Buchungsjournale Steuerkanzlei aufpreispflichtig?

hallo Rechtsgelehrte

mal angenommen

Man lässt mehrere Jahre seine Buchhaltung von einer Steuerkanzlei machen und bekommt als einzige schriftliche Unterlage immer nur eine „Gewinn- und Verlustrechnung“ mit den errechneten Gesamtsummen

Nach mehreren Ungereimtheiten (zB Spesen, Firmenwagen…) möchte man nachprüfen, was denn im Einzelnen gebucht wurde und bittet die Kanzlei, die Buchungsjournale zu überlassen. Die Kanzlei schickt alle Jounale, bis auf das letzte bearbeitete Jahr, mit der Begründung, daß ihre Rechnung noch nicht bezahlt wurde

Man möchte aber die Rechnung erst bezahlen, wenn auch die Buchungsjournale zur Überprüfung vorliegen

Also eine Patt-Situation

Es gab keinen schriftlichen Vertrag oder AGB’s oder sonstige Vereinbarungen, was die Überlassung von Unterlagen betrifft

Erschwerend kommt hinzu, daß vor Jahren ein Festpreis für den Jahresabschluss vereinbart wurde, die Kanzlei aber mehrere Male Mehraufwand berechnete (also nach Aufwand?)

Kann die Kanzlei die Buchungsjournale zurückhalten, bis die Rechnung beglichen ist?
Kann der Kunde die Rechnung offenlassen, bis er die Jounale erhalten hat?

Gibt es bekannte Regelungen darüber?

Gruss, Georg

Servus,

die Überschrift ist falsch.

Für die Journale wird im dargestellten Sachverhalt kein Aufpreis berechnet. Es ist zwar ziemlich unorthodox, dass ein Mandant die Journale und nicht die sehr viel einfacher les- und kontrollierbaren Kontenblätter haben möchte, aber jedenfalls bilden diese Unterlagen Bestandteil einer Leistung, und deren Preis wird nicht dadurch höher, dass dieser Teil der Leistung nur Zug um Zug gegen Bezahlung der Leistung herausgegeben wird.

Es geht hier nicht um einen Aufpreis für die Herausgabe der Dokumentation der FiBu.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Herausgabe Buchungsjournale
hallo Peter, danke schonmal

die Überschrift ist falsch

mag sein, steht aber im Zusammenhang mit dem Sachverhalt. Musste mehrmals lesen, warum die Überschrift falsch sein soll, schätze, ich bin im Fragetext nicht richtig darauf eingegangen

Frage:
Wenn es keine explizite Vereinbarung über die Herausgabe der Buchungsdokumentationen gibt - der Auftrag also nur ist, den Jahressteuerausgleich zu machen, ist die Überlassung der Dokumentation dann in einem angenommenen Festpreis inbegriffen?

Kann eine Kanzlei dann demnach diese Dokumentation seiner Arbeit zurückhalten, bis die Rechnung beglichen ist?

Was ist mit Zug um Zug hier gemeint?

sorry , ich habe deine Antwort nicht ganz verstanden

danke trotzdem und schönen Sonntag

Servus,

Wenn es keine explizite Vereinbarung über die Herausgabe der
Buchungsdokumentationen gibt - der Auftrag also nur ist, den
Jahressteuerausgleich zu machen, ist die Überlassung der
Dokumentation dann in einem angenommenen Festpreis
inbegriffen?

Das verstehe ich nicht. Für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung gibt es keine Buchführung, keine Aufzeichnungen und kein Journal. Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, in welchem Zusammenhang hier der StB Aufzeichnungen gefertigt oder Bücher geführt hat, obwohl er damit nicht beauftragt war.

Kann eine Kanzlei dann demnach diese Dokumentation seiner
Arbeit zurückhalten, bis die Rechnung beglichen ist?

Ja.

Was ist mit Zug um Zug hier gemeint?

