Genau, gem. § 551 BGB darf die Mietsicherheit (Kaution ist nur ein umgangssprachlicher Begriff) für ALLE Forderungen aus dem Mietverhältnis INSGESAMT nicht mehr als 3 Monatskaltmieten betragen. Das gilt auch, wenn für die Mietsicherheit verschiedene Arten gemischt werden…
BTW: Mal angenommen, man vermietet eine Wohnung mit 3 Monatsmieten Kaution. Kurze Zeit nach Einzug kommt der Vermieter in die Wohnung und sieht, dass in einem Raum von einer Wand der Putz komplett abgeschlagen wurde, Aussage des Mieters: „Ich fand die Optik des reinen roten Klinkers so schön“. Der Vermieter besteht nicht auf einer sofortigen Behebeung des Schadens, sondern vereinbart stattdessen die Zahlung einer zusätzlichen Sicherheit in Höhe der Behebung des Schadens. Was wäre denn dann???
Bei baulichen Veränderungen steht dem Vermieter das Recht zu Sicherheit für den Rückbau zu verlangen. Das hat mit mietvertragliche Kaution oder mit Schadenersatz im laufenden Mietvertrag nichts zu tun.
Im geschilderten Fall kann der VM somit verlangen, dass der Schaden sofort beseitigt wird, oder er kann (nachträglich) seine Genehmigung zu den Maßnahmen erteilen. In dieser Genehmigung steht ihm frei Auflagen zu formulieren, z.B. „Es ist ein Betrag in Höhe von … zum Wiederanbringen des Innenputzes zu hinterlegen.“
vnA
Das gibt das BGB (zumindest im Wohnraummietrecht) aber nicht her, im Gegenteil heißt es da ja in § 551 BGB ausdrücklich „Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.“ und weiter „Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“…
Auch die Wiederherstellung der Wand ist eine Pflicht aus dem Mietvertrag und somit in der bereits geleisteten Kaution beinhaltet. Deine Auslegung ist natürlich die einzig logische und bei geltender Vertragsfreiheit auch unproblematisch (die gilt hier aber nur sehr eingeschränkt), schließlich kommt der Vermieter dem Mieter ja entgegen und nicht umgekehrt, sie widerspricht aber dem BGB, hast Du dafür eine Rechtsgrundlage?
ok… da habt ihr recht…
und zur Erklärung für die anderen die es nicht so wirklich glauben wollen:
nein, ein bürgschaft für Kaution ist nicht verlangt. Diese Wohnungsgesellschaft nimmt insgesamt keine Kaution.
Hä???
der Vermieter hat keine Kaution verlangt. Es geht um die reine Miete
der Vermieter hat keine Kaution verlangt. Es geht um die reine
Miete
Von einem Bürgen kann man keine Miete verlangen, nicht einen Cent, denn dies kann man - wie der Name schon sagt - nur vom Mieter verlangen…
Von einem Bürgen, kann man die bzw. einen Teil der Kaution, für die er bürgt, verlangen, z.B. wenn der Mieter mit der Miete im Rückstand ist. Diese Kaution ist aber auf die Höhe von 3 Monats-Kaltmieten beschränkt…
Du hast mir gestern Abend eine andere Auskunft gegeben. Jetzt bin ich wieder verwirrt.
Also nochmal.
Mieter ist mit 2 MMieten im Rückstand. Der Bürgen wird zum Ausgleich aufgefordert, da ansonsten die Kündigung durch den Vermieter aufrecht-
erhalten wird. Der Bürge zahlt die vollen 2 Bruttomieten. Jetzt in diesem Monat droht das Gleiche.
Mit den dann insgesamt 3 Vollen Mieter ist der Bürge raus, so richtig
verstanden? Die Wohnungsgesellschaft verlangt für ihre Wohnungen keine Kaution. Hier wurde für die Miete gebürgt.
Bitte nboch mal klarstellen, ist sehr wichtig.
http://www.meineimmobilie.de/vermieten/mehrfamilienh…
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/miet…
Vereinbarung einer Mietsicherheit - und da der 4.Absatz
vnA
Danke, allerdings wird in dem ersten Link leider auch keine Rechtsgrundlage genannt und der zweite bezieht sich auf den bekannten § 554a BGB, der aber nur bei mieterseitigem behindertengerechtem Umbau gilt, was hier nicht der Fall ist…
Es bleibt also die Erkenntnis, dass es logisch eigentlich nur so sein kann, es aber geltendem Recht widerspricht und es dafür keine Rechtsgrundlage gibt…
Mit den dann insgesamt 3 Vollen Mieter ist der Bürge raus, so
richtig
verstanden?
