Erstsemester zog zunächst zur Zwischenmiete (internVertrag mit dem Mitbewohner) und kann nun in gleicher WG das Zimmer dauerhaft mieten. Lt. Mitbewohnern möchte der Vermieter erst eine formlose Erklärung der Eltern, dass sie bürgen, dann kann der Mietvertrag unterschreiben werde.
??
Eine KAUTION wurde an den bisherigen Mieter überwiesen. Begründung des Vermieters: Es bleibt ja die selbe Kaution, nur der Mieter ändert sich.
Erstsemester zog zunächst zur Zwischenmiete (internVertrag
mit dem Mitbewohner) und kann nun in gleicher WG das Zimmer
dauerhaft mieten. Lt. Mitbewohnern möchte der Vermieter erst
eine formlose Erklärung der Eltern, dass sie bürgen, dann kann
der Mietvertrag unterschreiben werde.
Entweder der Vermieter hat die Kaution oder statt der Kaution will er die Bürgschaft der Eltern; falls Bürgschaft, dann keineswegs „formlos“, denn das wäre der Freibrief. Eine Bürgschaft sollte stehts die Höhe der zu verbürgenden Summe und die Dauer der Bürgschaft beinhalten: also z.B. Bürgschaft über 550 €, endet mit Beendigung des Mietverhältnis der Mieterin xx beim Vemieterccc, spätestens jedoch am qq.ww.201.
Eine KAUTION wurde an den bisherigen Mieter überwiesen.
Begründung des Vermieters: Es bleibt ja die selbe Kaution, nur
der Mieter ändert sich.
Der Vermieter müsste die Kaution an den Vormieter auszahlen und eine neue Kaution verlangen, es sei denn, der bisherige Mieter ist mit der Verrechnung der Kaution einverstanden, weil die Kaution für das bisherige Mietverhältnis vereinbart war.
Ist denn das rechtens – … weil so üblich??
Nicht üblich, schon etwas "außerhalb des üblichen " und somit Vorsicht geboten.
Rechtens? Zitat: Wo kein Kläger, da kein Beklagter,…verstanden??
Nicht üblich, schon etwas "außerhalb des üblichen " und somit
Vorsicht geboten.
naja, so würde ich das nicht sehen. wenn der zukünftige mieter kein eigenes oder kein festes einkommen hat, (gerade bei studenten) ist eine bürgschaft durchaus üblich. im normalfall geht es dann um drei monatsmieten oder so (max. betrag steht dann mit drin). hatte sowas bei meiner ersten wohnung auch vorgelegt bekommen und bin damit zum mieterverein gegangen. die fanden nichts dran auszusetzen. kommt ja aber auf die formulierung der bürgschaft an. natürlich sollte das keine blanko-bürgschaft sein…
Entweder der Vermieter hat die Kaution oder statt der Kaution
will er die Bürgschaft der Eltern;
absoluter unfug. natürlich ist es möglich, dass verschiedene sicherungsmittel kumulativ verwendet werden.
zu beachten ist, dass der mieter verlangen kann, dass der bürge über einen betrag von über 3 monatsmieten nicht in anspruch genommen wird.
(auch einrede des bürgen selbst).
für die barkaution ist § 551 I bgb zu beachten.
quellen: z.b. BGH, Urteil vom 30. 6. 2004 - VIII ZR 243/03 oder
BGH NJW 1989, 1853
falls Bürgschaft, dann
keineswegs „formlos“, denn das wäre der Freibrief.
was erzählst du hier ?
eine formlose bürgschaft, ist das BESTE, was dem mieter/bürgen passieren kann. denn sie ist unwirksam, § 766 bgb. am besten per fax oder email…