Buchungssatz von Maschinenschaden

Wie lauten die Buchungssätze zu folgenden 3 Geschäftsvorfällen bzw. welche Konten werden berühert?

  1. Eine Maschine (Buchwert 10.000,- EUR) wird im Betrieb irreparabel zerstört.

  2. Zur Demontage und dem Abtransport der Maschine wird ein Sachverständiger beauftragt, der eine Rechnung auf Ziel von 500,- EUR (netto) stellt.

  3. Es stellt sich heraus, dass der Maschine eine missverständliche Gebrauchsanweisung beilag. Der Lieferant zahlt eine Entschädigung in Höhe von 25% auf den Anschaffungswert (Buchwert von Geschäftsvorfall 1, also auf einen Anschaffungswert von 10.000,- EUR).

Die Antwort ist sicherlich einfach, aber ich bin Anfänger und stehe irgendwie auf dem Schlauch. Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir weiterhelfen könntet.

Servus,

da es sich offenbar um eine Übungsaufgabe handelt, bitte ich Dich, mit zu üben:

Welche Ansätze hast Du denn schon gefunden? Was vermutest Du? Was ist unklar? Wo fehlts noch?

Poste doch einfach, was Du schon hast. Auch halbe Buchungssätze sind (als Arbeitstitel) erlaubt, und ausgelacht wird hier keiner, der sich um eine Aufgabe selber kümmert.

Dann sehemer weiter.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

also ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube, es muss lauten:

  1. per außerordentlicher Aufwand 10.000,- EUR an Maschine 10.000,- EUR
  2. per außerordentlicher Aufwand 500,- EUR und per Vorsteuer 95,- EUR an Bank 595,- EUR
  3. per Bank 2.975,- EUR an außerordentlicher Ertrag Bank 2.500,- EUR und an Vorsteuer 475,- EUR.

Meine Zweifel liegen bei 1. und 2. jeweils an der Soll-Buchung (ob es wirklich außerordentlicher Aufwand ist) und bei 3. an dem außerordentlichen Ertrag.

Maschinenabgang AO oder nicht?
Servus,

schönen Dank für das schöne fast ausgestorbene „per“, das ist wie eine HAÜ mit Bleistift und Radiergummi entwickeln - ein wundervolles Aroma!

Mit § 277 IV HGB hast Du mich auf einer meiner vielen Achillesfersen erwischt. Ich meine, dass die Zerstörung der Maschine, die - wenn auch durch Bedienungsfehler - im Rahmen der üblichen Produktion geschehen ist, keinen AO Aufwand begründet und das Ereignis durchaus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zuzurechnen ist. Deswegen plädiere ich für

  1. 10.000 € per Aufwand aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens an Maschinen

AO Aufwand käme meines Erachtens nur dann in Frage, wenn der Aufwand nicht dem Grund nach, sondern wegen seines Umfangs über den Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit hinausginge - wenn z.B. der Wert der Maschine im Vergleich zu dem, was sich sonst so in Bilanz und GuV abspielt, so bedeutend wäre, dass offensichtlich eine Ersatzbeschaffung nicht finanziert werden kann und wesentliche Teile der Produktion nicht fortgeführt werden können.

Bei 3. bin ich mir aber sicher, dass es sich - da kein Leistungsaustausch - um echten Schadensersatz handelt; dieser ist betr. USt nicht steuerbar, daher

2.975 € per Bank an Erträge aus Schadensersatz (oder Nicht steuerbare Erträge oder was auch immer dafür zur Verfügung steht, jedenfalls in der GuV-Position „Sonstige betriebliche Erträge“).

  1. richtet sich sinngemäß nach der Zuordnung von 1.

So, und nun gebe ich ab an Sattelfestere. Eigentlich eine schöne Frage für Christian „exc“, der hier in früheren und motivierenderen Zeiten schon wertvolle Geburtshilfe geleistet hat (alle anderen mögen sich dadurch nicht ans Bein gepinkelt fühlen, wenn sie nicht genannt sind).

Schöne Grüße

MM

1 „Gefällt mir“

Korinthenkakerei, aber könnte in der Prüfung wertvolle Punkte kosten:

In Aufgabe 2 heisst es, der Sachverständige stellt die Rechnung „auf Ziel“, also kann „an Bank“ nicht richtig sein, oder?

Hi Clematis,

wie wahr, wie wahr. Beim Abschicken hab ich noch dran gedacht, dass es ein bissel leichtsinnig ist, die Frage nicht nochmal ganz zu lesen.

Je nachdem, wie die Punkte vergeben werden, sind das mal eben verschenkte „Fußgängerpunkte“.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für eure Anworten!

@Martin

Ich verstehe bei 3., dass wir 2.975 EUR zurück bekommen. Aber warum können wir die 475 EUR zusätzlich zu den 2.500 EUR behalten. Wir haben doch bei Kauf der Maschine einen Vorsteueranspruch geltend gemacht.

Müssen wir daher nicht eigentlich die 475 EUR von dem Vorsteueranspruch aus dem Kauf abrechnen?