Einer gibt dem andren Geld, der andre gibt dem einen den zurückbehaltenen Teil der Leistung.

sorry , ich habe deine Antwort nicht ganz verstanden

Ja, und ich verstehe Deine Frage jetzt nicht mehr. Es wäre notwendig, hier konkret zu wissen, womit der StB genau beauftragt worden ist und wofür er Journale geführt hat. Hinweis: Für die Erstellung von Steuererklärungen gibt es keine Journale, sondern bloß Datensätze, die nicht lesbar auf Papier ausgegeben werden können und die ohne die zugehörige Software nicht gelesen werden können. Die Dokumentation, die zur Erstellung von Steuererklärungen gehört und Bestandteil der Leistung ist, sind nur die für den Mandanten bestimmten Zweitschriften der Steuererklärungen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

nochmal hallo

es ist ja nur ein allgemein gehaltener fiktiver Fall. Die richtigen Bezeichnungen kann ich leider nur so gut wiedergeben, wie ich sie eben kenne, aber ich will es nochmal versuchen:

Ein Kleinunternehmer beauftragt eine STB-Kanzlei für die Buchführung (nicht Bilanz!) und den Jahresabschluss fürs FA

Ich denke das nennt man Buchführung, bin aber natürlich nicht sicher, wie ein Fachmann sowas nennt

Diese Buchführung besteht aus Buchungsjournalen, Sachkontenblättern und einer GuV-Rechnung.

Nur die GuV wird dem Kunden immer ausgehändigt, alles andere erst auf Nachfrage nachgereicht. Nur eben nicht fürs letzte abgegebene Jahr - mit der Begründung, die Rechnung wäre noch nicht bezahlt.

Da der Kleinunternehmer die Re aber erst bezahlen will, wenn er nachprüfbare Unterlagen erhalten hat, entsteht die beschriebene Patt-Situation

Wie ist die Situation rechtlich zu bewerten - kann man das überhaupt, wenn der Auftrag nur mündlich bestand?

sorry, besser kann ich mich nicht ausdrücken

Georg

Formulierungsproblem
Nachdem ihr hier eine Antwort nach der anderen vorbei redet, mal folgendes:

Nur die GuV wird dem Kunden immer ausgehändigt, alles andere
erst auf Nachfrage nachgereicht. Nur eben nicht fürs letzte
abgegebene Jahr - mit der Begründung, die Rechnung wäre noch
nicht bezahlt.
Da der Kleinunternehmer die Re aber erst bezahlen will, wenn
er nachprüfbare Unterlagen erhalten hat, entsteht die
beschriebene Patt-Situation

Verstanden.

Wie ist die Situation rechtlich zu bewerten - kann man das
überhaupt, wenn der Auftrag nur mündlich bestand?

Deine Frage sollte lauten:
Darf der Steuerberater Unterlagen (Buchführung/FiBu/St.Erklärungen/ egal) zurückhalten, solange sein Kunde die letzte Rechnung noch nicht bezahlt?

Passt auch ins Steuerbrett oben.
Nach was:
Was umfasst die letzte Rechnung? Welcher Zeitraum? Hat das was mit der aktuellen Problematik zu tun?

Deine Frage sollte lauten:
Darf der Steuerberater Unterlagen
(Buchführung/FiBu/St.Erklärungen/ egal) zurückhalten, solange
sein Kunde die letzte Rechnung noch nicht bezahlt?

Danke
Darf der Steuerberater Unterlagen (Buchführung/FiBu/St.Erklärungen/ egal) zurückhalten, solange sein Kunde die letzte Rechnung noch nicht bezahlt

Was umfasst die letzte Rechnung? Welcher Zeitraum? Hat das was
mit der aktuellen Problematik zu tun?

ja, es soll um den aktuell letzten bearbeiteten Zeitraum gehen.

die GuV ist fertiggestellt und beim FA eingereicht, enthält aber Ungereimtheiten

Die Re für
Buchführung/FiBu/St.Erklärungen
wird dem Unternehmer zugeschickt, wird aber noch nicht bezahlt

Der Unternehmer will die Re erst bezahlen, wenn er die angeforderten Einzel-Buchungsnachweise erhalten hat

wem von beiden droht Ärger?
[] dem Unternehmer
[] der Kanzlei
[] beiden
[] keinem

Gruss Georg