Hallo zusammen,
hier eine rein buchhalterische Fragestellung, zu der er ich im Archiv von WWW (und auch sonst) nichts gefunden habe:
Unternehmer Beppo hat im W.-Jahr 2008 einen Investitionskredit aufgenommen, dessen Zinsen bereits vollständig in 2008 als Aufwand geltend gemacht wurden (Finanzamt hat akzeptiert).
Wohin bucht er nun in 2009 am besten die Zinsanteile aus den monatlichen Zahlungen, die ja nicht mehr auf einem Aufwandskonto erscheinen dürfen? (… ohne ein Buchungskonto softwareseitig zu „vergewaltigen“)
LG,
Jogyi
Hallo,
Unternehmer Beppo hat im W.-Jahr 2008 einen Investitionskredit
aufgenommen,
Der müsste unter „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ im Soll verbucht sein
Wohin bucht er nun in 2009 am besten die Zinsanteile aus den
monatlichen Zahlungen, die ja nicht mehr auf einem
Aufwandskonto erscheinen dürfen?
Die Zinsen erhöhen bei Fälligkeit die Verbindlichkeit, also dem vorgenannten Konto im Soll zubuchen.
Gegenbuchung für die Zahlung von Zins und Tilgung: Bankkonto im Haben.
Ein Aufwandskonto wird damit nicht mehr angesprochen.
Einverstanden?
Servus,
Unternehmer Beppo hat im W.-Jahr 2008 einen Investitionskredit
aufgenommen, dessen Zinsen bereits vollständig in 2008 als
Aufwand geltend gemacht wurden (Finanzamt hat akzeptiert).
Was genau hat das FA akzeptiert? Eine vorgelegte Überschussrechnung? Einen vorgelegten Jahresabschluss? Angeforderte und vorgelegte Belege zum gebuchten Zinsaufwand?
Da von Aufwand die Rede ist, geht es vermutlich um einen Jahresabschluss. In diesem können die noch nicht fälligen Zinsen für zukünftige Zeiträume, die irgendwie in die GuV gequält worden sind, in der Bilanz systematisch nur auf einem irgendeinem passiven Abgrenzungskonto stehen, vermutlich Verbindlichkeiten ggü Kreditinstituten, die nicht belegkonform gebucht worden sind, oder Sonstige Verbindlichkeiten. Die in den Folgejahren fälligen und abgerechneten Zinsen sind in diesem Fall gegen dieses passive Bilanzkonto zu buchen; wenn der fragliche Betrag so hoch ist, dass es im Folgejahr ohne weiteres auffällt, dass hier im Jahr der Auszahlung des Kredites falsch gebucht worden ist, wird es möglicherweise sowieso bald eine Prüferbilanz geben, die dann eh anders aussieht, und danach können die Kreditzinsen wieder zutreffend dann in den Aufwand gebucht werden, wenn sie anfallen, gegen das dann richtig ausgewiesene Konto „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ in der Bilanz.
Falls es sich in 2008 nicht um Aufwand, sondern um Betriebsausgaben handelt, ist der Betrag gegen irgendein nicht abstimmbares Zauberkonto gebucht worden („Privat“ und „Durchlaufende Posten“ werden gern genommen, auch „Geldtransit“ kommt vor). Da der Saldo dieses Kontos bei Überschussrechnung nicht vorgetragen wird, kann man es in den Folgejahren genauso vergewaltigen wie im Jahr der Auszahlung.
Wieauchimmer: Wenn der Steuerpflichtige keinen Wert darauf legt, durch falschen Ausweis in seinen künftigen GuVn oder Überschussrechnungen eine zu niedrige Steuerfestsetzung zu erreichen, sollten die künftig anfallenden Kreditzinsen jedenfalls kein zweites Mal in Aufwand/Betriebsausgaben gebucht werden. Davon wird die Buchung in 2008 zwar nicht richtig, aber immerhin kommt Beppo dann eher um den Vorwurf herum, vorsätzlich gehandelt zu haben.
Schöne Grüße
MM
Servus,
Du hast S und H verwechselt. Wenn auf dem Kontoauszug „Soll“ steht, dann ist das aus der Sicht der Bank dargestellt. Verbindlichkeiten saldieren immer im Haben.
Wenn die Zinsen bei der falschen Erfassung in 2008 gegen Soll gebucht worden sind, stehen sie in der GuV im Haben und sind damit Erträge. Das wäre ein bissel merkwürdich.
Im übrigen bleibt die Erfassung in 2008 auch dann falsch, wenn man in Deinem Text S und H austauscht.
