Hallo!
In so einer Situation sollte eigtl. fachmännischer Rat geholt werden.
Die Bürgschafter erlischt nicht durch Tod des Bürgen sie geht im Wege der Erbfolge auf den oder die Erben über. Die Erben haben aber die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen, was nur Sinn macht, wenn die Schulden höher sind wie das Vermögen.
Des weiteren könnte u.U. die Bürgschaft anfechtbar sein, wenn der Bürge gar nich in der Lage ist bzw. war diese zu bedienen. Das müsste ein Rechtsanwalt klären, oder man kann die Frage mal im Rechtsbrett stellen. (Achtung Faq1129 beachten: Frage anonysmisiert stellen).
In beiden Fällen müssen aber alle Fakten auf den Tisch, im trüben rumfischen geht hier nicht. Man muss wissen wie die Großeltern vom Einkommen und vom Vermögen aufgestellt sind. Wie viel das notleidende Haus Wert ist und wie hoch die Kreditverbindlichkeiten sind die darauf lasten und wie hoch der Betrag ist für den gebürgt wurde.
Gruß
derschwede77