Bücher verlieren - Haftplicht

Hallo Zusammen,

gesetzt den Fall (muss das hier ja irgendwie abstrakt formuluieren, habe ich gerade gelesen). Eine Arbeitsgruppe möchte sich in der Nähe der Uni an einem Treffpunkt in einem Cafe treffen. Eine Mitarbeiterin sagt zu ihrem Bekannten (der direkt zum Treffpunkt gehen möchte): „Kannst Du meine Bücher zum Treffpunkt mitnehmen, ich muss noch kurz nach Hause.“ Der Bekannte nimmt die Bücher (die leider nicht billig sind) und geht noch schnell in die Innenstadt, da er Geld bei der Bank abheben muss. Er geht in die Bank und lässt die Bücher stehen, also vergisst sie dort, als er die Bank wieder verlässt (bzw. nicht direkt in der Bank sondern einfach im Raum mit den Geldautomaten, da die eigentliche Bank um 19.00 Uhr bereits geschlossen hat). 5 Minuten später merkt er den Verlust, geht zurück - Bücher weg :frowning:
Nun gibt es großen Ärger, da die Bücher selten und teuer sind. Kann sich der unglückliche Mensch die Bücher irgendwie von der Haftpflicht ersetzen lassen oder Pech gehabt?! Ich danke Euch herzlich für ne Antwort, es ist relativ dringend :frowning:

Besten Dank
Euer
Nachthunter

hallo,

die haftpflicht zahlt, wenn eine der im vertrag versicherten personen von gesetz wegen zahlen müsste. bei gefälligkeiten wird man im regelfall davon ausgehen müssen, dass der erbringer der gefälligkeit nicht zahlen muss … und damit seine haftpflicht auch nicht.

die sogenannten marktpreis-versicherer (das sind die, die nicht ganz billig sind :wink: ) bieten teilweise an, dass solche schäden eingschlossen sind, obwohl die versicherte person nicht dafür haften müsste. (hintergrund ist, dass man vom überhöhten preis leicht geschenke machen kann!)

das nähere wäre den bedingungen zu entnehmen.

lg dev

die sogenannten marktpreis-versicherer (das sind die, die
nicht ganz billig sind :wink: ) bieten teilweise an, dass solche
schäden eingschlossen sind, obwohl die versicherte person
nicht dafür haften müsste.

Hi,
99% agree. Die Haftpflichtversicherung leistet bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Abhandenkommen ist nach meinem Kenntnisstand nicht versichert.

Gruß Keki

Kann sich der unglückliche Mensch die Bücher irgendwie von der
Haftpflicht ersetzen lassen oder Pech gehabt?! Ich danke Euch
herzlich für ne Antwort, es ist relativ dringend :frowning:

Diesen Sachverhalt würde ich auch für einen klaren Auschluß halten.

Hallo Nachthunter,

ganz so eindeutig wie die übrigen Posts sehe ich diesen Fall hier nicht. Aber der Reihe nach:

Bei der Prüfung der Frage, ob eine ev. PHV hier eintreten kann/muss, sind einige Details zu klären.

1.) Liegt ein (Sach-)Schaden vor?
Ja, denn die Bücher sind offensichtlich weg; der Geschädigte somit schlechter gestellt als vor dem Ereignis.

2.) Hat der „Verlierende“ den Schaden zu verantworten?
Auch hier lautet die Antwort: ja. Die Bücher befanden sich in seiner Obhut, er hatte darauf aufzupassen. Es ist somit seine Schuld, dass die Bücher abhanden gekommen sind.

3.) Muss die Versicherung also eintreten?
Jetzt kommt der Knackpunkt: das "Zauberwort lautet „stillschweigender Haftungsverzicht“.
Von einem solchen geht man in vielen Fällen bei sog. Gefälligkeitsleistungen aus. Das bedeutet, dass zwar im Vorfeld nicht ausdrücklich über die Haftungsfrage gesprochen wurde, man aufgrund der Umstände aber davon ausgehen kann, dass - wenn die Parteien das getan hätten - sie einen solchen Haftungsverzicht vereinbart hätten (z.B. beim Umzugshelfen).

