Hallo,
jemand bittet einen Verwandten zu bürgen, um einen Mietvertrag abschließen zu können. Der Lebenspartner (der nicht mit der wohnungssuchenden Person zusammenziehen will) wird als Bürge von der vermietenden Körperschaft nicht akzeptiert, wäre aber bereit zu bürgen.
Wäre es rechtens, wenn der potentielle Bürge mit dem Lebenspartner des Wohnungssuchenden vor der Übernahme der Bürgschaft selbst einen Vertrag abschlösse, wonach dieser sich verpflichten würde, für den Fall, dass der Erstbürge zu Zahlungen herangezogen werden sollte, für die dabei anfallenden Kosten aufzukommen bzw. zu bürgen? Ginge das den ursprünglichen Schuldner (die vermietende Körperschaft) etwas an (d. h. müsste die darüber informeiert werden)? Wenn noch eine zweite Person bereit wäre, als „Nachbürge“ aufzutreten, ginge das nur gesamtschuldnerisch oder auch in der Weise, dass die Bürgen sich die Kosten teilen würden?
Vielen Dank und beste Grüße,
Andreas J.R.