Ich schreibe gerade eine Hausarbeit über das Thema Bürgschaft und ich versteh den § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht so ganz. Er lautet folgendermaßen:
Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
Heißt es, dass der Erbe genau dieselbe Höhe an Verbindlichkeit hat, wie der Hauptschuldner, und falls der Erbe es nicht zahlen kann, der Bürge ebenfalls den Betrag der Hauptverbindlichkeit übernehmen muss?
Wäre sehr dankbar für Hilfe.
Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Er „erbt“ nicht nur die Aktiva, sondern auch die Schulden - und zwar in voller Höhe.
Er kann seine Haftung aber auf den Nachlass beschränken, und dann haftet er nur mit der Erbmasse, muss also aus seinem „alten“ Vermögen nichts hinzusteuern und somit unter anderem auch die durch Bürgschaft gesicherte Forderung nicht begleichen.
Der von dir zitierte Paragraf sagt, dass in diesem Fall der Bürge nicht sagen kann: „Tja nun, ich muss jetzt auch nicht zahlen, denn der Bürge muss ja nur ein springen, wenn der eigentliche Schuldner nicht zahlt, und der zahlt hier nur deswegen nicht, weil er nicht muss, und dann muss ich es auch nicht.“
Levay