Bürgschaft f. Wohnungsmietvertrag: Bürgschaft für den Bürgen ("Nachbürgschaft") möglich?

Hallo,

jemand bittet einen Verwandten zu bürgen, um einen Mietvertrag abschließen zu können. Der Lebenspartner (der nicht mit der wohnungssuchenden Person zusammenziehen will) wird als Bürge von der vermietenden Körperschaft nicht akzeptiert, wäre aber bereit zu bürgen.
Wäre es rechtens, wenn der potentielle Bürge mit dem Lebenspartner des Wohnungssuchenden vor der Übernahme der Bürgschaft selbst einen Vertrag abschlösse, wonach dieser sich verpflichten würde, für den Fall, dass der Erstbürge zu Zahlungen herangezogen werden sollte, für die dabei anfallenden Kosten aufzukommen bzw. zu bürgen? Ginge das den ursprünglichen Schuldner (die vermietende Körperschaft) etwas an (d. h. müsste die darüber informeiert werden)? Wenn noch eine zweite Person bereit wäre, als „Nachbürge“ aufzutreten, ginge das nur gesamtschuldnerisch oder auch in der Weise, dass die Bürgen sich die  Kosten teilen würden?

Vielen Dank und beste Grüße,
Andreas J.R.

Hallo!

Sag mal,was konstruiert man da bloß !

Man frage sich doch lieber,warum die Wohnungsbaugesellschaft keinen Bürgen(diesen Bürgen) akzeptiert bzw. überhaupt auf einer Bürgschaft besteht. Das ist ja schon einmal ungewöhnlich und unüblich !

Natürlich kann man untereinander alle möglichen Absichtserklärungen vereinbaren,auch das jemand Schulden ganz oder bis zu bestimmter Höhe für einen selbst übernimmt.
Und das geht die Wohnbau nichts an.
Aber das ist doch gar nicht der Punkt !

Die besteht doch offenbar(nach der Schilderung) auf einer Art Sicherheit bei diesem Mieter.
Wobei es rechtlich über die Kaution hinaus dafür keine Rechtsgrundlage gibt.
Nur sie muss ja nicht vermieten, wenn ihr dieser Mieter nicht passt,warum auch immer.

mfG
duck313

Welches Recht wird da gefragt?
BRD
Österreich
EU
oder was?
Man sollte immer dazuschreiben von wo man kommt!

Ansonst an zustädigen Fachmann wenden!