Buchung von Erlösen mit ausländischen Kunden

Liebe Gemeinschaft,
ich verzweifel jetzt gleich an folgender Frage:
Umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer in Deutschland erbringt Dienstleistungen an

a) ein Unternehmen in der Schweiz und
b) eins in Spanien sowie
c) an einen gemeinnützigen Verein (wohl gleichzusetzen mit Privatperson) in Österreich und manchmal
d) an ein Unternehmen in Südafrika

Auf welche Konten werden die Erlöse gebucht?

Für a) habe ich Erlöskonto 8338 und Reverse Charge herausgefunden. In der UStE müssen die Umsätze in Anlage UR, Zeile 22, habe ich wo gelesen.
Für b) trifft wohl Erlöskonto 8336 zu, ebenfalls Reverse Charge.
Für c) kommt möglicherweise 8339 infrage. Hier stellt der deutsche Unternehmer USt in Rechnung und führt sie in D ab.
für d) habe ich keine Idee.

Alle Umsätze liegen unterhalb 10.000 Euro jährlich.

Das Internet ist voll mit Infos, aber ich werde mit jedem Beitrag verwirrter.

Danke für eure Hilfe.

Servus,

hast Du den SKR 03 aus dem Landesmuseum für Technik und Arbeit ausgeliehen, oder aus einem Museum für Ur- und Frühgeschichte? Er ist für nichts gut - der Jahreswechsel steht vor der Tür, es wäre gut, wenn Du ab 2022 mit dem SKR 04 buchtest.

Wie auch immer - da spielst Du halt den üblichen Entscheidungsbaum für Beurteilungen von USt-Sachverhalten durch und kommst für a), b) und c) auf § 3a UStG. Dort wirst Du sehen, dass es gleichgültig ist, ob der Leistungsempfänger sein Unternehmen in einem anderen Land des Gemeinschaftsgebiets oder im Drittlandsgebiet betreibt: Ort der Leistung liegt in allen drei Fällen außerhalb des Gebiets, in dem das deutsche UStG gilt. Folge: Die Umsätze in a), b) und d) sind nicht steuerbar. Unterschieden wird da nur formal zwischen Leistungsempfängern im Gemeinschafts- und im Drittlandsgebiet, die umsatzsteuerliche Beurteilung ist die selbe.

So, und jetzt schaust Du Dir den prähistorischen SKR 03 in der Achterklasse an und findest # 8338 für a) und d) und # 8336 für b).

Für c) stehst Du bei der Lektüre von § 3a UStG vor der Frage, ob der österreichische e.V. ein Unternehmer im Sinn des UStG ist oder nicht. Beides ist möglich; eine ordentliche Antwort erhält man, wenn man dem e.V. sagt, dass man auf die erbrachte Leistung 19% deutsche USt erheben muss, wenn er nicht durch Vorlage einer gültigen USt-Identifikationsnummer nachweist, dass er in Österreich zur USt erfasster Unternehmer ist. Dann wird man die USt-Identifikationsnummer bekommen, falls es eine gibt.

Wenn der Verein ein Unternehmer ist, läuft das genau wie bei b).

Wenn er keiner ist, ist der Ort der Leistung gem. § 3a Abs 1 UStG dort ausgeführt, wo der Leistungserbringer sein Unternehmen betreibt: Sie ist steuerbar und steuerpflichtig in Deutschland, wird also behandelt wie alle anderen Umsätze des Unternehmers, die in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sind. Das Erlöskonto dazu hast Du ohne jedes weitere Nachdenken in den Fingern der rechten Hand.

ist ein Hinweis darauf, dass Du beim Suchen wahrscheinlich nicht systematisch vorgegangen bist. Das klingt so ein bisselchen wie Erwerbsschwelle oder Versandhandelsregelung; über beides wärst Du nicht gestolpert, wenn Du die Frage „Lieferung oder Sonstige Leistung?“ ganz am Anfang gestellt hättest. Das ganze USt-Prüfschema hängt an dieser ersten Frage.

Das brauchst Du nicht. Im Gegensatz zu ESt und KSt, die an einzelnen Stellen ziemlich rätselhafte Blüten treiben, ist die USt eine ganz fantasielose Sache, die man mit einer Portion Sturheit bewaffnet immer in den Griff kriegen kann.

Schöne Grüße

MM

1 Like

Danke, MM, das hilft mir enorm weiter. Ja, ich habe mich die ganze Zeit über „Lieferung“ gewundert. Ich liefere zwar meine Arbeit, aber eben keine Materie.

Der Österreicher hat keine USt-ID, somit muss ich die Umsätze nirgends getrennt ausweisen.

Rettung - danke, danke, danke!

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