Bürge nicht als Hauptmieter -Mietvertrag ungültig?

mein Freund und ich haben nach langer Suche endlich eine Wohnung gefunden.

Da wir beide Studenten sind (für die meisten Vermieter unzureichende Liquiditätsnachweise), haben wir einen Bürgen, der offiziell für uns eine Mietbürgschaft übernimmt. Der Vermieter hat jetzt den Mietvertrag auf diesen ausgestellt. Dieser will nicht als Hauptmieter für eine mehr als 700 km entfernte Wohnung eintreten.

Ausgemacht war, das die Bürgen als solche mit in den Mietvertrag aufgenommen werden. Bei Einzug in die Wohnung haben wir dem Vermieter mit dem von uns unterschriebenem Mietvertrag ein Schreiben des Bürgen gegeben, in dem steht, das er die Bürgschaft übernimmt aber nicht als Hauptmieter auftreten möchte.

Der Vermieter sagte, das wir das geklärt bekommen, solange er seine Miete bekommt.

Jetzt stehen wir aber vor der Situation, das die Hausverwaltung (warscheinlich seine Frau?!) unseren Mietvertrag nicht Unterschreiben möchte, d.H. wir seit 1 Monat ohne gültigen Mietvertrag in einer Wohnung leben (mit Umzug über 700 km); die erste Miete und die Kaution sind auch bereits bezahlt.

Dazu jetzt unsere Fragen:

  1. Kann uns die Hausverwaltung räumen lassen?

  2. Muss der Bürge als Hauptmieter in den Mietvertrag oder reicht die Variante mit einer Zusatzvereinbarung (Haben schon einige Zusatzvereinbarungen drinnen)

  3. Wir haben kein Exemplar des Mietvertrages - Haben die klauseln trotzdem Gültigkeit (Vor allem Mietpreis etc.) ? (wir als Mieter haben ja bereits Unterschrieben, aber halt noch kein „eigenes“ Exemplar)

Wir hoffen auf eure Hilfe :smile:

Sorry, kann wegen Erkrankung zur Zeit nicht so klar denken wie sonst …
Wünsche trotzdem viel Erfolg.

MfG

Hallo, natürlich sind seit ihr die Mieter und nicht der Bürge. Ihr müsst in den Vertrag und der Bürge unterschreibt eine Zusatzvereinbarung.

normalerweise reicht es aus wenn man einen bürgen vorweist der dementsprechende voraussetzungen erfüllt und dieser schriftlich bestätigt das er für euch bürgt

der mietvertrag muss geändert werden auf eure namen, und der bürge musss zusätzlich mit eingetragen werden.

ich würde an eurer stelle den vermieter anrufen und das schnellstens mit ihm klären, denn leider sind gesprochenen Worte nicht mehr das wahre, man sollte alles generell schriftlich machen und sei es nur ein stück papier wo dann alle beteiligten abgesprochenes unterschreiben

ich wünsche euch viel erfolg
über eine rückmeldung würde ich mich freuen

Hallo Kopfkäse,

zwischen dem Vermieter und euch besteht kein Mietvertrag. Hier hilft nur ein Gespräch mit dem Vermieter oder Hausverwalter. Es gibt da sogar ganz Nette.

Grüße aus Göppingen
Volker Weiser (Hausverwalter)

Hallo,

also, der Vermieter hat Ihnen ja den Schlüssel zur Wohnung gegeben, die Kaution und die erste Miete ist bezahlt, somit tritt automatisch der gesetzliche Mietvertrag in Kraft.
Das der Bürge als Hauptmieter im Mietvertrag stehen soll, ist Unsinn. Sie sind die Hauptmieter, der Bürge tritt ja nur bei Nichtzahlungen auf, bzw. wird zur Zahlung aufgefordert.

Daher ist eine Räumung ausgeschlossen, der Vermieter muss begründen, aus welchem Grund er sie räumen will, dann würde eine Anhörung an Sie herausgeschickt, wo sie diesem widersprechen können, Sie haben ausreichend Beweiße, dass der Vermieter Ihnen die Wohnung vermietet hat.

