Bürgschaft: Verwertungspflicht

§ 772 BGB
Vollstreckungs- und Verwertungspflicht des Gläubigers

(2) Steht dem Gläubiger ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht an einer beweglichen Sache des Hauptschuldners zu, so muss er auch aus dieser Sache Befriedigung suchen. Steht dem Gläubiger ein solches Recht an der Sache auch für eine andere Forderung zu, so gilt dies nur, wenn beide Forderungen durch den Wert der Sache gedeckt werden.

Ich wollte fragen, ob ich den ersten Satz richtig verstanden habe. Ich erkläre es einmal anhand eines Beispiels.

Sagen wir, dass Herr A einen Kredit bei der Bank P aufgenommen hat. Dafür hat er jedoch einen Bürge benötigt, der heißt F. Im Vertrag wurde festgehalten, dass der Gläubiger ein Pfandrecht hat. Sobald nun Herr A nicht zahlen kann, kann er, wenn die Zwangsvollstreckung nicht erfolglos ist, die Sachen von Herr A nehmen und diese beweglichen Sachen verpfänden. Anhand der Summe der Verpfändung ist die Verbindlichkeit sozusagen getilgt.

Ich bin dankbar für jede Antwort:smile:

Hallo Lily,

du wirfst hier ein paar Sachen durcheinander, ist aber nicht schlimm. Kurz zur Sicherung einer Forderung durch eine Bürgschaft.

Ist eine Forderung durch eine Bürgschaft gesichert, hat sich der Gläubiger gem. §771 BGB zunächst an den Hauptschuldner zu wenden und diesen gegebenenfalls auf die Hauptforderung zu verklagen und die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Dabei muss der Gläubiger alle im zur Befriedigung der Forderung zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen, z.B. auch verpfändete Gegenstände verwerten. Erst wenn alle dem Gläubiger zumutbaren Maßnahmen scheitern, darf er sich wegen der Forderung an den Bürgen wenden.

Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Einrede der Vorausklage nicht aus einem der in §773 BGB festgelegten Gründe ausgeschlossen ist. Ist die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen, kann sich der Gläubiger direkt an den Bürgen wenden, ohne den Umweg über den Hauptschuldner gehen zu müssen.

Noch kurz zur Verpfändung:

Verpfändet bedeutet jedoch nicht, dass der Gläubiger erst im Falle der Nichtzahlung pfänden darf. Im Falle einer Verpfändung ist der Gläubiger im Besitz der Sache, darf diese jedoch erst verwerten, wenn die gesicherte Forderung nicht (mehr) ordnungsgemäß bedient wird. Hierfür ist die sog. Sicherungsabrede maßgeblich.

In dem Fall, in dem der Gläubiger nicht im Besitz der Sache ist, handelt es sich nicht um eine Verpfändung, sondern meist um eine Sicherungsübereignung (häufiger Fall bei Finanzierung von KFZ). Hier ist der Gläubiger Eigentümer der Sache, Besitzer ist jedoch der Schuldner. Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtungen nicht (mehr) ordnungsgemäß kann der Gläubiger sein Sicherungseigentum geltend machen und sein Eigentum herausverlangen.

Hoffe ich konnte dir ein wenig helfen

Viele Grüße
Bernhard

Danke, die Antwort hat mir geholfen! Super!