Bürgschaft für Bauleistungen

Moin,

um die Gewährleistungsansprüche für Bauherren abzudecken, wird nach Ausführung von Bauleistungen landläufig eine Gewährleistungsbürgschaft von der ausführenden Firma verlangt. Diese enthält normalerweise folgende 3 Punkte, nämlich den Verzicht auf die Einreden:

  • der Anfechtung,
  • der Aufrechnung,
  • der Vorausklage (§770, 771 des BGB).

Sofern nun eine Gewährleistungsbürgschaft alle 3 Klauseln enthalten würde, obwohl die Klausel „Einrede der Anfechtung“ gar nicht verlangt war, würde das dem Bauherrn zum Vorteil gereichen (nach dem Motto: „Je mehr drinsteht, desto besser…“) oder eher zum Nachteil (hebelt sie vielleicht irgendeinen anderen Anspruch aus?) oder ist die Klausel gar unwichtig?

Gruß vom Wolf

Hallo,

Sofern nun eine Gewährleistungsbürgschaft alle 3 Klauseln
enthalten würde, obwohl die Klausel „Einrede der Anfechtung“
gar nicht verlangt war, würde das dem Bauherrn zum Vorteil
gereichen (nach dem Motto: „Je mehr drinsteht, desto besser…“)
oder eher zum Nachteil (hebelt sie vielleicht irgendeinen
anderen Anspruch aus?) oder ist die Klausel gar unwichtig?

die vorstehenden Einreden stehen einem Bürgen grundsätzlich gem. §§770/771 BGB zu. Einrede der Anfechtung bedeutet, daß der Bürge solange die Zahlung verweigern kann, wie der Hauptschuldner das zugrundeliegende Rechtsgeschäft noch anfechten kann. Das ist für den Gläubiger u.U. gar nicht feststellbar, so daß er gar nicht abschätzen kann, wie lange er u.U. auf die Zahlung des Bürgen warten muß. Der Verzicht auf diese Einrede bedeutet letzten Endes, daß der Gläubiger schneller bzw. zumindest nicht später an sein Geld kommt als wenn es den Verzicht auf die Einrede nicht gegeben hätte.

Aus Sicht des Gläubigers stellt also der Verzicht auf jede Einrede - also auch auf die der Anfechtung – eine Verbesserung bzw. zumindest keine Veschlechterung der Rechtsposition dar. Der Bauherr darf sich also entspannt zurücklegen, sobald er die Bürgschaft in einem Tresor feuer- und einbruchsicher untergebracht hat.

Gruß,
Christian