Buchung von 'verlustigen' Anteilen an GmbH?

hallo ihr,

diesmal habe ich eine frage zur buchung von geschäftsanteilen
bei einer gmbh.

sachverhalt wie folgt: eine gmbh wird gegründet. von 3 gesellschaftern werden jeweils 10.000 EUR stammeinlage übernommen, wovon 5.000 sofort einbezahlt werden.

die eröffnungsbilanz sieht dann wie folgt aus:

15.000 EUR ausstehend. Einl. / 30.000 EUR Stammkapital
15.000 EUR Bankguthaben

nun wird die gmbh korrekt eingetragen und alles läuft. da nur einer der drei gesellschafter zugleich GF ist, kümmern sich 2 von den 3 nicht mehr gross um die belange. muessen sie ja auch nicht.

jedoch erleidet die gmbh ausfallenden forderungen, wonach es zwingend erforderlich ist, die restlichen 15.000 EUR einzuzahlen. (1. schreiben).

der gesellschafter der gleichzeitig auch GF war, kam dem nach, die beiden anderen gesellschafter wurden angeschrieben. nach § 21 GmbHG wurde auch eine erneute aufforderung zur zahlung mit bestimmung der nachfrist uebersandt (einschreiben), auch der ausschluss wurde angedroht.

nach ablauf der somit 2. frist wurde den beiden gesellschaftern mitgeteilt, das nach § 21 Abs. 2 GmbHG deren anteile zugunsten der gesellschaft für „verlustig“ erklärt wurden.

das die beiden weiterhin mit je 5.000 EUR der gesellschaft verhaftet bleiben ist auch klar.

bloss wie wird das gebucht?

eigene anteile AN ausstehende einlagen ???

erfolgswirksam kann es doch wohl kaum gebucht werden, aber für die eigenen anteile wurde ja auch keine rücklagen gebildet. also auch nicht 100%ig sicher…

aber ich kann die 20.000 Stammkapital der gesellschafter, die nicht mehr gesellschafter sind auch nicht einfach stehen lassen. das muss doch bestimmt ausgesondert werden, oder?

und einfach stornieren kann ich doch auch nicht, dann wäre die summe des stammkapitals ja unter der mindestkapitaldecke lt. bilanz?

wer kennt hinweise, SKR konten oder tips?

danke und gruss

vom showbee

Hallo!

Ich denke, der Aufhänger ist die Frage, ob durch die Einziehung der Anteile die Forderung auf ausstehende Einlagen gegenüber den „ausgeschlossenene Gesellschaftern“ erlischt.

Das kann m. E. nicht sein! Sonst würde ein nicht vorhandenes Stammkapital ausgewiesen, denn die eigenen Anteile repräsentieren eben nur 50% x (2 x 10.000 EUR) = 10.000 EUR und nicht die gezeichneten 20.000 EUR.

=> Vorschlag:
Eigene Anteile 20.000 EUR…/ s. b. E. 20.000 EUR
s. b. A. 20.000 EUR…/ Rücklage eigene GA 20.000 EUR
Sonst. Ford. 10.000 EUR…/ Ausst. Einlagen 10.000 EUR

Ciao!
Nemo

Ich denke, der Aufhänger ist die Frage, ob durch die
Einziehung der Anteile die Forderung auf ausstehende Einlagen
gegenüber den „ausgeschlossenene Gesellschaftern“ erlischt.

hallo und danke erstmal,

also wenn es tatsaechlich so ist, das ich noch eine forderung gg. die beiden „abgehauenen“ einbuche, dann ist deine buchung sehr nachvollziehbar.

muss ich noch rausbekommen, inwieweit „bleiben der gesellschaft verhaftet“ auszulegen ist. wenn ich nun einen GmbHG kommentar haette …

mal sehen, vielleicht meldet sich der ein oder andere bilanzbuchhalter noch,

schönen sonntag noch

gruss vom showbee

Hallo!

Mein Statement ist auch nur aus dem Bauch heraus erfolgt.

Da es mich allerdings interessiert, würde ich mich freuen, wenn Du das Ergebnis deiner Recherchen veröffentlichen würdest…

Ciao!
Nemo

rehi nemo,

also ich habe nun mal in diversen GmbHG kommentaren hier in der uni-bibliothek nachgeblättert. einhellige meinung der kommentatoren:

die gmbh wird trotz wortlaut „zugunsten der gesellschaft“ die gmbh nicht eigentümer der anteile und darf sie nicht als aktivum ausweisen. also nix mit buchung „eigene anteile“…

die gmbh ist nur in einer treuhandstellung der anteile, da sie diese oeffentlich versteigern kann. freihaaendiger verkauf kann nur im gesellschaftsvertrag vorher vereinbart werden. erst wenn die anteile „entgültig nicht veräußerbar“ sind und auch kein andere gesellschafter diese erwerben will, sind sie als aktivum auszuweisen.

wird der anteil veräussert, dann wird mit dem erlös möglichst die fehlende einzahlung gedeckt. der neue g’fter muss nicht zwingend die einlage erbringen. sh. fall: wenn 5000 fehlen und der neue g’fter nur 4000 zahlt, dann bleibt der alte g’fter weiter mit 1000 verhaftet.

zur bilanzmäßigen darstellung habe ich leider noch nix gefunden, aber durch das verbot der aktivischen ausweisung bleibt wohl kaum noch spielraum. ich denke die lage sollte dementsprechend im anhang ausgewiesen werden.

mal sehen was sich sonst noch ergibt.

soweit

gruss vom showbee

…interessant…(owt)
.