Bürgschaft: Sittenwidrigkeit

In gleicher Weise ist die Bürgschaft nichtig, wenn sie, trotz finanzieller Überforderung, aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner eingegangen wird. Ein Beispiel hierfür:

Herr Janßen möchte sich ein Auto kaufen, jedoch verlangt seine Bank eine Bürgschaft. Herr Janßen fragt seinen Bruder, ob er die Bürgschaft übernehmen könnte. Der Bruder kann iseinem Bruder nicht den Wunsch abschlagen, da er seinem Bruder helfen möchte. Deswegen geht er die Bürgschaft ein.

Ich wollte fragen, ob das Beispiel angemessen ist. Ich danke Ihnen für Ihre Antworten.

Sowie ich mich eben eingelesen habe, allerdings aus rein rechtstheoretischer Betrachtungsweise, darf diese emotionale Verbundenheit nicht entkoppelt betrachtet werden. Sie ist lediglich ein weiteres Indiz dafür, wenn ein dem Schuldner nahe stehender Bürge (zb. ein Ehemann oder eben ein Bruder) sich über die Regeln der Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) verschuldet, um seinem nahe Angehörigen finanziell zu unterstützen, obwohl er das finanziell nicht stemmen kann, falls der Fall eintritt, dass der Gläubiger den Bürgen tatsächlich „würgt“ :wink:. Eine Bürgschaft hat einen enorm hohen Risikofaktor für denjendigen der bürgt. Auch hat der Bürge in der Regel keinerlei wirtschaftlichen Vorteil von der Bürgschaftsgewährung. Deshalb wurde der „Strohhalm“ der emotionalen Verbundenheit geschaffen, der aber einen enorm engen Auslegungsspielraum hat (siehe oben). Lediglich ein Verwandschaftsgrad alleine eines ansonsten vermögenden Bürgen, führt nicht zur ex tunc oder ex nunc Nichtigkeit der Bürgschaft. Die Bürgschaft in dem obigem Fall würde also - mangels genauerer Beschreibung Deiner Fallkonstellation - weiterhin bestehen.

Hallo Lily,

wie von Thule bereits erwähnt ist allein die verwandtschaftliche Motivation nicht ausreichend um eine Bürgschaft zu Fall z bringen. Ohne eine Statistik zur Hand zu haben, möchte ich aufgrund meiner Erfahrungen behaupten, dass wenigstens 70% aller Bürgschaften Verwandtenbürgschaften sind.

Dreh- und Angelpunkt der Sittenwidrigkeit ist vielmehr die finanzielle Überforderung des Bürgen. Handelt es sich bei dem krass überforderten Bürgen um einen Verwandten, spricht laut dem BGH eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Bürgschaft - ohne deren Konsequenzen abzuschätzen, oder auch trotzt der Konsequenzen - aus persönlicher Verbundenheit eingegangen wurde und sich das Kreditinstitut die persönliche Verbindung zwischen Hauptschuldner und Bürgen in sittenwidriger Weise zunutze gemacht hat.

Dies setzt aber in jedem Fall eine Überforderung des Bürgen voraus. Eine krasse Überforderung des Bürgen ist z.B. gegeben, wenn dieser aus eigenen Mittel nicht einmal die laufenden Zinsen aufbringen kann.

Die Überforderung des Bürgen muss dem Gläubiger aber auch bewusst sein, bzw. zumindest muss er sich böswillig gegen diese Erkenntnis verschließen. Ergibt jedoch z.B. eine Selbstauskunft des Bürgen eine ausreichende Bonität, entfällt die Sittenwidrigkeit.

Darüber hinaus sei erwähnt, dass Bürgschaften nicht zu den einfachsten juristischen Themenkomplexen gehören, zumal in der Regel eine Gesamtbetrachtung aller Einzelumstände vorgenommen werden muss. So kann eine an sich rechtmäßige Bürgschaft z.B. auch deshalb sittenwidrig sein, weil sie im Verbund mit anderen Kreditsicherheiten zu einer Übersicherung der Forderung führt.

Insofern sind Aussagen zu einzelnen Aspekten einer Bürgschaft immer mit Vorsicht zu genießen.

Viele Grüße
Bernhard