A und B sind miteinander verheiratet. A führt ein eigenes (Einzel-)Unternehmen, und wegen der Haftung hat B den gesamten ehelichen Privatbesitz übertragen bekommen.
Das Unternehmen kommt kurzfristig in Liquiditätsschwierigkeiten, und die Bank verweigert einen Kredit für die Anschaffung eines neuen Firmen-Kleintransporters. B springt jetzt als Bürge ein, der Kredit wird gewährt, der Transporter wird gekauft. In den nächsten Jahren wird der kredit getilgt.
Nach zehn Jahren kommt es zum Ehekrach, A und B trennen sich, A nimmt die Firma mit und führt sie an einem anderen Ort weiter. B informiert die Bank über die neue Situation und kündigt die Bürgschaft. Die Bank lehnt die Kündigung ab. B widerspricht der Ablehnung und beharrt auf Kündigung, da der ursprüngliche Kredit ja bereits getilgt sei. Die Bank besteht auf Fortsetzung der Bürgschaft.
Ein Jahr später erfolgt die Scheidung von A und B. Es kommt zum finanziellen Ausgleich zwischen A und B (B nutzt die Gütertrennung nicht aus).
A gelingt es in der Folgezeit mehr schlecht als recht, mit seiner Firma über Wasser zu bleiben.
Fünf Jahre nach der Scheidung geht die Firma von A in die Insolvenz. A muss die Firma aufgeben, zieht an einen mehrere hundert Kilometer entfernten Ort und nimmt dort eine nicht-selbstständige Arbeit auf.
Vier Jahre nach der Insolvenz erhält B eine Forderung der Bank über eine höhere Summe, die aus Verbindlichkeiten der Firma von A stammt. Da A mit seiner Firma insolvent ist, soll B aufgrund der vor fast 20 Jahren gegebenen Bürgschaft die Forderung begleichen. Der Hinweis auf die vor zehn Jahren ausgesprochene Kündigung der Bürgschaft durch B wird von der Bank nicht akzeptiert.
So weit der Sachverhalt. Meine Fragen:
Ist die Bürgschaft, die von B gegeben wurde, tatsächlich noch existent?
Kann sich B aufgrund der veränderten Finanzsituation von A, die 15 Jahre nach Bürgschaft eingetreten ist, auf §775 BGB (Anspruch des Bürgen auf Befreiung) berufen und die Zahlung verweigern?
Ist die Position der Bank rechtens, die eine Kündigung der Bürgschaft aufgrund der Trennung bzw. der Ehescheidung von A und B ablehnt?
Muss eine Bank bei Einforderung einer Bürgschaft als Kreditsicherung den Bürgen auf die Konsequenzen hinweisen, und wenn ja, in welchem Umfang?
Wie kann ein Bürge überhaupt einen gegebene Bürgschaft zurückziehen? Oder gilt eine Bürgschaft für ewig und drei Tage?
Was für Möglichkeiten bestehen für B, die Zahlung nicht zu leisten?
Ist die Bürgschaft, die von B gegeben wurde, tatsächlich
noch existent?
kommt auf den Text der Bürgschaftsurkunde an.
Kann sich B aufgrund der veränderten Finanzsituation von A,
die 15 Jahre nach Bürgschaft eingetreten ist, auf §775 BGB
(Anspruch des Bürgen auf Befreiung) berufen und die Zahlung
verweigern?
Kommt drauf an.
Ist die Position der Bank rechtens, die eine Kündigung der
Bürgschaft aufgrund der Trennung bzw. der Ehescheidung von A
und B ablehnt?
Eine Kündigung einer Bürgschaft ist nicht wirksam, sofern der Kreditgeber der Freigabe der Bürgschaft nicht zustimmt. Eine einseite Kündigung einer Bürgschaft gibt es nicht.
Muss eine Bank bei Einforderung einer Bürgschaft als
Kreditsicherung den Bürgen auf die Konsequenzen hinweisen, und
wenn ja, in welchem Umfang?
Ein Kreditinstitut muß einer Bürgschaftsurkunde bzw. deren Entwurf eine Rechtsbelehrung beilegen. Grundsätzlich gehört jeder, der bürgt, gewürgt. Dies steht allerdings nicht explizit in der Bürgschaftsurkunde.
Wie kann ein Bürge überhaupt einen gegebene Bürgschaft
zurückziehen? Oder gilt eine Bürgschaft für ewig und drei
Tage?
Jawohl, zumindest insoweit, als daß es die Bürgschaftsurkunde hergibt.
Was für Möglichkeiten bestehen für B, die Zahlung nicht zu
leisten?
Im Prinzip gar nicht, abhängig davon, wie die Antworten zu 1-5 ausfallen.
Was für Möglichkeiten bestehen für B, die Zahlung nicht zu
leisten?
Im Prinzip gar nicht, abhängig davon, wie die Antworten zu 1-5
ausfallen.
Was ich nicht verstehe:
Vor 20 Jahren wurde eine Bürgschaft gegeben für einen konkreten und zweckgebundenen Kredit. Der Kredit wurde getilgt. Wieso gilt diese Bürgschaft auch für neue Kredite, die nach der Scheidung von A aufgenommen wurden?
Ergänzend dazu: Stellt die Scheidung nicht den Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft dar?
Vor 20 Jahren wurde eine Bürgschaft gegeben für einen
konkreten und zweckgebundenen Kredit. Der Kredit wurde
getilgt. Wieso gilt diese Bürgschaft auch für neue Kredite,
die nach der Scheidung von A aufgenommen wurden?
Das kann man ja so gar nicht sagen. Die Frage ist, ob die Bürgschaft wirklich zweckgebunden war. Exc hat dich bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es auf den Inhalt der Bürgschaftserklärung ankommt. Wenn die Bürgschaft nur den einen Kredit sichern sollte, dann hätte es auch der „Kündigungserklärung“ nicht bedurft, denn dann hätte die Bürgschaft ja eh keine Folgen mehr haben können. Die Tatsache, dass doch noch „gekündigt“ wurde, spricht darum eher dafür, dass es eine solche Zweckbindung eben nicht gab!
Die Tatsache,
dass doch noch „gekündigt“ wurde, spricht darum eher dafür,
dass es eine solche Zweckbindung eben nicht gab!
Also Klartext:
Die Bürgschaft besteht bis zum Tode von A oder B weiter.
Wenn A heute. morgen oder in zehn Jahren Kredite aufnimmt (z.B. um sich seine eigene Rente etwas aufzubessern) und nicht zahlt, wird B von der Bank in Regress genommen.
B hat vor 20 Jahren einen Fehler gemacht und wird daher bis ans Lebensende finanziell bluten.
Richtig so?
Nein. Richtig ist: Es gilt der Inhalt der Bürgschaft. Wenn, wie du sagst, damit nur ein bestimmter Kredit gesichert wurde, kann aus der Bürgschaft auch keine Forderung der Bank mehr bestehen.