Schöne Grüße
MM
@MM
Servus ebenfalls, und Danke für die superschnelle Antwort an euch beide!
Was genau hat das FA akzeptiert? Eine vorgelegte
Überschussrechnung? Einen vorgelegten Jahresabschluss?
Angeforderte und vorgelegte Belege zum gebuchten Zinsaufwand?
man denkt immer den Fall umfassend beschrieben zu haben, aber irgendwas vergißt man immer:
„akzeptiert“ heißt in diesem Fall, von einem Steuerberater gefertigter Jahresabschluß, Ablehnung FA und Widerspruchsverfahren mit nunmehriger Anerkenntnis (es gab in diesem Fall ein Grundsatz- oder mindestens Urteil eines OFG).
Die (nachträglichen) Umbuchungen in 2008 kann Beppo nicht mehr nachvollziehen (er bucht selbst) und in 2009 wurden die Zinsanteile (auf Anraten des StB auf „2020 Periodenfremde Aufwendungen“ gebucht. Das mag in einer Bilanz zu einem richtigen Ergebnis führen, in einer EÜR landet dieses Konto wieder im Aufwand (was sicher nicht beabsichtigt war).
@ zemionov
Der müsste unter „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ im
Soll verbucht sein
…
Die Zinsen erhöhen bei Fälligkeit die Verbindlichkeit, also dem
vorgenannten Konto im Soll zubuchen.
Bin auch der Ansicht, daß die Zinsen den Kreditverbindlichkeiten zugeschlagen wurden, leider steht der Steuerberater mittelfristig für Rückfragen nicht zur Verfügung und aus dem Jahreabschluß kann man es nur durch „Nachrechnen“ nachvollziehen.
Dann könnte die ganze Sache durch Umbuchung aller diesbzgl. Buchungen von Kto. 2020 (i.S.v. periodenfremde …) auf das Kreditkonto buchhalterisch und steuerlich sauber aufgelöst werden (da ja dort die bereits als Aufwand geltend gemachten Zinsanteile zusätzlich zur zu tilgenden Summe wertmäßig „vorhanden“ sein müssen ?
Grüße, Jogyi
Servus,
unabhängig von dem derzeitigen Verhältnis zum StB ist es jedenfalls notwendig, den gesamten Buchungsbestand einschließlich Umbuchungen verfügbar zu haben, elektronisch und sinnvoll auch auf Papier.
Da lässt sich dann das Gegenkonto zu der Aufwandsbuchung finden und mit den laufend abgerechneten Zinsen in den Folgeperioden entsprechend verfahren.
Das beschriebene Rechtsbehelfsverfahren und in diesem Zusammenhang zitierte Urteil täten mich übrigens interessieren - das kann meine Aussage „falsch“ vollkommen relativieren und ist unabhängig von diesem einzelnen Fall interessant.
Schöne Grüße
MM
5-Jahres-Regel des § 11 EStG
Hi !
Das beschriebene Rechtsbehelfsverfahren und in diesem
Zusammenhang zitierte Urteil täten mich übrigens interessieren
Ich vermute mal, dass hier nicht Zinsen, sondern das Disagio als Aufwand gebucht wurde. Und wenn die Laufzeit des Darlehens 5 Jahre nicht überschreitet, dürfte dies ein Fall für § 11 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG sein.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html
BARUL76
.
Hi,
dank allen Antwortgebern, damit ist für Beppo alles reproduzierbar:
- Die mtl. Zinsen (es handelte sich nicht um ein Damnum) des Inv.-Kredits mit einer Laufzeit von drei (!) Jahren wurden den Kreditverbindlichkeiten zugebucht.
- Die Verbuchung der Zinsen + auf die Raten verteilten Bearbeitungsgebühren gleich im ersten Jahr gründete sich tatsächlich auf §11(2), Satz 3 und 4 EStG. Allerdings hat Steuerberater die Bearbeiterin des FA schon im Vorfeld „niedergekämpft“, weil die beiden in einem früheren Veranlagungsfall bei einem anderen StPfl schon mal in ähnlicher Sache aneinandergeraten waren, ergo, das Drohen mit einem Widerspruch hatte ausgereicht.
- Das dabei zitierte Rechtsbehelfsverfahren ist allerdings erst rauszubekommen, wenn Steuerberater wieder verfügbar, kann dauern, aber ich werd euch dann gern informieren (PM scheint es hier bei WWW nicht zu geben - wie lange kann man eigentlich noch einem alten Beitrag was hinzufügen ?)
Grüße, Jogyi