil der Buchung Privatkonto (betrifft die Verringerung des EK) - aber der Haben-Teil der Buchung ist Erlös /oder Warenkonto (entweder Erlöse - oder Minderung des Aufwandes) das bleibt erfolgswirksam.
Grüsse Rainer
Ich hoffe - das der Streit darüber entlich aufhört - dafür habe ich schon zu viele Bilanzen von Personengesellschaften gemacht. - Eine GmbH z.B. hat keine Privatsphäre - da kommt diese Problemaktik nie auf
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