Hallo zusammen!
ich schreibe demnächst eine Klausur, u. a. über die Bürgschaft. In meine Unterlagen habe ich den Satz „Wird der Bürge zur Zahlung herangezogen, so gehen alle Rechte des Gläubigers auf ihn über“ gefunden. Für mich ergibt der Satz aber keinen Sinn.
Wenn er falsch ist, kann ihn mir jemand korrigieren?
Wenn er richtig ist, kann ihn mir jemand erklären?
Ich danke im voraus für eure Hilfe!
Grüße
Hallo!
Beispiel:
Die A-Bank Hat von B Kohle zu bekommen. C Hat für die Zahlung gegenüber der A-Bank gebürgt.
Die Zahlung ist fällig, B zahlt nicht/kann nicht zahlen. Also werden die Rechtre aus der Bürgschaft geltend von der A-Bank gemacht, C zahlt an die A-Bank die fällige Summe.
Dadurch hat C einen Zahlungsanspruch gegenüber B, das heißt die Rechte gehen über. Das ist geregelt in §774 BGB.
gruß
Jörg
Hi, ja, die Rechte des Gläubigers gehen nun, nach Ausfall wegen Zahlungsunfähikeit des Käufers oder des Kreditnehmers, uneingeschränkt auf den Bürgen über.
Das heisst, dass der Bürge nun im selben Umfang dem Gläubiger gegenüber zahlungspflichtig wird.
MfG ramses90