Hallo,
die nachfolgenden Fragen standen schon ein paar Tage im Unterforum „Mietrecht“. Da dort aber keine einzige Antwort erfolgte, habe ich sie dort gelöscht und stelle sie in diesem Unterforum ein, in der Hoffnung, hier (möglichst kompetente) Antworten zu bekommen. Meine Fragen haben zwar mit Mietrecht zu tun, aber eigentlich geht es um Bürgschaftsrecht. Und da es dafür kein eigenes Unterforum gibt, ist es hier unter „Allgemeine Rechtsfragen“ doch richtig:
Hallo,
wenn ein Mieter anstelle einer Kaution eine selbschuldnerische Bürgschaft einer Bank beibringt, und er, als der Vermieter Rückgriff darauf halten will, nicht damit einverstanden ist:
Kann die Bank dann die Auszahlung verweigern und der Vermieter muss klagen, oder muss die Bank auszahlen und der Mieter muss den Gerichtsweg einschlagen?
Ich weiß bereits, dass es verschiedene Formen von Bürgschaften gibt. Wie ist es, wenn dort steht:
„Wir können nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage(§§ 770, 771 BGB) wird verzichtet. Die Einreden nach § 770 Abs. 2 BGB können wir jedoch geltend machen, soweit die Forderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.“
Besonders würde ich mich über den Nachweis von Belegstellen freuen.
Viele Grüße mit Dank im Voraus
Carsten
Hallo,
Antworten zu bekommen. Meine Fragen haben zwar mit Mietrecht
zu tun, aber eigentlich geht es um Bürgschaftsrecht.
eigentlich geht es um einen Kredit.
wenn ein Mieter anstelle einer Kaution eine selbschuldnerische
Bürgschaft einer Bank beibringt, und er, als der Vermieter
Rückgriff darauf halten will, nicht damit einverstanden ist:
Kann die Bank dann die Auszahlung verweigern und der Vermieter
muss klagen, oder muss die Bank auszahlen und der Mieter muss
den Gerichtsweg einschlagen?
Das kommt auf den Bürgschaftstext an. Nach allem, was Du davon hier präsentiert hast, würde ich sagen, daß zunächst ausgezahlt werden muß und dann der Mieter zusehen kann, wie er sein Geld wiederbekommt, falls er den Sachverhalt anders beurteilt als der Vermieter.
Besonders würde ich mich über den Nachweis von Belegstellen
freuen.
http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgschaft_auf_ers…
Gruß
Christian
Ich möchte nicht unnötig Verwirrung stiften, bin aber unschlüssig, ob exc deine Frage richtig verstanden hat, wie ich auch nicht sicher bin, wie sie zu verstehen ist.
Zunächst einmal bin ich mit dir der Auffassung, dass die Frage keinen mietrechtlichen Bezug aufweist. Wenn du also, was du ja indirekt sagst, Quellen nachlesen wirst, dann solche des Bürgschaftsrechts, und dann gilt folgende Terminologie:
Mieter = Hauptschuldner (H)
Vermieter = Gläubiger (G)
Bank = Bürge (B)
Deinen Fall verstehe ich so: G erhebt gegen H einen Anspruch, den dieser bestreitet und nicht erfüllt. G will deshalb B in Anspruch nehmen.
Unsicher bin ich, wie deine Frage zu verstehen ist. Zwischen den Aussagen „B darf die Zahlung verweigern“ und „Darum muss G klagen“ gibt es keinen logischen Zusammenhang. G sollte im eigenen Interesse gerade dann klagen, wenn B die Zahlung nicht verweigern darf. Verklagt er B, obwohl B nicht zahlen muss, wird er den Prozess verlieren. Ebenso wenig gibt es einen Zusammenhang zwischen „B muss zahlen“ und „H muss gerichtlich vorgehen“. Wenn G den B verklagt, was hat dann H damit zu tun? Zunächst einmal doch gar nichts, denn der Bürgschaftsvertrag ist eine Sache nur zwischen G und B. H selbst ist daran nicht beteiligt.
Da ich nicht sicher bin, welche Konstellation dich nun genau interessiert, insbesondere aus wessen Sicht du fragst, und was nun genau vorliegt, und wie das Ziel lautet, bitte ich dich, diese Infos nachzureichen.
Hallo Benvolio,
es geht offensichtlich um die Einrede der Anfechtung nach §770 Abs.1 BGB auf die ja hier von Seite des Bürgen verzichtet wird.
