im Bürgerentlastungsgesetz ist geregelt, dass ab 2010 Beiträge zur Krankenversicherung (GKV und PKV) voll Abzugsfähig sind. (ggf. Basis-Versorgung)
Gleichzeitig ist aber die alte Regelung mit Vorwegabzug etc. für Vorsorgebeiträge weg.( Hier war ein Ehepaar ja über 10000€!?)
Woraus ergibt sich jetzt eine Steuerersparnis?
Die Finanzämter machen bis 2019 eine Günstigerprüfung. M.E. ist die alte Regelung sogar besser!?
Habe ich etwas falsch verstanden?
Die angeblich besonders bevorteilten Selbständigen zahlen darüber hinaus auch keine Beiträge zur GRV, so dass diese Gruppe m.E. an die ehemalig absetzbaren Summen nur schwer rankommen.
Angeblich kostet doch die bessere Absetzbarkeit der KV-Kosten über 8 Mrd.
ich antworte einfach einmal so, wie ich die Neuregelung als steuerrechtlicher Laie verstanden habe. Bis zum Jahre 2019 erfolgt eine Vergleichsberechnung mit der Regelung 2004. Diese sah einen Vorwegabzug insgesamt für Vorsorgeleistungen insgesamt von 3068 € (Ehegatten = 6136 €) vor. Dabei waren sowohl GRV, private Rente KV etc. zu berücksichtigen.
Nun wurde 2005 die neue Förderung der Basisversorgung mit 20.000 € (Ehegatten 40.000 €) eingefügt, die von besonderen Bedinungen (nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht übertragbar etc.) abhängig ist. Die ist nun eine höhere Förderung als nach der alten Regelung.
Um zu vermeiden, dass Steuerzahler mit Altverträgen schlechter gestellt werden, hat man für diese Aufwendungen die Altregelung in einer Übergangsregelung eingefroren bzw. einen Günstigervergleich eingeführt.
Nun wird ab 2010 eine höhere Absetzbarkeit von KV-Beiträgen eingeführt. Gleichzeitig wird aber die sich auch auf diese KV-Beiträge beziehende Übergangsregelung beibehalten.
Ob sich das noch auswirkt, darf sicher bezweifelt werden. Denkbar wäre es, wenn der alte Vorwegabzug noch nicht ausgeschöpft war und durch die KV-Beiträge ausgeschöpft wird. Schließlich beschränkt sich die Neuregelung auch nur auf eine Absetzbarkeit der KV-PflV von jährlich 2.800 €. Bei mtl Beiträgen von 500 € wäre damit immer noch Platz für die Altregelung.
Die angeblich besonders bevorteilten Selbständigen zahlen
darüber hinaus auch keine Beiträge zur GRV, so dass diese
Gruppe m.E. an die ehemalig absetzbaren Summen nur schwer
rankommen.
Darum sind auch Zahlungen in Private KV ab setzbar.
Der Vorwegabzug kam bei Nicht-Selbständigen nicht zum tragen. Dieser wurde ja um 16% des Bruttoarbeitslohns gekürzt, regelmäßig war nach der Kürzung nichts mehr davon vorhanden.