Weiß ich nicht. Der Bürge muss INSGESAMT (inkl. der bereits bezahlten 2 Bruttomieten) 3 Kaltmieten leisten, mehr nicht…
Beispiel: Kaltmiete 200 Euro, NK 60 Euro, Bürgschaft also maximal 600 Euro. Beim ersten mal hat er 520 Euro (2 Bruttomieten gezahlt), also muss er jetzt noch maximal 80 Euro zahlen, mehr nicht…
Die Wohnungsgesellschaft verlangt für ihre
Wohnungen keine Kaution. Hier wurde für die Miete gebürgt.
Bitte nboch mal klarstellen, ist sehr wichtig.
Das ist unerheblich, da dies nur eine andere Namensgebung ist. Gem. § 551 BGB ist sowohl die Kaution als auch die „Bürgschaft für Miete“ und wer weiß was noch alles anderes im Sinne des BGB eine Mietsicherheit, deren Höhe insgesamt auf drei Monatsmieten beschränkt ist…
Wenn das schon der Berliner Mieterverein schreibt …
Urteile habe ich nicht gefunden, lediglich folgendes:
Sonderkautionen und ihre Probleme
Kurzreferat von Michael J Schmid veröffentlicht: Grundeigentum 2009, 627-628 Fundstelle: Juris
In seinem Beitrag geht der Autor auf die Problematik der Sonderkautionen neben der generellen Sicherheit gem. § 551 BGB ein. Grundsätzlich dürfe eine Sicherheit die Miete für drei Monate nicht überschreiten. Eine Durchbrechung des § 551 finde sich in § 554a BGB. In dieser Vorschrift sei der verfassungsmäßige Ausgleich zwischen den Rechten des Vermieters gem. Art. 14 GG und der Gleichbehandlung Behinderter gem. Art. 3 III 3 GG normiert. Die Vereinbarung von Sonderkautionen werde dann notwendig, wenn der Vermieter z.B. bauliche Veränderungen gestattet und diese einen großen finanziellen Aufwand bedeuten. Unter diesen Umständen seien Vereinbarungen weiterer Sicherheiten zulässig. Den Bedenken des Vermieters könne vor allem durch freiwillige Sicherheitsleistung seitens des Mieters begegnet werden. Eine weitere Sicherheitsleistung werde ebenso als möglich angenommen, wenn dadurch die „Rücknahme“ einer Kündigung ausgesprochen werde, das heißt in der Praxis ein neuer Mietvertrag eingegangen werde oder die Kündigung gar nicht erst ausgesprochen werde. Bei Veränderung einer Mietsache habe der Vermieter die Möglichkeit eine Sicherheitsleistung für den Rückbau zu fordern. Unzulässig seien zusätzliche Leistungen allerdings bei Schönheitsreparaturen, Hundehaltung und bei der Überlassung von Einrichtungsgegenständen. Die Höhe der Sicherheitsleistungen richte sich nach dem Zweck und sei generell unbeschränkt möglich. Eine Barkaution müsse vom Vermieter gesondert und verzinslich angelegt werden. Die Verwertungsmöglichkeit der Kaution richte sich nach dem Sicherungszweck.
vnA
Hallo,
dem Ursprungsposter (und mir auch) gehts nicht um die Zahlung der Kaution, und nicht um die Buergschaft fuer die Kaution, oder die Mietsicherheit.
Es geht um die laufende Miete, wenn das Kind zum Beispiel 8 Monate nicht zahlt / zahlen will und auch nicht kuendigt.
Kuendigt der Vermieter nach 3 Monaten, sind drei Monatsmieten bisher nachzuzahlen und bei 3 Monaten Kuendigungsfrist noch drei Folgemieten ??
Wenn der Vermieter nicht kuendigt, und der Mieter / Kind auch nicht, zahlt der Buerge ewig weiter Miete? Kann der Buerge kuendigen? Wann? Irgendwie muss doch ein Ende ueblicherweise einzuleiten sein, wie, von wem?
Das Thema Kaution / Mietsicherheit / Renovierung gehoert doch hier gar nicht rein, laeuft wenn ueberhaupt extra und unabhaengig, aus meinem Verstaendnis.
Gruss Helmut