Bürgschaft

Hallo,

folgender Fall:

Eine Baufirma übergibt eine selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft ihrer Hausbank in Höhe von 100 TEUR an den Auftraggeber.
Die Bürgschaft ist unbefristet.

1.) Welech Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass der Auftraggeber die Bürgschaft ziehen kann?
2.) Welche Auswirkung hatte die früher oftmals verwendete Klausel „auf erstes Anfordern“?
3.) Wenn die Bürgschaft vom Auftraggeber gezogen wird, muss die Baufirma den gezogenen Betrag an die Hausbank erstatten, oder ist mit der Bürgschaftsgebühr alles beglichen, d. h. Bürgschaft ist wie eine Risikoversicherung (einmal Gebühr zahlen und dann kann ggf. Zahlung durch Dritten in Anspruch genommen werden)?

Danke!

mfg
Josch

Hallo,

1.) Welech Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass der
Auftraggeber die Bürgschaft ziehen kann?

das steht in der Bürgschaftsurkunde.

2.) Welche Auswirkung hatte die früher oftmals verwendete
Klausel „auf erstes Anfordern“?

Das bedeutet, daß das Kreditinstitut sofort zahlt, ohne Rücksprache mit dem Kunden zu halten oder sich einen Eindruck von der Richtigkeit der Anforderung zu überzeugen. In der Praxis völlig unerheblich, weil kein Institut zahlt, ohne den Kunden auf die Inanspruchnahme anzusprechen.

3.) Wenn die Bürgschaft vom Auftraggeber gezogen wird, muss
die Baufirma den gezogenen Betrag an die Hausbank erstatten,
oder ist mit der Bürgschaftsgebühr alles beglichen, d. h.
Bürgschaft ist wie eine Risikoversicherung (einmal Gebühr
zahlen und dann kann ggf. Zahlung durch Dritten in Anspruch
genommen werden)?

Ich unterstelle für den Moment, daß die Frage nicht ernstgemeint ist.

Gruß,
Christian

Hallo,

1.) Welech Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass der
Auftraggeber die Bürgschaft ziehen kann?

das steht in der Bürgschaftsurkunde.

Versteh ich nicht - was kann da z. B. stehen?
Um die Frage etwas zu konkretisieren: Ist eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die Voraussetzung oder kann ich, beispielsweise bei einer Gewährleistungsbürgschaft, nach mehrmalig erfolglosen Nachbesserungen einfach die Bürgschaft ziehen oder muss ich sogar vorab klagen?

2.) Welche Auswirkung hatte die früher oftmals verwendete
Klausel „auf erstes Anfordern“?

Das bedeutet, daß das Kreditinstitut sofort zahlt, ohne
Rücksprache mit dem Kunden zu halten oder sich einen Eindruck
von der Richtigkeit der Anforderung zu überzeugen. In der
Praxis völlig unerheblich, weil kein Institut zahlt, ohne den
Kunden auf die Inanspruchnahme anzusprechen.

OK ist klar!

3.) Wenn die Bürgschaft vom Auftraggeber gezogen wird, muss
die Baufirma den gezogenen Betrag an die Hausbank erstatten,
oder ist mit der Bürgschaftsgebühr alles beglichen, d. h.
Bürgschaft ist wie eine Risikoversicherung (einmal Gebühr
zahlen und dann kann ggf. Zahlung durch Dritten in Anspruch
genommen werden)?

Ich unterstelle für den Moment, daß die Frage nicht
ernstgemeint ist.

Die Frage ist vollkommen ernst gemeint - bitte Antwort, auch wenn Sie für Spezialisten primitiv erscheint.

Danke!

1.) Welech Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass der
Auftraggeber die Bürgschaft ziehen kann?

das steht in der Bürgschaftsurkunde.

Versteh ich nicht - was kann da z. B. stehen?
Um die Frage etwas zu konkretisieren: Ist eine
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die Voraussetzung oder kann
ich, beispielsweise bei einer Gewährleistungsbürgschaft, nach
mehrmalig erfolglosen Nachbesserungen einfach die Bürgschaft
ziehen oder muss ich sogar vorab klagen?

Die Einrede der Vorausklage ist regelmäßig ausgeschlossen wie auch die Einrede der Aufrechenbarkeit (vgl. §§770f BGB). In der Bürgschaftsurkunde steht drin, was der Begünstigte machen muß, um seinen Anspruch erfolgreich geltend zu machen. Das kann von einer einfachen Nachricht bis zu einem Gutachten eines vereidigten Gutachters reichen und sogar darüber hinaus.

3.) Wenn die Bürgschaft vom Auftraggeber gezogen wird, muss
die Baufirma den gezogenen Betrag an die Hausbank erstatten,
oder ist mit der Bürgschaftsgebühr alles beglichen, d. h.
Bürgschaft ist wie eine Risikoversicherung (einmal Gebühr
zahlen und dann kann ggf. Zahlung durch Dritten in Anspruch
genommen werden)?

Wenn dem so wäre, würde kein Kreditinstitut der Welt Gewährleistungsbürgschaften oder irgendwelche anderen Bürgschaften bzw. Garantien abgeben, weil sie dafür die Leistungsfähigkeit ihres Kunden beurteilen müßte, und dazu ist sie schon rein fachlich nicht in der Lage. Außerdem würden dann reihenweise Häuser in sich zusammenfallen, weil das Bauunternehmen am teuren Zement sparen würden.

Kurzum: Natürlich ist der Kunde in der Uhr, wenn das Kreditinstitut zahlen muß. In der Regel wird auch direkt zu Lasten des Kundenkontos gezahlt. Das einzige Risiko des Kreditinstitutes liegt darin, daß da am entscheidenden Tag nichts ist.

Gruß,
Christian