Also zum Beispiel:
Mieter zahlt die Miete November nicht, weil er sagt die Wohnung sei den ganzen Monat kalt gewesen und somit habe er die Miete um 100% gemindert.
Vermieter verneint den Mangel und nimmt deshalb die Bürgschaft in Höhe der Novembermiete in Anspruch.
Jetzt fragt der UP ob der Mieter verhindern kann, dass der Bürge zahlt.
Wenn der Mieter (wie ja hier der Fall) dies eben nicht verhindern kann, so muß er (der Mieter) über den Klageweg die Minderung versuchen durchzusetzen.
Gruß
Joschi
Um die Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB geht es wohl nicht. Es gibt im Ausgangsposting keinen Hinweis auf irgendein Anfechtungsrecht (Irrtum, Täuschung, Drohung, vgl. §§ 119 ff. BGB).
Die Frage, ob H die Zahlung des B verhindern kann, habe auch ich herausgelesen. Sie ergibt aber m.E. keinen Sinn. Warum soll sich H daran stören, dass B an G zahlt? Es gibt doch zwei Möglichkeiten:
-
Die Mietminderung war nicht berechtigt. Dann bewirkt die Zahlung des B, dass dem H keine außerordentliche Kündigung droht (§ 543 Abs. 1 u. 2 BGB). B kann sich das Geld von H zurückholen (§§ 774; 675, 670 BGB), aber geschuldet hätte er es ohnehin, wenn auch dem G und nicht dem B.
-
Die Mietminderung war berechtigt. Dann kann B das Geld, das dieser zu Unrecht bezahlt hat, von H nicht ersetzt verlangen. B muss sich vielmehr an G halten (§ 812 BGB). Dann berüht die Angelegenheit den H gar nicht.
Es ist auch nicht richtig, dass H in der von dir beschriebenen Konstellation die Minderung im Klageweg durchzusetzen versuchen muss/kann. Wen soll er denn da verklagen und auf was?
Der Fragesteller bleibt aufgerufen, Sachverhalt und Fragen zu präzisieren.
Hallo Benvolio,
ich dachte mit dem Passus:
„Wir können nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage(§§ 770, 771 BGB) wird verzichtet. Die Einreden nach § 770 Abs. 2 BGB können wir jedoch geltend machen, soweit die Forderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.“
würde die Bürgschaft zu einer Bürgschaft auf erste Anforderung.
Hab ich mich geirrt?
Der Fragesteller bleibt aufgerufen, Sachverhalt und Fragen zu
präzisieren.
Das wäre dann sinnvoll 
Gruß
Joschi
klagen" gibt es keinen logischen Zusammenhang. G sollte im
eigenen Interesse gerade dann klagen, wenn B die Zahlung nicht
verweigern darf. Verklagt er B, obwohl B nicht zahlen muss,
wird er den Prozess verlieren. Ebenso wenig gibt es einen
Zusammenhang zwischen „B muss zahlen“ und „H muss gerichtlich
vorgehen“. Wenn G den B verklagt, was hat dann H damit zu tun?
Zunächst einmal doch gar nichts, denn der Bürgschaftsvertrag
ist eine Sache nur zwischen G und B. H selbst ist daran nicht
beteiligt.
H ist insofern beteiligt, als daß B im Falle der Inanspruchnahme den Betrag dem Konto des H belasten wird. Dieser darf sich dann in der eigentlichen Sachfrage mit G herumärgern - und zwar im Zweifel vor Gericht.
Aus Deinem anderen Beitrag:
Um die Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB geht es wohl nicht.
Nein, es geht um die Vorausklage und die Aufrechnung.
Warum soll sich H daran stören, dass B an G zahlt?
Weil H das Geld dann schon hat. Aus juristischer Sicht hast du recht, daß es im Endeffekt keinen Unterschied macht, ob B zahlt oder nicht.
Rein praktisch ist es einfacher, derjenige zu sein, der das Geld nicht zahlt als derjenige, der es sich zurückholen muß. Allein schon die Wartezeit bis zum Verfahren ist schon ein Grund, das Geld möglichst lange in der eigenen Verfügungsgewalt zu halten. Gerade bei Mietstreitigkeiten kommt hinzu, daß damit nicht selten ein Ortswechsel verbunden ist, was die Sache noch lästiger macht.
Gruß
Christian
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Die unmittelbare Belastung des Kontos habe ich nicht bedacht. Alles klar, danke für die Aufklärung!