Bürgschaft für von Bank gekündigten Kontokorrent?

Guten Tag,

hoffe hier ist jemand mit ein wenig Ahnung in Recht (insbesondere Bankenrecht). Ich weiss, dass kostenlose Rechtsberatung verboten ist und hoffe daher nur auf einige Meinungen bzw. Einschätzungen. Also mein Szenario in Kürze:

Ich unterschreibe 2003 als gesellschaftender GF einer GmbH eine unbeschränkte Bürgschaft zur Sicherung der Geschäftsverbindung für besondere Geschäftsfälle für einen Kontokorrent von 50.000 Euro für die GmbH, bzw Ihr Konto.

2007 kündigt die Bank den Kontokorrekt wegen der wirtschaftlichen Verschlechterung der GmbH und bittet um Rückführung des Saldos. Dies geschieht binnen der Frist und ich kündige zum Zeitpunkt der Rückführung (sprich Konto wieder im Haben, Kontokorrent nicht beansprucht) meine Bürgschaft wegen der Kündigung des Kontokorrents. Die Bank bestätigt den Eingang der Kündigung, weisst aber darauf hin, dass im Falle einer Insolvenz und daraus resultierender Forderungen aus Anfechtung vom Insoverwalter die Bürgschaft wieder auflebe.

2008 meldet der Insolvenzverwalter sich bei der Bank und fordert 35.000 Euro. Die Bank kehrt aus und fordert nun die Rückzahlung durch mich.

Wie schätzt Ihr die Situation ein? Darf die Bank die Bürgschaft aufrechthalten (trotz 4 wöchiger Kündigungsfrist und Rückführung des Saldos zum geforderten Zeitpunkt) - insbesondere da die Bank ja den Kontokorrekt gekündigt hat UND die Bürgschaft extra für diesen Kontokorrent (Zusammenhang?) unterschrieben wurde?

Danke für Eure Einschätzung

Hallo,

ich kündige zum Zeitpunkt der Rückführung (sprich Konto wieder
im Haben, Kontokorrent nicht beansprucht) meine Bürgschaft

man kann Bürgschaften nicht kündigen. Wenn dem so wäre, wären Bürgschaften ja ziemlich witzlos.

Wo ist die Bürgschaftserklärung?

2008 meldet der Insolvenzverwalter sich bei der Bank und
fordert 35.000 Euro. Die Bank kehrt aus und fordert nun die
Rückzahlung durch mich.

Wie schätzt Ihr die Situation ein?

Neben der Frage oben ist eigentlich nur ein Sachverhalt zu klären: War die Forderung des Insolvenzverwalters gerechtfertigt bzw. hätte das KI die Auszahlung verweigern oder verzögern können?

Wenn an der Stelle nichts schief gelaufen ist, aus dem man einen Anspruch gegen das KI ableiten könnte, sehe ich schwarz. Immer unterstellend, daß die Forderung des Insolvenzverwalters auf einen ursprünglich durch die verbürgte Linie abgedeckten Umsatz zurückgeht.

Gruß
Christian

Hallo,

man kann Bürgschaften nicht kündigen. Wenn dem so wäre, wären
Bürgschaften ja ziemlich witzlos.

Hi erstmal danke für deine antwort!

Ich zitiere aus der Bürgschaft:

„6.2 Die Bürgschaft kann unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen mit Wirkung für die Zukunft in der Weise geweise gekündigt werden, dass Sie mit Wirksamwerden der Kündigung auf die zu diesem Zeitpunkt begründeten Forderungen sowie noch entstehender Forderungen aus bereits zugesagten Krediten beschränkt ist“

Wo ist die Bürgschaftserklärung?

Bei der Bank natürlich noch :frowning: Kopie bei mir

2008 meldet der Insolvenzverwalter sich bei der Bank und
fordert 35.000 Euro. Die Bank kehrt aus und fordert nun die
Rückzahlung durch mich.

Wie schätzt Ihr die Situation ein?

Neben der Frage oben ist eigentlich nur ein Sachverhalt zu
klären: War die Forderung des Insolvenzverwalters
gerechtfertigt bzw. hätte das KI die Auszahlung verweigern
oder verzögern können?