Tja, und genau diese Frage stellt sich hier halt auch - und ist leider nicht eindeutig zu beantworten:
Man kann aber mit ziemlicher Sicherheit annehmen, dass der Besitzer der Bücher einem Haftungsausschluss aufgrund des Wertes der Bücher NICHT zugestimmt hätte. Wenn nun der „Verlierende“ den Wert dieser Bücher kannte und trotzdem dem Transportauftrag zustimmte, könnte man annehmen, dass auch er sich der Haftung bewußt war = Eintrittspflicht der PHV.
Musste er aber annehmen, dass er von der Haftung freigestellt ist, dann muss auch die PHV hier nicht leisten.

(Um eine bereits hier getätigte Aussage zu wiederholen: Wenn im PHV-Vertrag die „Gefälligkeitsschäden“ mitversichert sind, sollte dadurch hier Deckung gegeben sein.)

Bleibt einmal mehr der Hinweis: PHV einschalten, Schaden schildern und das Beste hoffen.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Ich danke Euch allen für die netten Antworten und darf bekannt geben, dass sich gerade ein ehrlicher Finder gemeldet hat :smile:

Hallo Frankie,

Bleibt einmal mehr der Hinweis: PHV einschalten, Schaden
schildern und das Beste hoffen.

„zum Gebrauch überlassene“ Gegenstände sind i.d.R. ein klarer Ausschluß. Schaden melden kann man immer, Kulanzregeulierungen kommen häufiger vor, als man glaubt.

Viele Grüße

Nordlicht

Hallo Nordlicht,

„zum Gebrauch überlassene“ Gegenstände sind i.d.R. ein klarer
Ausschluß.

so wie ich es verstanden habe, waren die Bücher aber eben nicht zum Gebrauch überlassen (wir bewegen uns also nicht in dem Ausschluss „gemietete, geliehene, usw. Sachen“), sondern sollten nur gefälligerweise von A nach B gebracht werden.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Falsch. Es liegt kein versicherter Sachschaden vor. Versichert ist immer nur die Beschädigung und Zerstörung von Sachen (Ausnahme Schlüssel-Klausel). Die Bücher wurden aber nicht der Vernichtung zugeführt. Daher abzulehnen. Und zwar die Deckung.

Die Haftung aufgrund Gefälligkeit abzulehnen ist Quatsch. Das Mitbringen von Unterlagen zu einem Treffpunkt hat noch nicht die nötige Qualität.

An den Fragenden: Glückwunsch, dass es noch ehrliche Finder gibt!

Gruß

Hallo,

Falsch. Es liegt kein versicherter Sachschaden vor.

Stimmt, Fehler meinerseits. Ich hätte korrekterweise von einem Vermögensschaden schreiben müssen. Da dieser jedoch üblicherweise ebenso mitversichert ist wie ein Sachschaden, ändert sich an der Grundaussage nur wenig bis gar nix.
Nur aufgrund des (vermeintlich nicht mitversicherten) Verlusts ist der Schaden also nicht abzulehnen.

Es soll an dieser Stelle auch genug sein, da sich die Sache ja aufgelöst hat und wir ansonsten hier eine Diskussion um des Kaisers Bart beginnen.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Das ist genauso falsch. Sachen die abhanden kommen, ohne die Vernichtung der Sache selbst, sind nie versichert. (wie gesagt: Außer Schlüssel). Glaub mir, ich muss jeden Tag mich mit den Bedingungen rumärgern. Gruß

Hallo,

mea culpa, ich muss mich teilweise korrigieren: Ich bin i.d.T. von den Besonderen Bedingungen bestimmter Anbieter ausgegangen, in denen der Verlust mitversichert ist. Die Allgemeingültigkeit meiner Aussage war also falsch, da es eben auch Versicherer gibt, die dieses Risiko nicht mitversichern.
Diese Aussage hier ist jedoch aus gleichem Grund aber auch falsch:

Sachen die abhanden kommen, ohne die
Vernichtung der Sache selbst, sind nie versichert. (wie
gesagt: Außer Schlüssel).

Denn es gibt sehr wohl Versicherer, die diese Schäden (mit bestimmten Sublimits) mitversichern.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch