mal angenommen ein Ehepartner hat rund 1000EUR Einkommen aus einer Halbtagstätigkeit, sonstiges Immoblienvermögen rund 300TSD hälftig.
Dieser Ehepartner wird von einem nahen Verwandten aufgefordert eine Bürgschaft über Mitte 70TSD EUR zu unterschreiben. Könnte der Ehepartner dies tun ohne das die andere Hälfte etwas davon mitbekommt?
die Unterschrift ist nicht das Problem. Das Problem entsteht, wenn der so abzusichernde Kredit notleidend wird, und dann aus der Bürgschaft vorgegangen wird. Wenn dann nicht aus laufendem Einkommen/privatem Vermögen bedient werden kann, sondern in die Anteile der Immobilien vollstreckt werden muss, dann bekommt es der Partner auf jeden Fall mit.
BTW: Eine Bürgschaft sollte man nie als Gefälligkeit betrachten, sondern als konkrete Verbindlichkeit. Und bei der muss man sich fragen, was sie einem nutzt, und wie man diese bedienen kann. Normalerweise nützt einem eine Bürgschaft für einen Dritten gar nichts, und damit ist dann die Prüfung auch eigentlich schon zu Ende. Ignoriert man diesen Teil und stellt bei Frage 2 fest, dass man nicht in der Lage ist die Verbindlichkeit zu bedienen ohne dass dies zu Einschränkungen in der eigenen Lebensführung führt, dann muss man die Finger davon lassen.
Weiterhin stelle ich mir vorab auch immer eine weitere Frage: Wie kommt jemand dazu finanzielle Verbindlichkeiten eingehen zu wollen, die davon abhängig sind, dass er einen Dritten als Bürgen findet, dem die Sache zwar im Positivfall nichts bringt, der aber im Negativfall voll haftet und dabei ggf. seine Existenz verliert. Bürgschaften sind keine „unterschreib doch mal eben“-Formalie, sondern da geht es um ganz konkretes Geld, für dass der Schuldner selbst nicht gut ist, für dass dann aber andere gut sein sollen.
Ein Ehepartner der das tut, läuft Gefahr im Bürgschaftsfall auch noch ein Scheidungsfall zu werden. Insofern sollte dieser fiktive Partner entweder mit offenen Karten spielen oder sein Leben überdenken.
Sofern der Partner seine Bürgschaft dann (also viel später) auch selbst nicht mehr aus seinem alleinigen Vermögen bezahlen kann, entsteht die spannende Frage, inwieweit der außen-vorgelassene Partner als Ehepartner (?) mithaftet (Gütergemeinschaft).
Je nach Güterstand muß doch der Ehepartner bei Veräußerung zustimmen, wenn der Veräußerungsgegenstand ein wesentlicher Teil des Vermögens ist, zumindest bei Immobilien ist mir das so bekannt.
Braucht man bei einer Bürgschaft diese Zustimmung nicht?
das sind zwei vollkommen verschiedene Dinge. Mit der Bürgschaft verbürgt man sich persönlich im Zweifelsfall für die Schulden eines anderen gerade zu stehen. Wie man dies dann im Falle des Falles bewerkstelligt steht auf einem anderen Blatt. D.h. hier wird ja nicht vorab schon festgelegt, dass dafür dann die Immobilie herhalten muss. Und selbst wenn diese der einzige interessante Vermögenswert ist, so ist sie natürlich mit der Bürgschaftserklärung noch nicht „weg“, sondern maximal gefährdet. Denn nur wenn der Kredit tatsächlich notleidend wird, würde hierauf Zugriff genommen.
BTW: Angesichts der geschilderten Einkommenverhältnisse kann ich mir ohnehin nicht vorstellen, dass ein Kreditgeber eine Bürgschaft akzeptieren wird. Sollte er von dem vorhandenen Grundvermögen erfahren, könnte es allerdings sein, dass er sich auf eine Grundschuld einlassen würde. Die bekommt man allerdings bei ideellem Teileigentum ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer nicht hin.