Keine Ahnung. Wurde weder gefragt noch sonst was. Das KI hat entschieden auskehren zu müssen :frowning:

Wenn an der Stelle nichts schief gelaufen ist, aus dem man
einen Anspruch gegen das KI ableiten könnte, sehe ich schwarz.
Immer unterstellend, daß die Forderung des Insolvenzverwalters
auf einen ursprünglich durch die verbürgte Linie abgedeckten
Umsatz zurückgeht.

Da gehe ich von aus. Nur stellt sich die Frage, ob dies korrekt ist und inwieweit ich das hätte verhindern können, wenn die Bank selbst den KK kündigt?

Danke und Gruß!

Hallo,

„6.2 Die Bürgschaft kann unter Einhaltung einer Frist von 4
Wochen mit Wirkung für die Zukunft in der Weise geweise
gekündigt werden, dass Sie mit Wirksamwerden der Kündigung auf
die zu diesem Zeitpunkt begründeten Forderungen sowie noch
entstehender Forderungen aus bereits zugesagten Krediten
beschränkt ist“

faszinierend. Das ist das erste, was ich sehe. Ich bin nicht davon ausgegangen, daß ein Begünstigter von sich aus die Kündigung zuläßt. Insofern war meine vorherige Aussage nicht richtig. Man kann alles kündigen, wenn ein Kündigungsrecht vereinbart wird. Der Gesetzgeber sieht ein Kündigungsrecht nicht vor und - wie gesagt - daß ein Begünstigter im Vertrag eine Kündigung zuläßt, habe ich noch nicht gesehen.

Andererseits ist das im Prinzip keine Kündigung, weil die Verpflichtung für die bereits entstandenen Verbindlichkeiten ja weiterhin gilt.

Wo ist die Bürgschaftserklärung?

Bei der Bank natürlich noch :frowning: Kopie bei mir

Schlecht.

Wie schätzt Ihr die Situation ein?

Neben der Frage oben ist eigentlich nur ein Sachverhalt zu
klären: War die Forderung des Insolvenzverwalters
gerechtfertigt bzw. hätte das KI die Auszahlung verweigern
oder verzögern können?

Keine Ahnung. Wurde weder gefragt noch sonst was. Das KI hat
entschieden auskehren zu müssen :frowning:

Dann könnte man prüfen lassen, ob das KI rechtmäßig gehandelt hat und die berechtigten Interessen des Kunden geschützt hat, was seine Pflicht gewesen wäre. U.U. - d.h. wenn da ein Fehler gemacht wurde bzw. zu voreilig war - könnte ein Anspruch auf Schadensersatz entstanden sein. Da ich aber kein Fachanwalt für Insolvenzrecht bin, fange ich jetzt nicht mit Mutmaßungen an.

Wenn an der Stelle nichts schief gelaufen ist, aus dem man
einen Anspruch gegen das KI ableiten könnte, sehe ich schwarz.
Immer unterstellend, daß die Forderung des Insolvenzverwalters
auf einen ursprünglich durch die verbürgte Linie abgedeckten
Umsatz zurückgeht.

Da gehe ich von aus. Nur stellt sich die Frage, ob dies
korrekt ist und inwieweit ich das hätte verhindern können,
wenn die Bank selbst den KK kündigt?

Das ist m.E. unerheblich. Ich sehe einzig die Möglichkeit, über die eigentliche Zahlung an den Insolvenzverwalter aus der Nummer rauszukommen bzw. den Schaden zu minimieren.

Gruß
Christian

Hallo nochmal,

faszinierend. Das ist das erste, was ich sehe. Ich bin nicht
davon ausgegangen, daß ein Begünstigter von sich aus die
Kündigung zuläßt. Insofern war meine vorherige Aussage nicht
richtig. Man kann alles kündigen, wenn ein Kündigungsrecht
vereinbart wird. Der Gesetzgeber sieht ein Kündigungsrecht
nicht vor und - wie gesagt - daß ein Begünstigter im Vertrag
eine Kündigung zuläßt, habe ich noch nicht gesehen.

Andererseits ist das im Prinzip keine Kündigung, weil die
Verpflichtung für die bereits entstandenen Verbindlichkeiten
ja weiterhin gilt.

Die Frage ist ja, ob die Verbindlichkeiten vorher schon da waren. Wie gesagt zum Zeitpunkt der Kündigung der Bürgschaft und auch vier Wochen danach war das Konto im Haben.

