Bürgschaft übernommen,kann man diese anfechten?

Ein Mann zieht zu einer Frau damit ihr Ehemann die Wohnung verlässt.Der Ehemann bleibt bis zum Ende des Mietvertrages bei der Wohnungsverwaltung eingetragen und sie ist Mieterin.Die Frau lässt sich den Mann der einzieht als Untermieter anerkennen damit sie zusammen wohnen und die Miete aufbringen können.Der Ehemann lässt den neuen Mann eine Bürgschaft über die volle Miete unterschreiben.Es stellt sich heraus das die Frau die Miete gar nicht zu gleichen Teilen aufbringen kann und kurz darauf beendet sie die Beziehung.
Ist diese Bürgschaft rechtens und wie könnten Szenarien aussehen um da raus zu kommen?

Hallo

http://www.ratenkredit.com/ratgeber/kommt-man-als-bu…

Wem gegenüber wurde denn gebürgt?
Gegenüber dem Ehemann oder gegenüber dem Vermieter?
Und über was genau lautet der Text der Bürgschaft?
das könnte gehen von „einmal die volle Miete“ bis zu „befristet bis …/unbefristet alle Forderungen aus dem Mietverhältnis“
Wurde ein Kündigungsrecht hinsichtlich der Bürgschaft vereinbart?

Hallo und Danke!

Die Bürgschaft wurde dem Ehemann gestellt und betrifft die monatlich zu zahlende Gesamtmiete bis zum Ende des Vertrages zwischen dem Ehemann und dem Vermieter.

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Der Text lautet in ungefähr so…

Bürgschaft.
… übernehme die Bürgschaft für die Zahlung der monatlichen Miete von … bis zum… .
Da die Frau dieses Schriftstück überbracht hat und meinte das wäre nur für den Mann damit der beruhigt ist hat der Bürge ohne argwohn unterschrieben.

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Hallo

Das hört sich übel an.
Die gesetzliche Begrenzung der Sicherheit gegenüber dem Vermieter scheidet also aus.
Denn der Ehemann als gemeinschaftlicher Mieter (zusammen mit der Ehefrau) ist der Begünstigte der Bürgschaft.
Allerdings kann auch nicht der Vermieter direkt Ansprüche aus der Bürgschaft gegenüber dem Bürgen eintreiben, sondern nur der Ehemann, falls die Ehefrau ihre Miete nicht zahlt und der Vermieter daraufhin den Ehemann als Mitmieter wegen der Gesamtschuldnerischen Haftung in Anspruch nimmt.

Eine Anfechtung ist i.d.R. nur möglich, wenn die Täuschung durch den Begünstigen direkt erfolgt ist oder wenn er nachweislich von der Täuschung gewusst haben muss
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__123.html

Der Ehemann lässt den neuen Mann eine Bürgschaft über die volle Miete unterschreiben.

Es könnte also entscheidend sein, inwieweit der Ehemann da aktiv mitgewirkt hat … und ob der Bürge das auch beweisen könnte.

Wenn kein Kündigungsrecht vereinbart wurde, dann ist die Bürgschaft nicht kündbar bzw. endet zum vereinbarten Termin und/oder wenn die zugrundeliegende Forderung/das zugrundeliegende Vertragsverhältnis erlischt.

Man könnte versuchen (am besten in Anwesenheit eines Zeugen) mal mit dem Begünstigten/Ehemann darüber reden und auch versuchen das Original zurückzuerhalten, da die Bürgschaft ja nur wegen des besonderen Sachverhalts zustandekam und da der Mann ja inzwischen nicht mehr dort wohnt und die Ehefrau die Beziehung beendet hat.

Dann ist eben die Frage, ob man gleich einen Anwalt bezüglich der Möglichkeiten befragt oder erst falls der worst-case tatsächlich eintreten sollte. Falls es sich nicht um eine „selbstschuldnerische Bürgschaft“ handelt müsste zudem vorher auch die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erfolglos geblieben sein (BGB § 771) und falls die beiden noch verheiratet sind, bestehen evtl. noch weitere Möglichkeiten/gegenseitige Ansprüche.

