Hallo Experten, wenn eine Bügelhilfe, welche die Wäsche in Heimarbeit wöchentlich für einen Satz von ca. 12-30 EUR/Woche (je nach Wäschemenge) bearbeitet und für eine Person im Privathaushalt tätig ist, ist dann der Auftraggeber (Person im Privathaushalt) dazu verpflichtet die Bügelhilfe als geringfügige Beschäftigung o.ä. zu melden?
Sind dann ggf. pauschale Steuern und SV-Beiträge abzuführen?
Oder ist es in diesem Fall ausreichend, dass die Bügelhilfe diese Einkünfte bei dem Finanzamt angibt und die Privatperson nur die Dienstleistung zahlt?
Darf die Privatperson nur dann die Bügelhilfe auf diesen Weg bezahlen, wenn die Hilfe eine Steuernr. oder einen Nachweis zur Selbständigkeit vorlegt?
Eine Schwarzarbeit soll definitv vermieden werden!
Danke für die Antworten,
Sandra
Ich denke diese Frage wäre oben bei den Steuern richtig aufgehoben.
Servus,
wenn die Bügelhilfe einen gewerblichen Bügelservice betreibt, reicht es aus, wenn man ihre Rechnungen bezahlt.
Eine Bügelhilfe, die ohne eigenes Bügeleisen und Bügelbrett oder Plättwalze oder wasauchimmer nur in einem Haushalt tätig ist, wird jedoch SV-rechtlich niemals als selbständig akzeptiert werden.
Für solche Fälle gibt es das vereinfachte Verfahren für die Verbeitragung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse:
[http://www.minijob-zentrale.de/nn_10674/DE/3__Privat…](http://www.minijob-zentrale.de/nn_10674/DE/3 Privathaushalte/2 haushaltsscheckverfahren/InhaltsNav.html?__nnn=true)
Bei Ausländern ggf. auf Arbeitserlaubnis achten!
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Vielen Dank für die Antwort. Diese hat mir auf jeden Fall weitergeholfen und klingt für mich auch schlüssig. Danke