Dann könnte man prüfen lassen, ob das KI rechtmäßig gehandelt
hat und die berechtigten Interessen des Kunden geschützt hat,
was seine Pflicht gewesen wäre. U.U. - d.h. wenn da ein Fehler
gemacht wurde bzw. zu voreilig war - könnte ein Anspruch auf
Schadensersatz entstanden sein. Da ich aber kein Fachanwalt
für Insolvenzrecht bin, fange ich jetzt nicht mit Mutmaßungen
an.

Die Frage ist ja auch welches Geld wurde da ausgekehrt. Vorher hat der Verwalter natürlich sämtliches Haben abgezogen, so dass das Konto dann ins Minus ging. Mich wundert eben auch die Tatsache, dass die Bank da einfach zu gestimmt hat und ausgezahlt hat. Aussage der internen Rechtsabteilung: „Wir haben keine Handhabe gesehen und daher ausgezahlt“

Das ist m.E. unerheblich. Ich sehe einzig die Möglichkeit,
über die eigentliche Zahlung an den Insolvenzverwalter aus der
Nummer rauszukommen bzw. den Schaden zu minimieren.

Sprich die Bank auffordern die Summe detailliert aufzulisten und zu begründen? Habe hierzu nämlich per heute von der Bank keine Info erhalten. Einfach nur Betrag X wurde ausgekehrt, also zahlen Sie. Finde das Vorgehen recht seltsam und die Tatsache, dass die sich nun schon über 1 Jahr Zeitlassen verleiht auch nicht den Ausdruck von absoluter Überzeugtheit, oder?

Danke für Deine Hilfe

NACHTRAG:

Dann könnte man prüfen lassen, ob das KI rechtmäßig gehandelt
hat und die berechtigten Interessen des Kunden geschützt hat,
was seine Pflicht gewesen wäre. U.U. - d.h. wenn da ein Fehler
gemacht wurde bzw. zu voreilig war - könnte ein Anspruch auf
Schadensersatz entstanden sein. Da ich aber kein Fachanwalt
für Insolvenzrecht bin, fange ich jetzt nicht mit Mutmaßungen
an.

Das ist m.E. unerheblich. Ich sehe einzig die Möglichkeit,
über die eigentliche Zahlung an den Insolvenzverwalter aus der
Nummer rauszukommen bzw. den Schaden zu minimieren.

Die Begründung lautet: Der Inso-Verwalter hat seit dem Tag der Kündigung des Kontokorrent durch die Bank (ab hier sei das KI spätestens über die Zahlungsunfähigkeit in Kenntnis gewesen) ALLE Zahlungseingänge bis zur Erreichung der Habengrenze angefochten, was er laut KI gemäß § 130 InsO darf. Ich denke es geht hier um die Gläubigerbevorteiligung, die sich demnach die Bank aber selbstauferlegt hätte durch die Kündigung des Kontokorrents und Fristsetzung zur Rückführung. Das Unternehmen konnte die Zahlungseingänge alter Rechnungen durch Kunden, Gutschriften von Lieferanten, Nachnahmegelder von DHL usw wohl kaum verhindern, oder?

Also stellt sich die Frage, ob ich nun für die eigene Gläubigerbevorteilung des KIs haften muss. Hätten die den Kontokorrent nicht gekündigt und das Konto wäre dennoch wieder ins Haben gelaufen wäre alles OK gewesen, keine Anfechtung möglich gewesen.

Hallo,

ich habe über die Sache ein paar Tage nachgedacht und bin zu dem Schluß gekommen, daß sie mir doch etwas zu heiß ist. Wir sind einerseits inzwischen sehr nah an der Rechtsberatung und andererseits gehts schon sehr um Sachverhaltswürdigung und Beurteilung von Details, die man von hier aus schlecht beurteilen kann.

Den entscheidenden Knackpunkt habe ich ja genannt (durfte/mußte das KI auszahlen). Ich denke, darum wird sich am Ende alles drehen. Wenn Du selber die Aussichten als gut genug beurteilst, solltest Du einen Fachanwalt für Insolvenzrecht konsultieren, der Dir in einem Erstgespräch sicherlich sagen kann, ob sich ein weiteres Vorgehen gegen das KI bzw. den Insoverwalter lohnen könnte.

Gruß
Christian