Also, alle in Allem sind sie auf sicherer Seite, hoffe ich konnte helfen, viel Glück… :smile:

Hallo,

mein Freund und ich haben nach langer Suche endlich eine
Wohnung gefunden.

Da wir beide Studenten sind (für die meisten Vermieter
unzureichende Liquiditätsnachweise), haben wir einen Bürgen,
der offiziell für uns eine Mietbürgschaft übernimmt. Der
Vermieter hat jetzt den Mietvertrag auf diesen ausgestellt.
Dieser will nicht als Hauptmieter für eine mehr als 700 km
entfernte Wohnung eintreten.

Verständlich.

Ausgemacht war, das die Bürgen als solche mit in den
Mietvertrag aufgenommen werden. Bei Einzug in die Wohnung
haben wir dem Vermieter mit dem von uns unterschriebenem
Mietvertrag ein Schreiben des Bürgen gegeben, in dem steht,
das er die Bürgschaft übernimmt aber nicht als Hauptmieter
auftreten möchte.

Wann haben Sie den MV erhalten? Was steht im Uebergabeprotokoll an der Stelle des Mieters?

Der Vermieter sagte, das wir das geklärt bekommen, solange er
seine Miete bekommt.

Dann ist ja alles geklärt.

Jetzt stehen wir aber vor der Situation, das die
Hausverwaltung (warscheinlich seine Frau?!) unseren
Mietvertrag nicht Unterschreiben möchte, d.H. wir seit 1 Monat
ohne gültigen Mietvertrag in einer Wohnung leben (mit Umzug
über 700 km); die erste Miete und die Kaution sind auch
bereits bezahlt.

Wieso kümmert sich der VM um alles, unterschreibt dann aber nicht den MV?

Dazu jetzt unsere Fragen:

  1. Kann uns die Hausverwaltung räumen lassen?

Mit welchem Grund?

  1. Muss der Bürge als Hauptmieter in den Mietvertrag oder
    reicht die Variante mit einer Zusatzvereinbarung (Haben schon
    einige Zusatzvereinbarungen drinnen)

Muss er nicht.

  1. Wir haben kein Exemplar des Mietvertrages - Haben die
    klauseln trotzdem Gültigkeit (Vor allem Mietpreis etc.) ? (wir
    als Mieter haben ja bereits Unterschrieben, aber halt noch
    kein „eigenes“ Exemplar)

Es gibt einen Vertrag, wenn auch nur muendlich.

Wir hoffen auf eure Hilfe :smile:

Lieben Gruss

Mitredenwill

Maßgebend ist, dass die beteiligten Parteien den Mietvertag unterschrieben haben. Wer im Besitz des Originals oder einer Kopie ist, wäre zunächst einmal unerheblich, da den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend Miete überwiesen wurde und der Vermieter diese Zahlung auch angenommen hat. Mit der Schlüsselübergabe und damit erfolgter Bereitstellung, sowie der erfolgten Mitzahlung, wäre auch ohne Schriftform bereits ein Mietverhältnis begründet.