Grundsätzlich muss man sich immer bewusst darüber sein, dass eine Bürgschaft einzig dem Zweck dient, dass ein dadurch Begünstigter seinen Geldanspruch immer dann auch erhält, wenn der eigentlich Zahlungspflichtige nicht zahlen kann oder will. „Nur damit der Begünstigte beruhigt ist“, sollte niemals ein Grund sein eine Bürgschaft zu unterzeichnen.

Grüsse Rudi

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Die gesetzliche Begrenzung der Sicherheit gegenüber dem
Vermieter scheidet also aus.

[Zitat UP] Die Frau lässt sich den Mann der einzieht als Untermieter anerkennen

Für mich gilt hier sehr wohl die gesetzliche Begrenzung für Mietsicherheiten. Außerdem bin ich überzeugt, dass mit Ende des Untermietverhältnisses auch die Bürgschaft erlischt.

Was allerdings unklar ist, ist die Beweisbarkeit: Liegt ein schriftlicher Untermietvertrag vor, ist der Untermieter im Besitz der og. Anerkennung, wurden nachvollziebare Mietzahlungen geleistet?

vnA (ianal)

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Hallo Bärchen,

ergänzend zu den bisherigen Antworten die auch alle insich richtig sind, würde ich gerne mal folgendes in den Ring schmeißen:

Bürgschaften sind nach neuerer Rechtssprechung sittenwidrig §138 Abs. 1 BGB wenn:

_ der Bürge finanziell damit überfordert ist, das muss er natürlich glaubhaft darlegen. _

Das dürfte jetzt hier der Fall sein, wenn der Ausziehende für die neue Wohnung zusätzlich auch noch Miete zahlen muss?

die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner (Frau) eingegangen wird.

Auch das dürfte anzunehmen sein, oder?

der Gläubiger (Ehemann) die enge emotionale Verbundenheit mit dem Hauptschuldner (Frau) ausgenutz hat.

Man hat einen (dummen) gefunden der jetzt für die Miete der Frau aufkommt, weil diese das offensichtlich nicht kann und der ausgezogene Ehemann, ist gegenüber dem Vermieter aus dem Schneider, denkt er.

Mal darüber nachdenken ob nicht eine anwaltliche Erstberatung Sinn machen würde?

Gruß

BHShuber

Danke für deine Antwort.
Das ist so ziemlich das was meinen Gedanken entspricht.

Der Bürge wohnt ja zur Zeit noch in der Wohnung weil er ja beides nicht aufbringen kann.
Der Frau macht der Umstand der Trennung nichts weiter aus da sie ja allein die Miete nicht aufbringt.
Soll der Bürge nun schnellstmöglich ausziehen oder muss er den für ihn grausamen Zustammt aushalten bis der Ehemann das Bürge aberkannt bekommen hat?
Was wäre evtl. der richtige Weg?

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Hallo Bärchen,

das kann nur derjenige entscheiden, welcher mit dem Umstand konfrontiert ist!

Zumindest mal anwaltliche Beratung einholen wäre sicherlich nicht der dümmste Weg.

Gruß
BHShuber

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Die Bürgschaft ist ein handgeschriebener Zettel vom Ehemann den die Frau zum unterschreiben mit in die Wohnung gebracht hat.
Der Bürge auch schon in die Wohnung eingezogen wobei er nicht mal mehr sagen kann ob die Bürgschaft bei Unterschrift ein Datum enthielt.

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Der Bürge ist nur beim Vermieter angemeldet. Es besteht kein Untermietervertrag weder mit dem Vermieter, dem Bürgschaftsnehmer noch der Frau als Mieterin.

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Dankeschön!

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Der Bürge besitzt leider kein Duplikat der Bürgschaft. Er zahlt zur Zeit den weit größerem Teil aller Kosten für die Wohnung.
Die Zahlungen werden auf das Konto der Mieterin überwiesen da alles was mit der Wohnung zusammenhängt auf ihren Namen läuft.

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Wie sollte er sich jetzt am besten Verhalten?
Sollte er den für ihn kaum auszuhaltenden Zustand ändern so könnte auch der Bürge die Belastungen nicht mehr tragen.

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