Hallo,
zunächst mal: der Bürge muss keinesfalls im Mietvertrag stehen, der Vertrag wird mit Ihnen Beiden als Mieter geschlossen, sie bezahlen auch die Miete. Die Bürgschaft dient ja nur zur Absicherung für einen eventuellen Zahlungsausfall, dann muss der Bürge die Miete bezahlen.
Hier kann ich Ihren Vermieter bzw. die Hausverwaltung nicht verstehen (der Vertrag ist doch mit dem Vermieter und nicht mit der Hausverwaltung geschlossen??), beide irren sich hier, sie verlangen etwas, was nicht rechtens ist.
Und was heißt hier "ohne gültigen Mietvertrag in der Wohnung leben?, Sie haben unterschrieben, eine Gegenzeichnung fehlt aus widerrechtlichen Gründen, die Miete wurde von Ihnen aber trotzdem bezahlt!
Streng genommen, müssten Sie „ohne gültigen Mietvertrag“ auch keine Miete bezahlen.
Ich kann Ihnen nur raten, diese verfahrene Situation durch ein sachliches Gespräch mit der Hausverwaltung im Beisein des Vermieters zu klären. Wie gesagt, beide bewegen sich am Rande der Legalität. Wenn andere Mieter auf ein solches Verfahren eingehen, bedeutet das noch lange nicht, dass alles rechtens ist.
Wenn Sie sich nicht einigen können, suchen Sie doch bitte professionellen Rat beim Mieterschutzbund oder der Verbraucherzentrale (kostet nicht viel).
Übrigens: ich habe selbst auch schon derartige Bürgschaften geleistet für meine beiden studierenden Söhne, alles verlief jedoch reibungslos und korrekt: im Mietvertrag standen als Mieter die Söhne jeweils und als Vermieter der Eigentümer der Wohnung! Die Hausverwaltung war jeweils nur bei der Wohnungsübergabe involviert.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg, ggf. melden Sie sich bitte nochmal.
Grüße, Zita

Hallo,
tut mir leid. Darüber weiß ich nicht Bescheid. Ich hoffe ihr habt bei anderen mehr Glück
Gruß

Hallo Kopfkaese,

zu den Punkten:

  1. Nein, das kann sie nicht.
  2. Der Bürge unterschreibt den Mietvertag als Bürge. Der Vermieter kann sich eine Schufa Auskunft geben laffen, dazu muß der Bürge aber zustimmen.Als Vertragsprtner stehen die Personen, die die Wohnung mieten.
  3. Da der Vermieter Ihnen ein Vertragsexemplan zur Unterschrift gegeben hat, Sie dieses unterschrieben haben, ist ein Vertrag zustande gekommen.
    Da Sie auch schon Miete und Kaution bezahlthaben, haben Sie das Recht auf Ihrer Seite.
    Umgekehrt, wenn der Vermieter mit der Gegenzeichnung zulange wartet, könnten Sie vom Vertrag zurückteten.
    Sind Sie schon eingezogen?

Gruß Fred

Hallo, Kopfkaese
Wie Du zu Anfang Deiner Ausführungen schreibst, hat der Vermieter den Mietvertrag auf den von Dir und Deinem weiteren Kommilitonen gestellten Bürgen ausgestellt. Ich gehe einmal davon aus, dass der Bürge den Mietvertrag nicht unterschrieben hat. Daraus ergibt sich, dass seither kein gültiger Mietvertrag zustande kam. Soweit so gut. Seltsam berührt mich, dass plötzlich 2 Bürgen in Erscheinung treten, wobei nur einer den Vertrag unterschreiben soll. Dies nur einmal als Feststellung.
Der Vermieter sagte, dass wir das geklärt bekommen, solange er seine Miete bekommt.
Damit hat der Vermieter konkludent den Mietvertrag mit Euch anerkannt. Dies wird auch da durch begründet, dass er von Euch die Sicherheitsleistung und die Miete entgegen genommen hat.
Es ist für mich unerklärlich, dass ihr vor einer Hausverwaltung soviel Bammel habt. Denn der Hausverwalter ist schließlich ein gegen Entgelt beschäftigter Erfüllungsgehilfe. Der Erfüllungsgehilfe kann ohne eine Bevollmächtigung des Vermieters, nicht in das Mietverhältnis eingreifen. Hinsichtlich euerer bedenken, dass der Hausverwalter den Mietvertrag nicht unterschreiben würde, kann Euch doch ganz gleichgültig sein. Denn in dem Fall, dass kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen gelten die Bestimmungen des BGB von §§ 535 bis 580a über das Mietrecht, was ganz eindeutig zugunsten der Mieter zu sehen ist. Dies insbesondere hat der Vermieter kein Recht, Bestimmungen des BGB Mietrecht nicht auf die Mieter abwälzen kann. Dies Betrifft insbesondere die Schönheitsreparaturen, Betriebskosten et.cetera.
Nun zu Deinen Fragen:

  1. Kann uns die Hausverwaltung räumen lassen?
    Sofern die Hausverwaltung nicht über einen driftigen Grund verfügt, die dem Vermieter das Recht einräumt das Mietverhältnis zu kündigen und hierzu der Hausverwaltung eine entsprechende Vollmacht erteilt, kann die Hausverwaltung den Mieter/n nicht kündigen. Ebenfalls keine Räumungsklage betreiben, das müsste in einem solchen Fall schon der Vermieter selbst besorgen.

  2. Muss der Bürge als Hauptmieter in den Mietvertrag oder reicht die Variante mit einer Zusatzvereinbarung (Haben schon einige Zusatzvereinbarungen drinnen).
    Wie bereits erwähnt, muss der/die Bürge/n zu erstmals den Mietvertrag schriftlich abschließen, was nicht beabsichtigt ist. Folglich kommt ein derartiger Mietvertrag nicht zustande.

  3. Wir haben kein Exemplar des Mietvertrages - Haben die Klauseln trotzdem Gültigkeit (Vor allem Mietpreis etc.) ? (wir als Mieter haben ja bereits Unterschrieben, aber halt noch kein „eigenes“ Exemplar)
    Wie bereits oben beschrieben, wenn ein Mietvertrag konkludent zustande kommt, gibt es keinen schriftlichen Mietvertrag, sondern es gelten die Bestimmungen des BGB §§ 535 bis 580a. Damit hat es sich.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

Hallo.

Der Mietvertrag ist wirksam. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Bürge in den Mietvertrag als Mieter mit aufgenommen wird. Es genügt, wenn er eine Bürgschaft unterzeichnet.

Die Hausverwaltung kann auch keine Räumung durchführen und auch nicht kündigen.

Der Mietvertrag ist dergestalt zustande gekommen, wie vereinbart und auch schriftlich zunächst fixiert.

Hallo,
ihr habt einen Mietvertrag unterschrieben, der hat ggf. Gültigkeit, sobald der Vermieter unterschrieben hat.
Falls er nicht unterschreibt, habt ihr einen mündlichen Mietvertrag, der ist auch gültig.
Rausklagen kann er euch nicht!
Der Bürge, bürgt für den Mietzins, deshalb muss er nicht Mieter sein. Mieter ist Mieter und Bürge ist Bürge.
Fordert den Vermieter auf, euch ein Exemplar des Vertrags auszuhändigen.Einschreiben mit Rückantwort.
Falls er sich nicht rührt, belasst es so, dann habt ihr den mündlichen Vertrag.
Ihr könnt euch das gegenseitig bezeugen, den Bürgen habt ihr auch als Zeugen.
Viele Grüße
Llissy

natürlich muss der Bürge im Vertrag genannt werden, wie soll denn sonst der Vermieter zu seinem Geld kommen?

Ich würden dem Vermieter abraten euch einziehen zu lassen, da ich hier das Gefühl habe das Ärger vorprogramiert ist, keine miete gezahlt werden soll und der Vermieter einen … Bürgen genannt bekommt den es vllt. gar nicht gibt.

Hallo,

entschuldigt die späte Antwort. M. E. solltet ich euch beim Deutschen Mieterbund kundig machen.

Zunächst einmal habt ihr vom Vermieter durch die Schlüsselübergabe und die Duldung des Wohnens de Fakto eine Zusage zu dem Mietvertrag, den ihr leider nicht unterschreiben habt und den ihr wahrscheinlich nach eurer Unterschrift auch nicht kopiert habt.

Eine Räumungsklage bekommt ihr eigentlich erst dann, wenn ihr nicht bezahlt habt. Eine Räumung dauert außerdem i. d. Regel je nach Stadt 3-6 Monate. Deshalb- keine Panik!

Gruß Knarf